Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreungsverfügung gesetzlich im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Momo!
Für welche Aufgabenkreise wurde denn für Sie ein Betreuer bestellt?
lg Stracciatellamaus...
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Momo!
Für welche Aufgabenkreise wurde denn für Sie ein Betreuer bestellt? lg Stracciatellamaus |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hallo
für fast alle. vermögenssorge,Aufenthaltbestimmungsrecht, vetretung bei behörden Gesundheitsfürsorge usw.allerdings alles ohne Einwiligungsvorbehalt. Würde mann mir gar nicht ansehgen das ich betreut werde:O)) nee wie ich schon sagte ne Betreuung kann sehr wertvoll sein oder eben auch nicht. Sind alles nur Menschen. Trotzdem wenn da krasse Misstände auftreten dann ist das nicht ok lg MOMO
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#13 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
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Hallo Momo und natürlich auch alle anderen.
Ein paar Sätze zum Thema "freier Wille": Das ist wirklich ein reichlich schweres Thema. Es hängt wie alles davon ab, ob sich die Gutachter und Richter und später auch die Betreuer - also alle Beteiligten Mühe geben und engagieren, oder ob sie ihren Job nur einfach so abhaken. Ich hatte durchaus schon mal den Eindruck gewonnen, dass ein Mensch eher eine Betreuung verpasst bekommt, wenn er arm ist als reich. Und jetzt zum "freien Willen": Ein engagierter Amtsarzt und Gutachter hat den freien Willen für sich so definiert: Wenn die Person, die begutachtet werden soll keinen Willen äussern kann (z.B. wg. Koma), dann gibt es eine Betreuung - aber das ist ja auch einfach. Kann ein Wille geäußert werden, ist das erst mal grundsätzlich OK und gern gesehen (Egal,ob eine Betreuung gewünscht wird oder nicht). Dann versucht der Gutachter herauszubekommen, ob eine Krankheit/Behinderung vorliegt, die nach dem Gesetz als Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung notwendig ist. Also eine geistige oder psychische oder seelische Behinderung (so steht's im Gesetz). Wenn eine solche Behinderung vorliegt, ist das aber noch lange kein Grund, eine Behinderung einzurichten. Z.B. können viele Menschen mit diesen Behinderungen ihre Angelegenheiten durchaus selber regeln. Dann versucht der Gutachter herauszufinden, ob z.B. der geäusserte Wille "ich will keine Betreuung" zu einem Zeitpunkt gesundheitlicher Beeinträchtigung geäussert wurde. Wenn nein: Keine Betreuung! Wenn ja: Hat die gesundheitliche Beeinträchtigung zu der Ablehnung geführt und würde der selbe Mensch wenn die Beeinträchtigung geringer wäre( z.B. in einer weniger akuten Psychose) ebenso antworten? Dann hätte die Krankheit/Behinderung den freien Willen nicht beeinträchtigt - also auch keine Betreuung. Jetzt habe ich eine ganze Menge dazu geschrieben, aber ob dir der "freie Wille" klarer geworden ist weiß ich auch nicht genau. Zum ganzen Drumherum gehört natürlich auch herauszubekommen, ob die Beeinträchtigung ständig vorliegt oder nur phasenweise (psychische Probleme), oder ob sogar im relativ fitten Gesundheitszustand ausreichend Überblick vorhanden ist, um die eigene Situation überblicken zu können (Geistige Beeinträchtigungen). Oder ob es nur eine reine Suchtfrage ist: Ein Mensch mit einer reinen Suchtproblematik bekommt hier keine Betreuung: Jeder hat das Recht sich auf seine Weise umzubringen - ob mit Alkohol oder Heroin. Erst, wenn zu der Sucht auch noch psychische oder geistige Behinderungen dazukommen wird der Betreuungsbedarf hier anerkannt. (Das ist eigentlich auch beknackt: Erst heißt es, der Mensch hat ein Recht darauf sich tot zu saufen - und wenn er sich nur blöde aber noch nicht tot gesoffen hat gibt's eine Betreuung. Irgendeine Form von Hilfe (nicht unbedingt Betreuung) wäre eigentlich schon viel viel früher notwendig gewesen. So. Schluß mit lamentieren. Viel Glück noch und zum selbigen (Glück) geht es dem Sommer entgegen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#14 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hallo Imre
Nee ich kann das schon so nachvollziehen wie du es geschrieben hast.Ist eben echt ein schwieriges Thema. Ich muste cht lachen weil du schriebst "Wenn eine solche Behinderung vorliegt, ist das aber noch lange kein Grund, eine Behinderung einzurichten. Ich weis war ein schreibfehler aber ein sehr lustiger:O)) kann mann jetzt schon behinderungen einrichten?:O)) lg MOMO
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Siehe Seite 47 Punkt 11 der Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht (PDF 618 kb) Zitat:
wie geschrieben darf gegen den "freien Willen" keine Betreuung eingerichtet werden. Zitat:
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Grüsse – Roy |
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