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Umzug vom BW in Pflegeheim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Umzug vom BW in Pflegeheim im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, eine Betreute wohnt in einer Einrichtung der sozialen Eingliederungshilfe für geistig beeinträchtigte Menschen. Da sie zunehmend pflegebedürftig ist, wird ...


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Alt 02.01.2025, 13:18   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
Standard Umzug vom BW in Pflegeheim

Hallo,
eine Betreute wohnt in einer Einrichtung der sozialen Eingliederungshilfe für geistig beeinträchtigte Menschen. Da sie zunehmend pflegebedürftig ist, wird ein Umzug in ein Pflegeheim von der Einrichtung als angezeigt angesehen. Dieser Auffassung schließe ich mich an. Die Betreute würde zwar gerne weiterhin in der bisherigen Einrichtung bleiben, sieht aber ein, dass diese nicht mehr die nun erforderlichen Pflegeleistungen stemmen kann.
Ein Pflegeheimplatz wurde im Einvernehmen mit der Betreuten jetzt gefunden.
Meines Erachtens kann die Betreute den Heimvertrag selbst unterzeichnen, da ich sie noch einwilligungs- und geschäftsfähig sehe. Das Heim will jedoch, dass ich diesen mit unterzeichne, was m.E. dann aber nicht nötig ist.
Bräuchte ich bei einer Mitunterzeichnung durch mich eine gerichtliche Genehmigung? Das Betreuungsgericht erklärte mir zwar telefonisch, in diesem Fall wohl nicht. Aber ich bin mir da nicht so sicher.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 02.01.2025, 13:32   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
Standard

Für den Abschluss eines WBVG-Vertrags gibts keinen Genehmigungsvorbehalt. Sondern nur einen passenden Aufgabenbereich, optimalst „Heimvertragsangelegenheiten“.

Wobei die Bedenken des Heimes schon ziemlich unverständlich sind. Da GF der Normalfall ist und GU die Ausnahme, müsste ja jemand (Betreuer oder nach dem Tod der Erbe des Heimbewohners) GU behaupten UND Beweisen. Und selbst wenn das gelänge: für die Dauer des Heimaufenthaltes besteht so oder so ein Entgeltanspruch; das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 3 WBVG. Zumindest diese Regelung sollte jeder Heimleiter kennen (sonst kann er ja gleich Insolvenz anmelden). Man versteht es nicht. Hasenfüßigkeit wohin man blickt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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