Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungskündigung im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
etwas kniffelige Wohnsituation.
Der B. lebt in eigener Wohnung. Aufgrund einer Brandstiftung wird die Wohnung unbewohnbar. Das Mietverhältnis ist ...
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,057
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Hallo,
etwas kniffelige Wohnsituation. Der B. lebt in eigener Wohnung. Aufgrund einer Brandstiftung wird die Wohnung unbewohnbar. Das Mietverhältnis ist ungekündigt. Es erfolgt die Unterbringung in einer Notunterkunft (öffentlich-rechtlich) für ca 2 Jahre. Die Habe kommt ebenfalls in diese Notunterkunft. Der Zustand verschlechtert sich, Aufnahme in ein Pflegeheim wird in 11/25 erforderlich. Ich beantrage die Genehmigung zur Kündigung der Mietwohnung (natürlich ohne Reaktion) sowie zur Kündigung der Notunterkunft. In meinem Verständnis ist die Prozedur vollumfänglich erforderlich, da das Mietverhältnis nie gekündigt wurde. Zum 1.3.26 wäre die "richtige" Wohnung wieder bezugsfertig und soll übergeben werden. Jetzt kommt mir das findige Sozialamt damit, ich soll die Übergabe ablehnen. Der Transport Habe Notunterkunft "richtige" Wohnung ist nicht zielführend usw. Liege ich damit richtig, dass beife Wohnungen zu übernehmen sind bis mir eine Genehmigung vorliegt? Die öffentlich-recxhtliche Unterkunft bräuchte zwar keine genehmigung, aber die Sachen sind halt drin. Wie würdet Ihr vorgehen? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
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Verständnisfrage: der Betreute soll nicht zum 1.3 zurück in die frühere Wohnung?
Wenn nein, wäre wohl ein Mietvertrags-Auflösungsvertrag das sinnvollste, da muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Was die Notunterkunft betrifft, müssten „nur“ die Sachen abgeholt werden, da muss nix genehmigt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,057
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Hi Horst,
aber auch der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung? Die B ist GU. Das Nutzungsverhältnis "Notunterkunft" sehe ich an diese Wohnung gekoppelt - es sei denn, die Habe wird in die Wohnung verbracht. Zuletzt wollte sie unbedingt in ihre Wohnung zurück - kann es aber nicht. Prognose? Keine Ahnung. Eigenmtlich sollte sie aufgrund der Diagnose bereits verstorben sein, erholte sich aber. Eine Histolgie verweigerte sie und ohne Histologie sehe ich die Diagnose nicht "gesichert". |
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#4 | ||
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,505
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Für die Aufgabe einer Notunterkunft sehe ich kein Genehmigungserfordernis, für die Auflösung der Wohnung aber schon.
Das Sozialamt wird wohl zahlen müssen. Ich würde mit dem Vermieter die Situation besprechen und den Rechtspfleger nach dem Sachstand der Genehmigung fragen. |
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