Dies ist ein Beitrag zum Thema Tagesgeldkonto eröffnen im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bei Betruung verlangen die Geldwäschevorschriften Betreuerausweis + Personalausweis (des Betreuers).
Aber ohne Personalausweis wird es für den Betreuten schwierig zu ...
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13.04.2024, 00:55 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,617
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Bei Betruung verlangen die Geldwäschevorschriften Betreuerausweis + Personalausweis (des Betreuers).
Aber ohne Personalausweis wird es für den Betreuten schwierig zu verfügen. Es muss ja keine Bank sein, die direkt vor Ort ist, aber manche Banken wollen gar keine Betreute haben, andere haben "spezielle" Konditionen für Betreute und wieder andere machen keinen Unterschied... Es wird doch sicherlich eine Geno oder öffentlich rechtliche Bank geben, die ein Angebot macht Und Festgeld ist nicht unbedingt angebracht, muss man im Einzelfall abwägen, Tagesgeld scheint mir geeigneter. Auf Tagesgeld sollte der Markt 2,5 - 3,5 % derzeit hergeben, was sich aber theoretisch täglich ändern kann. |
13.04.2024, 06:09 | #12 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Zitat:
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13.04.2024, 11:19 | #13 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Bei der Kontoeröffnung wird nur der Betreuerausweis und der Ausweis des Betreuers benötigt, nicht der des Betreuten. Vom Betreuten selbst braucht man nur die Steuer-ID (die bekommt man beim Finanzamt).
Siehe unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Girokonto Wenn dann der Betreute selbst auch über das Konto verfügen können soll, wird auch dessen Legitimation (für die Unterschriftskarte) nötig. Das kann aber später erfolgen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.04.2024, 14:58 | #14 | |
Forums-Geselle
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Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Zitat:
Angeblich ist das notwendig wenn das Konto auf den Namen des betreuten laufen soll und das muss es ja das ein gültiger Ausweis vorliegt. Aber die Rechtsvorschriften sind ja eindeutig, danke das werde ich dann mal entsprechend anmerken. Geändert von loelli06 (13.04.2024 um 15:10 Uhr) |
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13.04.2024, 16:03 | #15 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
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Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat durch die genannte Verordnung klargelegt, was die Banken nach dem Geldwäschgesetz bei Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen abzuprüfen haben. Dabei befindet sich die VO-Ermächtigung im GWG selbst. Die Banken haben also nicht die Auswahl zwischen dem GWG und der VO dazu andererseits. Sondern es gilt nur die Verordnung, die das Gesetz berechtigterweise für bestimmte Kunden abweichend regelt.
Das wollen manche Bankmitarbeiter schon mal nicht verstehen. Dann kommt manchmal noch was anderes, nämlich der Satz, man hätte intern halt strengere Vorschriften als der Gesetzgeber und dürfe zusätzliche Unterlagen fordern. Genau das stimmt nicht. Denn auch für die Banken gilt die EU- DSGVO. Diese bestimmt für alle Datenverarbeitungen, dass eine Beschränkung der Datenerhebung auf das „Nötige“ gilt (Art. 5 Abs. 1 Nr c DSGVO). Und nötig ist eben das, was der Gesetz- und Verordnungsgeber genannt hat. So einfach ist das, wenn man in der Lage ist, die verschiedenen Regelungen in ihrem Zusammenhang zu erfassen, statt immer nur bestimmte Textstellen zusammenhanglos zu repetieren. Allerdings leben wir in einem System, das auf Vertragsfreiheit aufgebaut ist. Also: grundsätzlich kann niemand zu einem Vertragsschluss gezwungen werden. Aus sozialen Gründen ist die Vertragsfreiheit bisweilen begrenzt. Bei der Kontoführung ist es aber nur § 31 ZKG, der den Rechtsanspruch auf ein Girokonto („Basiskonto“) enthält. Auf Anlagekonten bezogen gibt es ein entsprechendes Recht nicht. Da muss man sich, wenn unzumutbare Bedingungen gestellt werden, zu einer Bank begeben, die das vernünftiger handhabt.
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08.09.2024, 15:21 | #16 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 105
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Wollt nur mal berichten. Bei einer ortsansässigen Bank ging es alles komplett unproblematisch und nett. 3,2 % Zinsen für 13 Monate.
Der vorherige hatte es bei der Hausbank für 0,15 % |
01.11.2024, 17:43 | #17 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 202
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Bankgeschäfte bei "Befreiter Betreuung"
Frage habe ich hierzu : bei einer "befreiten Betreuung"
muß die Bank doch keinen Sperrvermerk machen ? Hat sich das inzwischen geändert? LG Motzerella |
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