Dies ist ein Beitrag zum Thema Sperrvereinbarung §1845 BGB widerrufen? im Unterforum Betreuungsrechtliche Genehmigungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein Tagesgeldkonto für eine Klientin habe ich 2024 eröffnet und eine Sperrvereinbarung nach § 1845 BGB mit der Bank getroffen.
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Ein Tagesgeldkonto für eine Klientin habe ich 2024 eröffnet und eine Sperrvereinbarung nach § 1845 BGB mit der Bank getroffen.
Jetzt wird das meiste Geld von dem Konto schon seit längerer Zeit benötigt, das Gericht kommt aber mit der Genehmigung der Kontoauflösung nicht in die Pötte. Kann ich die Sperrvereinbarung einfach widerrufen, das Konto zum weiteren Verfügungsgeldkonto nach §1839 BGB erklären und danach das Gericht hierüber benachrichtigen und den Antrag zur Genehmigung der Auflösung zurückziehen (gesetzt den Fall, die Bank macht das überhaupt mit)? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 214
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Du willst die Genehmigung des Gerichts umgehen, in dem du einfach der Bank sagst, dass die Genehmigung des Gerichts nicht notwendig sei, nachdem du das Gericht schon um Genehmigung gebeten hast?
Ich denke, da muss man kein Jurist sein, um zu erkennen, das dies höchst problematisch ist... In Zukunft wäre ich halt sehr vorsichtig bei der Vergabe von der Sperrvereinbarung und recht großzügig, was ich als Verfügungsgeld klassifizieren würde. Tagesgeldkonten würde ich immer pauschal als Verfügungsgeld klassifizieren. Es ist schließlich eine Analgeform, die explizit das kurzfristige Umbuchen aufs Girokonto erlauben. Und falls das Gericht meint, da sei zu viel Geld drauf, kannst du ja entweder nachweisen, dass dieses Geld in vorhersehbarer Zeit doch benötigt wird, oder einen Teil langfristiger anlegen. Geändert von MPock (10.09.2026 um 16:04 Uhr) |
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#3 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Zitat:
Eben gerade die Frage, ob bzw. warum das denn so problematisch sein sollte, würde ich gerne mal näher beleuchtet wissen. Das alles geschähe nicht grundlos und zudem mit voller Transparenz. Die Sperrvereinbarung ist indessen eine Vereinbarung zwischen Betreuer und Bank. Ich habe das Gericht über die Vereinbarung (wie auch über die Geldanlage) lediglich unterrichtet und würde es auch von der inhaltlich begründbaren Auflösung der Vereinbarung unterrichten. Von daher würde mich das juristisch mal etwas fundierter interessieren. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 214
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Das bisherige Anlagegeld einfach bei der Bank zu Verfügungsgeld zu deklarieren, ohne dass das Gericht dies genehmigt ist aus einem Grund meiner Meinung nach problematisch:
Wenn das legal wäre, wäre die Sperrvereinbarung defakto wirkungslos. Denn so könnte jede Sperrvereinbarung am Gericht vorbei wieder ausgehebelt werden. Damit wäre aber §1845 BGB sinnlos. Das war mit Sicherheit nicht die Intention des Gestzgebers beim Formulieren dieses Artikels. Ich habe auch erhebliche Zweifel, dass die Bank da mitmachen würde. Banken vermeiden normalerweise solche rechtlichen Risiken. |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
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Zitat:
Und nach Einrichtung der Sperrvereinbarung eine Verpflichtung nicht mehr ohne Zustimmung des Gerichts zu verfügen. Wenn der Betreuer die Sperrvereinbarung selbst wieder aufheben könnte, wäre die Regelung inhaltslos? § 1845 Abs. 1 BGB: 1Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. Wenn die Bank das macht, ok. Aber ich würde einfach die Aufhebung der Sperrvereinbarung durch Gerichtsbeschluss beantragen. Ein Kommentar sagt dazu: "Die Sperrvereinbarung kann – so wie sie begründet wurde – auch durch Vertrag wieder beendet werden. Da in der Aufhebung der Sperrvereinbarung aber eine Verfügung über die Forderung zu sehen ist, bedarf es nach § 1849 Abs. 1 Satz 1 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung." M. Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1845 BGB (Stand: 16.06.2026), Rn. 75 |
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#6 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Danke, ich bin nun schlauer. Meine Frage hatte ich indessen unpräzise gestellt.
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,722
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Was aber tatsächlich ginge, dass der Betroffene eine Umbuchung beauftragt, soweit jener geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt.
Darüber hinaus könnte die Bank ggf. eine Umbuchung gem. AGB Pfandrecht vornehmen... |
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