Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Meine Mutter wird duch 2 Betreuer betreut. Einen RA der für die Vermögenssorge zuständig ist. 2. Betreuer ist meine Schwester ...
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20.07.2014, 22:07 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.07.2014
Beiträge: 8
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Betreuer
Meine Mutter wird duch 2 Betreuer betreut. Einen RA der für die Vermögenssorge zuständig ist. 2. Betreuer ist meine Schwester für Post, Aufenthalt. Unser Vater ist im Sep. 2012 verstorben. Alleinerbin ist meine Schwester, so dass mein Mutter und ich Pflichterben sind. Ich mußte meinen Pflichtteil teilweise gerichtlich durchsetztenwas gelungen ist. Nun hatte ich ein Gespräch mit dem Vermögensbetreuer, der sich verraten hat und mir mitteilte, meine Mutter hat Ihren Pflichtteil noch nicht bekommen Sind 77.000 ,00 € zur Zeit ohne Pflichtteilergänzungsansprüche. Beide Betreuer arbeiten "sehr eng" zusammen habe ich herausgefunden. Was kann ich für meine Mutter tun ???? Alles in Münster / NRW Ich habe den Verdacht des § 266 STGB
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20.07.2014, 22:24 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo,
wenn du Bedenken über die Amtsführung des Betreuers hast, kannst du dies dem zuständigen Betreuungsgericht anschreiben. Dies wird dem Betreuer das Schreiben zur Stellungnahme übersenden. Gruß, Andreas
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20.07.2014, 22:33 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.07.2014
Beiträge: 8
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betreuer
Hab ich auf schon so viele "Ungereimtheiten" hingewiesen, da macht man zur Zeit immer die Augen dicht. Nachweislich wa meine Schwester in Betrügereien und Geldverschieberein verwickelt. Antwort des Vormundschaftsgericht. Sie hat ja mit den Geldern nichts zu tun. Es wurden trotzdenm viele andere geschädigt...
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21.07.2014, 09:01 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2014
Beiträge: 156
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Vielleicht denke ich ja zu...
einfach, aber warum zur Zeit etwas in dieser Angelegenheit für die Mutter tun? Braucht sie das Geld? Würde mit diesem Geld etwas möglich, was ansonsten nicht möglich ist?
Zur Zeit scheinen ja die Ausgaben der Mutter gedeckt, wenn dies nicht der Fall ist, würde ja das Sozialamt eingeschaltet, spätestens da kann man dann auf die "Ungereimtheiten" hinweisen… Ist Deine Mutter selber körperlich schwer krank? Könnte es zu einem weiteren Erbfall kommen? Spätestens dann ist auch wieder Deine Möglichkeit Deine Überlegungen aktiv einzubringen. Oder ist akut Handlungsbedarf, wenn ja, warum? Dann könnte man gezielt auf diese Thematik abstellen. Wenn nötig, weitere Infos… Grüße blindfisch |
21.07.2014, 09:27 | #5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Wenn der Pflichtteil geltend gemacht wurde, kommt es nur noch auf die Modalitäten der Zahlungsvereinbarungen an. Das ist Sache des Betreuers und des Erben.
Wurde der Betrag noch nicht geltend gemacht, wird es Zeit, denn der Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Anfall.
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21.07.2014, 11:06 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo ozenski,
ich kann mir ehrlich nicht vorstellen, daß ein Rechtsanwalt als Betreuer die Drei-Jahres-Frist verstreichen lässt, um den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß das Betreuungsgericht , dem der Erbfall gemeldet werden muß , nicht nachhakt. Sollte zwischen der Erbin und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Höhe des Pflichtteils getroffen worden sein, so könnte hierfür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Auch wenn es eine Abrede gibt, daß die Erbin das Geld erst später zahlen muß, muß die Forderung bei der jährlichen Abrechnung auftauchen. Du kannst allerdings nur das Gericht informieren, möglicherweise auch anhand Deiner eigenen Prozeßakten. Als Tochter geht Dich persönlich das Vermögen Deiner Mutter derzeit nix an, so daß Du keine Ausdkunft verlangen kannst. Wenn Deine Mutter stirbt, endet auch die Tätigkeit des Vermögensbetreuers. Sofern Du dann Miterbin bist, kannst Du vom Betreuer Deiner Mutter Rechnungslegung, bzw. die dem Gericht vorgelegten Unterlagen herausverlangen . Sollte er den Pflichtteil nicht verlangt haben, kannst Du für die Erbengemeinschaft (nach der Mutter) Schadensersatzansprüche geltend machen. Bezüglich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche solltest Du vielleicht den Vermögensbetreuer - in nachweisbarer Form - entsprechend informieren, soweit noch nicht geschehen. fwu |
22.07.2014, 05:16 | #7 |
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Registriert seit: 17.07.2014
Beiträge: 8
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Betreuer
in den finaziellen Angelegenheiten meiner Schwester sind in der Vergangenheit unregelmäßigkeiten aufgetreten ! Mit Gerichtsprozessen. Gerichtlich hat man auch festgestellt, daass das Nachlassverzeichnis fehlerbehaftet ist und Sie eine EV darauf abgeben mußte. Es fehlen Vermögenswerte von 150.000 e Grundschulden, Nießbrauchrechte etc. Ich meine meine Mutter verliert Zinsen. Das wir zur Zeit nur 1% bekommen ist unerheblich. Das sind bei fast 80.000 e Pflichtteil aber auch noch 800 € jedes jahr. Ich traue denen einfach nicht, weil zuviel in der Vergangenheit war und ich nicht nach dem Ableben meiner Mutter Prozesse führen will. Außerdem besagt das Gesetz der Pflichtteil ist sofort zu zahlen. Meine Schwester hat genug Geld um das zahlen zu können !!!!
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22.07.2014, 15:40 | #8 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo ozenski,
Du kannst Dich nicht in die Vermögensfürsorge einmischen. Du bist auch im Betreuungsverfahren diesbezüglich auch nicht Beteiligter. Im Betreuungsverfahren geht um den Betreuten, und nicht darum, ob ein Erbe nach dem Tod des Betreuten Ärger hat. Das Betreuungsgericht hat die Aufgabe, den Betreuer zu überwachen. Du kannst als Außenstehender - und was anderes bist Du zur Zeit nicht - nur das Gericht darauf hinweisen, daß Du den Verdacht hast, daß der Betreuten ein Schaden entsteht, da der Betreuer den Pflichtteilsanspruch nicht durchsetzt. Und wo steht denn im BGB bitte, daß das Pflichtteil sofort ausgezahlt werden muß ???? Im Gegenteil: nach § 2331 a BGB gibts in bestimmten Fällen sogar einen Anspruch auf Stundung fwu |
26.07.2014, 22:12 | #9 |
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Beiträge: 8
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Betreuer
das zieht nicht bei Guthaben von 150.000 € § 2331 a BGBHabe aber nun Nachricht vom Vormundschaftsgericht bekommen, dass die bei den beiden Betreuern nachfragen...
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betreuer, erbe, pflichtteil |
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