Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel des Betreuungsgerichts "nicht erfolgreich" im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen,
einer meiner Betreuten ist im März 2025 in einen anderen Amtsgerichtsbezirk umgezogen.
Das bisher zuständige Gericht fühlt sich ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Liebe Kolleg*innen,
einer meiner Betreuten ist im März 2025 in einen anderen Amtsgerichtsbezirk umgezogen. Das bisher zuständige Gericht fühlt sich nicht mehr zuständig, man habe die Akte versendet. das neue hat den Fall noch nicht angenommen, da man gerade auf digitales Arbeiten umstelle. Es gibt keinen entsprechenden Beschluss und kein neues Aktenzeichen. Das "alte" Gericht schickt mir Post zurück, aus technischen Gründen sei eine Weiterleitung nicht möglich - das "neue" nimmt Post nicht an, es gibt ja nicht einmal ein Geschäftzeichen. Nun gibt es aber genehmigungspflichtige Entscheidungen zu treffen - was tut man da? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Ich würde die Genehmigung beantragen = Schreiben an beide Gerichte mit der Bitte, sich abzustimmen, wer zuständig ist...
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#3 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,984
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Siehe § 5 FAmFG.
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.05.2024
Ort: Im Ländle
Beiträge: 5
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Wenn das abgebende Gericht Übernahmebereitschaft beim neuen Gericht angefragt und dieses Übernahmebereitschaft erklärt hat, wechselt die Zuständigkeit mit dem Abgabebeschluss des bisher zuständigen Gerichts.
Ansonsten erst mit Übernahmebeschluss des neuen Gerichts. Wissentliche Antragstellung bei einem unzuständigen Gericht führt eigentlich immer zur Zurückweisung aufgrund Unzulässigkeit des gestellten Antrags, zumindest dann, wenn erkenntlich ist, das bei beiden Gerichten der Antrag platziert wurde. Wobei eigentlich der Antrag ja nur eine Anregung ist. Ansonsten wird das unzuständige Gericht auf jeden Fall I.S. Von § 3 FamFG verweisen. Die Verweisung ist für das Gericht, an welches verwiesen wird, bindend. |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Gestern - 10 Monate nachdem das abgebende Gericht mir mitgeteilt hat, dass die Akte an das neue Gericht versandt wurde - habe ich vom neuen Gericht die Mitteilung erhalten, die Akte sei nun dort angekommen
... in der Zeit kann man zufuß nach Indien laufen...
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,219
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Kurze Frage dazu: Ich hatte gerade den Fall, dass sich zwei Gerichte nicht einigen konnten, wer zuständig ist. Wie geht man dann vor? Antrag beim OLG (das wäre das gemeinsame nächsthöhere Gericht , da zwei unterschiedliche LGs gibt) , dass es das zuständige Gericht bestimmen soll? |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Das zweite Gericht wird den Fall von Amts wegen an das OLG schicken, welches die Zuständigkeit vom Amts wegen durch Beschluss feststellt.
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Nachtrag: in meiner Sache habe ich zwar nun alle Vergütungen erhalten und auch einen Beschluss über den Wechsel, aber noch keine neue Betreuerurkunde (11 Monate nach dem Umzug des Betreuten).
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