Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfügung der betreuten Person über ihr Sparbuch im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Kollegen,
ich habe mal wieder eine Frage zu einer konkreten Fallkonstellation.
Es geht um eine ältere betreute Frau, ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 11.07.2024
Beiträge: 2
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Hallo liebe Kollegen,
ich habe mal wieder eine Frage zu einer konkreten Fallkonstellation. Es geht um eine ältere betreute Frau, die im Pflegeheim untergerbacht ist. Sie möchte gerne den Betrag von einem ihrer Sparbücher auf das Girokonto der Tochter übertragen Für die Tochter habe ich auch die Betreung. Die Mutter ist komplett geistig fit, sie kann sich leider nur noch im Rollstuhl bewegen und braucht für alle Tätigkeiten Hilfe. Mein Vorschlag war, dass sie eine Vollmacht eigenhändig unterschreibt, die Vollmacht, zusammen mit dem Sparbuch und ihrem Ausweis der Tochter mitgibt, und diese dann den Übertrag auf der Sparkasse vornehmen kann. Der Sperrvermerk gilt ja nur für Verfügungen des Betreuers oder anderer Personen, die betreute Person selbst kann ja frei verfügen. Die Reaktion der Sparkasse: Wenn die Betreute selbst persönlich in die Filiale kommt, wäre es ok, ansonsten nur mit gerichtlicher Genehmigung. Da die Frau ein Pflegefall ist, und sich nur bedingt im Rollstuhl bewegen kann, kommt dies nicht in Frage. Ich kenne keine Vorschrift, dass zu einer Verfügung eines Betreuten zwingend das persönliche Erscheinen nötig ist, nach meinem Verständnis ist eine einwandfreie Identifizierung nötig, also man muss sicher sein, dass der Wunsch tatsächlich von der betreuten Person ausgeht. Beide, sowohl Mutter als auch Tochter sind voll geschäftsfähig. Habt ihr ähnliche Fälle erlebt? Wie seid ihr vorgegangen? Wie ist es ausgegangen? Ich habe auch mit einer Rechtspflegerin bei uns am Gericht telefoniert, sie würde es ähnlich einschätzen wie ich. Gibt es eine eindeutige, gesetzliche Grundlage wie die Verfügung durch eine betreute Person definiert ist? Gibt es irgendwo einen Hinweis, dass dazu auch eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht ausreichend ist? Vielen Dank für eure Einschätzungen dazu. Viele Grüße |
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Gesperrt
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 148
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Ja, das gibt es. LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015 - 10 S 110/14.
https://openjur.de/u/761971.html und LG Mainz, Beschluss vom 16.01.2020 - 8 T 2/20 https://openjur.de/u/2218158.html |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Beim Sparbuch reicht dieses doch dessen Vorlage allein aus. Eine Vollmacht ist gar nicht nötig: https://www.puristica.de/geldanlage/...to/sparurkunde
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 148
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Zitat:
Oder habe ich da etwas falsch verstanden? |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Die Bank kann, muss aber nicht an jeden mit befreiender Wirkung leisten, soweit dieser das Sparbuch vorlegt...
Wenn die Betroffene das Sparbuch nicht verlustig gemeldet hat, sollte eine Vollmacht ausreichen, die Banken wollen da aber meist ihre eigenen Formulare haben... |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Es liegt doch eine eigenhändige Vollmacht vor. Wenn also - eigentlich - dieser Nachweis nicht nötig ist, die Bank also einen triftigen Grund braucht, dann wäre eine Berufung auf eine notarielle Vollmacht oder eine auf speziellem Vordruck der Bank unverhältnismäßig; also Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.
Wenn der Bank das vorgelegte Papier nicht ausreicht, könnte ja der Filialleiter (mit dem dortigen Vordruck) einen Hausbesuch machen, dort den Vordruck ausfüllen und bankintern die Identität des Kontoinhabers bestätigen. Ich habe das vor vielen Jahren bei der Sparkassenfiliale meines (inzwischen verstorbenen) Schwiegervaters tatsächlich so erlebt. Das war noch Kundenorientierung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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