Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsgericht - Auskunftspflicht für Angehörige im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich möchte erstmal nicht so weit ausholen, erhoffe und erbitte aber dennoch eure Antwort.
Im Vorfeld einer Anfrage ...
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18.12.2014, 00:32 | #1 |
Neuer Gast
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Beiträge: 1
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Betreuungsgericht - Auskunftspflicht für Angehörige
Hallo zusammen,
ich möchte erstmal nicht so weit ausholen, erhoffe und erbitte aber dennoch eure Antwort. Im Vorfeld einer Anfrage an das örtliche Betreuungsgericht möchten wir noch weitere Meinungen bzw. rechtliche Fakten recherchieren (wie die Erfolgsaussichten bei so einer Anfrage sind). Dies ist meine Frage: Wem gegenüber ist das Betreuungsgericht zur Auskunft verpflichtet, ob eine Betreuung für eine Person angeordnet wurde und in welchen Aufgabenkreisen, welche Antrags(bzw Anregungs)unterlagen vorgelegt wurden (wer angehört wurde) und ob und wie Rechenschaft nach Beendigung (Tod des Betreuten) darüber abgelegt wurde ? Im speziellen geht es darum, ob wir als Verwandte 1.+2.Grades (Eltern/Geschwister) von Amts wegen erfahren können, ob es einen anhängigen Betreuungsfall unseres Angehörigen gegeben hat. Eine Auskunft hierüber wurde von der "pflegenden" Person (absichtlich in Anführungszeichen gesetzt), hier dem Ehepartner (also dann ja ehrenamtl.), über die Jahre nur ausweichend oder garnicht gegeben. Kann das Gericht uns die Info verweigern ? Wir wissen also nicht, gab es "nur" eine Generalvollmacht, die vom Unterzeichenden in Treu und Glauben gegeben wurde (Untervollmachten bei Abwesenheit o.ä. wurden -wohlweislich zur Abwehr etwaiger Nachfragen- nie erstellt, was auch schon zu Problemen führte). Auch das haben wir nur über Dritte (sehr spät, zu spät) erfahren, haben die Vollm. bis heute nie zu Gesicht bekommen. In dem Zusammenhang: Ist es möglich, die Geschäftsunfähigkeit einer Person und Aufenthaltsbestimmung (Aufnahme in Tagespflege u.ä.) ohne gerichtlichen Anordnung zu erklären ? Denn das hat stattgefunden, und wäre m.E. nicht so ohne weiteres möglich. (Verhinderung von Missbrauch, keine Kontrollinstanz) Ich möchte (öffentl.) nicht weiter ins Detail gehen, da unser Fall hier nach unseren bisherigen Recherchen bei involvierten Dritten und eigenen Erlebnissen möglicherweise noch strafrechtliche Relevanz erhält (StGB 222,13,223,225 ..) und schon deswegen aufgearbeitet werden muss (abgesehen von weiteren "Problemen" in dem Zusammenhang). Dazu ist aber erstmal die Auskunft vom BG notwendig, inbes. wenn dort falsche Angaben und Abrechnungen gemacht wurden (was wir dann bezeugen könnten, weil uns Ungereimtheiten/Widersprüche nicht verborgen blieben). Per PN kann ich natürlich mehr Infos geben, das o.g. klingt selbst für mich sehr abstrakt. Vielen Dank Ceddie |
18.12.2014, 10:41 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Am Verfahren beteiligt sind nur der Betreuer und die betreute Person.
Nur diese können Anträge zum Verfahren stellen. Als Angehöriger kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen zum Verfahren hinzuziehen lassen und ist dann zum Teil involviert. Bei Gericht anrufen und fragen, OB ein Veefahren anhängig ist, könnt Ihr. Ja oder Nein sagen die meisten Gerichte. Alles Weitere geht Euch, mit Verlauf, nichts an, will heißen, Ihr bekommt keine Auskunft. Ggfs. könnt Ihr selbst eine Anregung zur Einrichtung einer Betreuung an das Gericht schicken. Läuft schon ein Verfahren, bekommt Ihr nur einen Zweizeiler zurück. Wenn eine (General)Vollmacht vorliegt, kann der Vollmachtnehmer im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch den Aufenthalt andern. Geschäftsfähigkeit oder -unfähigkeit stellen Ärzte und Gutachter fest. Wenn dann die Person nicht mehr selbst handeln können soll, braucht es den gerichtlichen Einwilligungsvorbehalt.
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18.12.2014, 15:38 | #3 | |
Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Zitat:
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19.12.2014, 21:50 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin Janina
Eine Vorsorgevollmacht (egal ob allumfassend oder nicht - schon besser, wenn sie es auch ist) bedeutet nicht, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. genau das Gegenteil ist der Fall: Er muss sogar geschäftsfähig sein, wenn die Vollmacht erteilt wird, sonst wäre sie nicht rechtskräftig. Wenn später der Fall eintritt, dass die Vollmacht auch genutzt werden muss (also der Vollmachtnehmer seine Sachen nicht mehr selber regeln kann und auf den Vollmachtnehmer angewiesen ist), dann ist der Vollmachtgeber immer noch nicht automatisch geschäftsunfähig. die Geschäftsunfähigkeit muss gerade bei Vollmachten erst gutachterlich festgestellt werden. Beispiel: Ich hatte mal eine Betreuung, bei der die Vermögensangelegenheiten über eine Vollmacht in der Hand des Sohnes gelegen haben. Der Vollmachtgeber hat ohne dies zu überblicken Geld ausgegeben oder bei der Bank abgehoben. Die Bank hat sich geweigert, dem Vollmachtgeber kein Geld mehr auszuzahlen und gefordert, dass die Betreuung bzgl. der Vermögenssorge inkl. Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird. Das war aber einerseits nicht beabsichtigt und das Gericht hat das auch mit dem Verweis auf die Vollmacht verweigert. Deshalb wurde ein Gutachten bzgl. der Geschäftsunfähigkeit angefertigt und die Bank schon vorab darüber informiert und auf haftungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, wenn sie weiter einfach auszahlt. Also: Vollmacht und Geschäftsunfähigkeit sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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