Dies ist ein Beitrag zum Thema Tagesgeldkonto eröffnen im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe jetzt die Betreuung meines Vaters übernommen. Ich wurde als ehrenamtlicher Betreuer Angehöriger eingesetzt. Aufgabenkreis auch Vermögenssorge.
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Ich habe jetzt die Betreuung meines Vaters übernommen. Ich wurde als ehrenamtlicher Betreuer Angehöriger eingesetzt. Aufgabenkreis auch Vermögenssorge.
Der vorherige gerichtliche Betreuer hat das Geld aufs Sparbuch gepackt, mit sehr niedrigen Zinsen. Da es sich um eine hohe 5 Stellige Summe handelt, würde ich das Geld gerne auf ein Tagesgeldkonto mit kurzer Laufzeit anlegen. Nach meiner Recherche brauche ich als freier Betreuer für die Auflösung des Sparbuch und für die Eröffnung des Tagesgeldkonto keine Genehmigung des Betreuungsgericht. Ist das so richtig ? Verfügungsgeld ist dann noch genug vorhanden und die Einnahmen übersteigen die Kosten. |
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#2 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,142
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Ja, Du musst das ganze nur dem Betreuungsgericht anzeigen.
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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#5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Die Auflösung des Sparbuch ist auch anzeigepflichtig?
Der Betreuer vor mir hatte schon mal ein Festgeldkonto eröffnet, das musste er widerrufen da dem Gericht der Anlagehorizont von 5 Jahre zu hoch erschienen ist. Er meine bei der Übergabe, ich könnte das jetzt ohne Probleme machen. |
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#6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 9,138
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Moin moin
Schön, wenn der Betreuer das meint. Noch schöner wäre es, wenn die Rechtspflegers das auch meinen würden. Ganz grundsätzlich: Das Gericht und die dort arbeitenden Menschen sind NICHT die Gegner der BetreuerInnen!!! Ich gehe davon aus, dass es ihnen viel lieber ist, wenn du bei ihnen einfach mal nachfragst, ob du das so machen kannst, ob die Information über Öffnung und Schließung der Konten ausreicht, oder ein Genehmigungsantrag notwendig ist. Die Alternative wäre irgendetwas zu machen und irgendwann stellt sich heraus, dass es notwendig gewesen wäre die Genehmigung zu beantragen oder es womöglich überhaupt nicht erlaubt wäre. Das finden RechtspflegerInnen und RichterInnen überhaupt nicht gut. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Ja das bin ich, deshalb dachte ich das ich es auch nicht anzeigen muss. Ok dann Sparbuch auflösen und Tagesgeldkonto eröffnen ohne Genehmigung des Gericht. Dann das Tagesgeldkonto beim Gericht anzeigen. Den Sinn verstehe ich zwar nicht, wenn es sowieso nicht Genehmigungspflichtig ist und sowieso in der Vermögensaufstellung angegeben wird. |
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#9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Man muss den Sinn der Gesetze nicht verstehen.
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#10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Habe mit dem Rechtspfleger gesprochen, es ist keine Genehmigung notwendig. Es reicht die Neuanlage im Vermögensverzeichnis aufzuführen.
Die Neuanlage gestaltet sich aber gar nicht so einfach. Bei Online Banken habe ich es gar nicht erst probiert. Die Creditlus hier in Hamburg macht keine Betreuerkonten. Eine andere hatte ein Problem mit der Ausweisbefreiung, würde wohl nur mit Ausweis gehen. Was ich überhaupt nicht verstehen kann, da diese genauso gültig ist wie ein Perso. Die Hausbank gibt leider nur sehr dürftige Zinsen auf Festgeld. |
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