Dies ist ein Beitrag zum Thema Verkauf von Wertgegenständen im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2026, 87 T 409/25
Leitsätze
1. Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der ...
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LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2026, 87 T 409/25
Leitsätze 1. Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gemäß §§ 1848ff. BGB. 2. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur für die Annahme des Verkaufserlöses für die beweglichen Wertgegenstände durch den Betreuer, wenn die Geldleistung mehr als 3.000 € beträgt (§ 1849 Abs. 4 BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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