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Genehmigung Wohnungskündigung § 1833 Abs. 3 BGB

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung Wohnungskündigung § 1833 Abs. 3 BGB im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo meine B. (90) ist aktuell auf einer Gerontopsychiatrischen Station im Krankenhaus und kann nach Entlassung definitiv nicht mehr in ...


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Alt 29.07.2025, 09:59   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von 1aFussel
 
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 125
Standard Genehmigung Wohnungskündigung § 1833 Abs. 3 BGB

Hallo

meine B. (90) ist aktuell auf einer Gerontopsychiatrischen Station im Krankenhaus und kann nach Entlassung definitiv nicht mehr in das betreute Wohnen zurückkehren, weil der PD dort zwar 24h Hilfe anbietet, aber nur im Notfall (es ist kein Nachtdienst vor Ort eingeteilt).

Eine neue Bleibe wurde bereits gefunden (Dementen-WG) und der Umzug fand auch bereits durch Freunde statt. Nun wollte ich, um eine Doppelbelastung zu vermeiden, die Kündigung der Wohnung bei Gericht beantragen. Es wurde jedoch jetzt ein Verfahrenspfleger für den Aufgabenbereich "Vertretung im Verfahren der Aufhebung des Mietvertrages in XYZ" bestellt.

Versteh ich das richtig, dass der Vpfl. die Interessen der B. vertritt, weil die B. das aktuell (aufgrund des Aufenthaltes in der Psych.) nicht kann? Und wie wird das jetzt weiter gehen? Was kann ich beisteuern, dass die Wohnung schnellstmöglich gekündigt werden kann und alle Beteiligten wenig Arbeit haben?

Letzte Frage: Kann ich das Empfangsbekenntnis (nach § 175 Abs. 1 ZPO) per Fax zurücksenden? EBO oder MJP habe ich nicht. Oder ist in dem Fall der Postweg (oder persönliche Abgabe) der einzige Weg?
1aFussel ist offline  
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Alt 29.07.2025, 11:23   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,984
Standard

Zitat:
Was kann ich beisteuern, dass die Wohnung schnellstmöglich gekündigt werden kann und alle Beteiligten wenig Arbeit haben?
Der schnellste Weg wäre sicherlich wenn die Betreute selber kündigt. Dann ist das Gericht raus.
Wenn die Betreute dazu nicht in der Lage ist bleibt nur das Genehmigungsverfahren mit der entsprechenden Dauer.

Zitat:
Kann ich das Empfangsbekenntnis (nach § 175 Abs. 1 ZPO) per Fax zurücksenden?
Das geht.
Auf den hiesigen Eb's steht das auch immer drauf.
__________________
----------------
agw ist offline  
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