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Geburtstag Einladung zum Essen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Geburtstag Einladung zum Essen im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Guten Tag, ich betreue meinen geistig behinderten Bruder, der in Kürze seinen 60. Geburtstag feiert. Er hat sich gewünscht, ...


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Alt 12.04.2025, 07:25   #1
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Beiträge: 2
Frage Geburtstag Einladung zum Essen

Hallo Guten Tag, ich betreue meinen geistig behinderten Bruder, der in Kürze seinen 60. Geburtstag feiert. Er hat sich gewünscht, ein Fest zu machen und so gehen wir mit ihm an seinem Geburtstag Essen (3 Geschwister, Schwägerin, Nichte). Darf er uns zum Essen einladen? Finanziell ist er aufgrund einer Erbschaft gut gestellt. Ist ggf. eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen? Hat jemand Erfahrungen? LG Ani
Anakina ist offline  
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Alt 12.04.2025, 09:21   #2
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Beiträge: 361
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Zitat:
Zitat von Anakina Beitrag anzeigen
Hallo Guten Tag, ich betreue meinen geistig behinderten Bruder, der in Kürze seinen 60. Geburtstag feiert. Er hat sich gewünscht, ein Fest zu machen und so gehen wir mit ihm an seinem Geburtstag Essen (3 Geschwister, Schwägerin, Nichte). Darf er uns zum Essen einladen? Finanziell ist er aufgrund einer Erbschaft gut gestellt. Ist ggf. eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen? Hat jemand Erfahrungen? LG Ani
Hallo Ani,

wenn er versteht, dass das Fest / Essen gehen Geld kostet und er es sich finanziell leisten kann - warum nicht? Im Sinne der Selbstbestimmung und Inklusion ist das doch gelebte Teilhabe, dass man Leute zum Geburtstagsessen einladen kann und darf! Erst recht, wenn´s ein Runder ist. Habt viel Spaß!

Eine Genehmigung ist m. E. nicht erforderlich. Als Schwester musst du ja auch nicht (mehr) Rechnung legen und so teuer, dass es im Vermögensverzeichnis ins Gewicht fällt, wird´s ja vermutlich nicht werden.
Forenfuchs ist offline  
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Alt 12.04.2025, 09:25   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
Standard

Für berufliche Betreuer gilt seit 2023 ein Schenkungsverbot, § 30 BtOG. Für Ehrenamtler gilt das nicht. Aber sogar Berufsbetreuer dürfen „geringwertige Aufmerksamkeiten“ annehmen. Selbst bei denen wäre das also statthaft, wenn nicht gerade Hummerschwänze an Kaviar kredenzt werden.

Eine Genehmigungspflicht gibts nicht, insbes gilt § 1854 Nr 8 BGB nicht. Es ist ja nicht der Betreuer, der etwas verschenkt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (12.04.2025 um 10:15 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 27.04.2025, 06:21   #4
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Registriert seit: 06.04.2025
Beiträge: 2
Daumen hoch Geburtstag Einladung zum Essen

Vielen Dank für die Rückmeldung!
Anakina ist offline  
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einladung, geburtstag

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