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Betreungsverfügung gesetzlich

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Hallo Momo! Für welche Aufgabenkreise wurde denn für Sie ein Betreuer bestellt? lg Stracciatellamaus...


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Alt 20.05.2007, 12:59   #11
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
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Hallo Momo!
Für welche Aufgabenkreise wurde denn für Sie ein Betreuer bestellt?

lg Stracciatellamaus
 
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Alt 20.05.2007, 17:09   #12
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard

Hallo
für fast alle.
vermögenssorge,Aufenthaltbestimmungsrecht, vetretung bei behörden Gesundheitsfürsorge usw.allerdings alles ohne Einwiligungsvorbehalt.

Würde mann mir gar nicht ansehgen das ich betreut werde:O))
nee wie ich schon sagte ne Betreuung kann sehr wertvoll sein oder eben auch nicht. Sind alles nur Menschen.
Trotzdem wenn da krasse Misstände auftreten dann ist das nicht ok
lg MOMO
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Momo ist offline  
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Alt 21.05.2007, 23:33   #13
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
Standard

Hallo Momo und natürlich auch alle anderen.

Ein paar Sätze zum Thema "freier Wille":
Das ist wirklich ein reichlich schweres Thema. Es hängt wie alles davon ab, ob sich die Gutachter und Richter und später auch die Betreuer - also alle Beteiligten Mühe geben und engagieren, oder ob sie ihren Job nur einfach so abhaken.

Ich hatte durchaus schon mal den Eindruck gewonnen, dass ein Mensch eher eine Betreuung verpasst bekommt, wenn er arm ist als reich.
Und jetzt zum "freien Willen":
Ein engagierter Amtsarzt und Gutachter hat den freien Willen für sich so definiert: Wenn die Person, die begutachtet werden soll keinen Willen äussern kann (z.B. wg. Koma), dann gibt es eine Betreuung - aber das ist ja auch einfach.
Kann ein Wille geäußert werden, ist das erst mal grundsätzlich OK und gern gesehen (Egal,ob eine Betreuung gewünscht wird oder nicht). Dann versucht der Gutachter herauszubekommen, ob eine Krankheit/Behinderung vorliegt, die nach dem Gesetz als Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung notwendig ist. Also eine geistige oder psychische oder seelische Behinderung (so steht's im Gesetz).
Wenn eine solche Behinderung vorliegt, ist das aber noch lange kein Grund, eine Behinderung einzurichten. Z.B. können viele Menschen mit diesen Behinderungen ihre Angelegenheiten durchaus selber regeln.
Dann versucht der Gutachter herauszufinden, ob z.B. der geäusserte Wille "ich will keine Betreuung" zu einem Zeitpunkt gesundheitlicher Beeinträchtigung geäussert wurde. Wenn nein: Keine Betreuung!
Wenn ja: Hat die gesundheitliche Beeinträchtigung zu der Ablehnung geführt und würde der selbe Mensch wenn die Beeinträchtigung geringer wäre( z.B. in einer weniger akuten Psychose) ebenso antworten?
Dann hätte die Krankheit/Behinderung den freien Willen nicht beeinträchtigt - also auch keine Betreuung.

Jetzt habe ich eine ganze Menge dazu geschrieben, aber ob dir der "freie Wille" klarer geworden ist weiß ich auch nicht genau.



Zum ganzen Drumherum gehört natürlich auch herauszubekommen, ob die Beeinträchtigung ständig vorliegt oder nur phasenweise (psychische Probleme), oder ob sogar im relativ fitten Gesundheitszustand ausreichend Überblick vorhanden ist, um die eigene Situation überblicken zu können (Geistige Beeinträchtigungen).
Oder ob es nur eine reine Suchtfrage ist: Ein Mensch mit einer reinen Suchtproblematik bekommt hier keine Betreuung: Jeder hat das Recht sich auf seine Weise umzubringen - ob mit Alkohol oder Heroin. Erst, wenn zu der Sucht auch noch psychische oder geistige Behinderungen dazukommen wird der Betreuungsbedarf hier anerkannt. (Das ist eigentlich auch beknackt: Erst heißt es, der Mensch hat ein Recht darauf sich tot zu saufen - und wenn er sich nur blöde aber noch nicht tot gesoffen hat gibt's eine Betreuung. Irgendeine Form von Hilfe (nicht unbedingt Betreuung) wäre eigentlich schon viel viel früher notwendig gewesen.

So. Schluß mit lamentieren.

Viel Glück noch
und zum selbigen (Glück) geht es dem Sommer entgegen

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.05.2007, 01:18   #14
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
Standard

Hallo Imre

Nee ich kann das schon so nachvollziehen wie du es geschrieben hast.Ist eben echt ein schwieriges Thema.

Ich muste cht lachen weil du schriebst

"Wenn eine solche Behinderung vorliegt, ist das aber noch lange kein Grund, eine Behinderung einzurichten.

Ich weis war ein schreibfehler aber ein sehr lustiger:O)) kann mann jetzt schon behinderungen einrichten?:O))
lg MOMO
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Momo ist offline  
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Alt 27.05.2007, 15:12   #15
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Betreungsverfügung gesetzlich

Siehe Seite 47 Punkt 11 der Broschüre des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht (PDF 618 kb)


Zitat:
Zitat von Momo
Und wenn der Gutachter dann meint man bräuchte eine Betreuung dann wird sie eingerichtet auch gegen den Willen?
Hallo Momo,

wie geschrieben darf gegen den "freien Willen" keine Betreuung eingerichtet werden.

Zitat:
Zitat von Momo
Also wenn ich zb geschäftfähig bin, dann darf sie nicht gegen meinen Willen gemacht werden?
Ja

Zitat:
Zitat von Momo
Auch wenn der Gutachter meint sie müsste eingerichtet werden?
Ja

Zitat:
Zitat von Momo
Ich finde das etwas widersprüchlich:O(((

Ist genauso wie das mit dem "freien willen". Darüber streiten sich ja auch die Geister was das denn nun genau ist..
lg MOMO
Es kommt nicht darauf an, ob du nach Meinung des Gutachters vernünftige Entscheidungen triffst, sondern ob du vernünftig Entscheidungen treffen könntest.

Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus
Bescheinigt beispielsweise der Gutachter, dass man einen Betreuer bedarf und sagt derjenige dann, er bräuchte keinen Betreuer, dann muss der Richter abwägen, inwieweit der Betreute die Tragweite seiner Erklärung überblicken kann, also inwieweit jemand einsichtsfähig ist oder nicht.
Auf die Einsichtsfähigkeit kommt es nicht an. Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Ein vom Bayrischen Oberlandesgericht entwickelter inzwischen durchgehend zitierter Grundsatz des Betreuungsrechts lautet: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510).

Zitat:
Zitat von Momo
ich wollte es nur ein theoretisch wissen.
Eine Betreuung ist auch dann unnötig, wenn eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder eingerichtet wird (§ 1896 II S. 2 BGB). Ein Vorsorgevollmacht kann bei Geschäftsfähigkeit eingerichtet werden. Eine Betreuung schränkt nicht pauschal die Geschäftsfähigkeit ein. Ggf. sollte sich der Betreute aber die Geschäftsfähigkeit von einem Facharzt bescheinigen lassen. Im Internet finden sich zahlreiche Entwürfe für Vorsorgevollmachten.

Grüsse – Roy
Roy ist offline  
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Stichworte
aufhebung betreuung, einrichtung der betreuung, gutachten, gutachter, vollmacht

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