Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung meiner Freundin im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe mich in diesem Forum angemeldet, da ich eine wichtige Frage habe, die mir sehr viel ...
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#1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 08.02.2014
Beiträge: 2
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Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe mich in diesem Forum angemeldet, da ich eine wichtige Frage habe, die mir sehr viel Sorgen bereitet. Eine gute Freundin von mir kann sich zur Zeit nicht mehr selbst versorgen und hat mich bereits vor längerer Zeit für diesen Fall durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigt mich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Nach dieser Vollmacht soll ich nach ihrem Wunsch auch nun die Betreuung übernehmen, da das Vertrauensverhältnis zu ihrer Familie vollkommen gestört ist. Der Gesundheitszustand meiner Freundin ist so schlecht, dass sie zumindest für einige Wochen, Monate, ggf. für immer, stationär behandelt werden muss. Da die Pflegestufe nicht alles abdeckt, hat Ihr Exmann vorgeschlagen die weiteren Kosten zu übernehmen, wenn ich die Betreuung abgebe. Das scheint die vernünftigste Lösung zu sein, doch ist meine Freundin gegen jeden Angehörigen ihrer Familie sehr misstrauisch. Sie befürchtet, dass ein von ihrem Exmann vorgeschlagener oder von dem Gericht eingesetzten Betreuer nachher über ihren Kopf hinweg bestimmt wird, wie sie behandelt werden soll und wen sie sehen darf. Sie möchte unbedingt, dass ich weiterhin für sie da bin, sie zumindest in dem Pflegeheim besuchen und ggf. auch mit dem Arzt über ihren Zustand sprechen kann. Der Exmann aber hat schon angedeutet, dass er einen weiteren Kontakt seiner Exfrau mit mir unterbinden will. Nun weiß ich nicht, was ich tun soll. Wäre es ggf. möglich, auch nach Abgabe der Betreuung, ein Besuchsrecht zu erwirken, ja ggf. auch das Recht zu erhalten über ihren Zustand informiert zu werden? Ich habe von Bekannten gehört, dass eine betreute Person ggf. auch mehrere Betreuer haben kann? Ist dies richtig und wenn ja, welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen? Vielen dank vorab. |
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#2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 03.06.2013
Beiträge: 49
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Hallo Stormking,
mehrere Betreuer sind durchaus möglich. Aber, bei dem was du da beschreibst klingeln bei mir alle Alarmglocken! Deine Freundin möchte dich als ihre Betreuerin, das solltest du ernst nehmen! Für die Übernahme nicht gedeckter Pflegekosten gibt es das Sozialamt. Da muss nicht der Ex-Ehemann einspringen. Offensichtlich möchte sich dieser Herr mit seinem Geld Macht erkaufen, um das Wohl seiner Exfrau geht es ihm jedenfalls nicht, sonst hätte er seine Hilfe nicht an die Bedingung geknüpft, den erklärten Willen eben dieser zu missachten. Also, lässt euch nicht auf dieses Spielchen ein. Gruß Daniel |
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#3 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Hallo Stormking,
wenn Dich Deine Freundin in einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte eingesetzt hat, kann das Betreuungsgericht prinzipiell keine Betreuung mehr anordnen ( siehe § 1886 BGB ). In vielen Vorsorgevollmachten ist aber ein Hinweis enthalten, wonach der Bevollmächtigte vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll, wenn dies erforderlich ist. Beispiel : Du bist zwar als Bevollmächtigte für das Vermögen nach der Vorsorgevollmacht zuständig, aber eine private Vollmacht nützt bei der Bank nix. Für diesen Fall wünscht der Vollmacht- geber , daß das Gericht den Bevollmächtigten als Betreuer für den Bereich Kontoführung einsetzt. Oder die Vorsorgevollmacht regelt nix über Aufenthaltsbestimmung. Wenn ein Umzug ins Heim notwendig wird, soll nach dem Willen des Vollmachtgebers das Betreuungsgericht den Bevollmächtigen als Betreuer für den Bereich Aufenthaltsbestimmung bestimmen. Es kann also durchaus sein, daß die in der Vorsorgevollmacht bestimmte Vertrauensperson in manchen Bereichen als Bevollmächtigte auftritt und in anderen als vom Betreuungsgericht eingesetzter gesetzlicher Vertreter. Um zu verhindern, daß das Gericht einen Dritten als Betreuer einsetzt , solltest Du sofort dem Gericht die Vorsorgevollmacht vorlegen und besprechen , inwieweit Du Betreuer werden mußt, um alles zu erledigen. fwu |
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#4 |
Neuer Gast
Registriert seit: 08.02.2014
Beiträge: 2
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Vielen Dank. Ich denke, ich weiß jetzt was ich zu tun habe.
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#5 |
Gesperrt
Registriert seit: 26.11.2013
Beiträge: 24
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Vorsicht...
nicht das Sozialamt zahlt an erster Stelle sondern die engsten Familienangehörigen.Die Prüfung dauert lange an...so lange muss man in Vorkasse gehen |
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#6 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Hallo rabera,
wenn beim Hilfebedürftigen kein Einkommen und kein Vermögen über dem Schonvermögen vorhanden ist, ist das Sozialamt zur Leistung verpflichtet. Das Sozialamt kann seine Ansprüche auf den UNterhaltspflichtigen "überleiten", ob und in welcher Höhe Unterahlt zu zahlen ist, muß dann das Familiengericht entscheiden, wenn das Sozialamt Unterhaltsklage erhebt. Nachdem von einem Exmann die Sprache war ist es meines erachtens fraglich, ob er überhaupt noch unterhaltspflichtig ist. Gegebenenfalls müsste ein vorhandener UNterahltstitel abgeändert werden. fwu |
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