Dies ist ein Beitrag zum Thema Postangelegenheiten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
es geht um den Aufgabenkreis "Postangelegenheiten".
Ist es lediglich eine Berechtigung oder heißt es Verantwortung?
Der Betreute wünscht ...
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30.12.2014, 19:18 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.06.2014
Beiträge: 124
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Postangelegenheiten
Hallo zusammen,
es geht um den Aufgabenkreis "Postangelegenheiten". Ist es lediglich eine Berechtigung oder heißt es Verantwortung? Der Betreute wünscht keine Postumleitung. Was passiert, wenn dann zum Beispiel ein Mahnbescheid kommt, ich davon keine Kenntnis habe und die Frist abgelaufen ist? Liebe Grüße Carla ***Sorry, Beitrag ist im falschen Forum gelandet... Ich frage als Betreuerin...***
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Es sind die Begegnungen mit Menschen, die das Leben lebenswert machen. Guy de Maupassant (1850 - 1893), französischer Erzähler und Novellist Geändert von Carla55 (30.12.2014 um 19:35 Uhr) |
30.12.2014, 19:44 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Hallo Carla,
den Aufgabenkreis Postkontrolle kenne ich nicht. Ich kenne nur die Anordnung der Kontrolle des Postverkehrs einschließlich Anhalten und Öffnen der Post. Sie ist nach § 1896 IV BGB ausdrücklich vom Gericht anzuordnen. Auch bei einer Betreuung für "alle Angelegenheiten". Bei der Erstanordnung einer Betreuung wird sich das Gericht hoffentlich etwas beim Eingriff in das Grundrecht auf das Briefgeheimnis was Gedacht haben. Der Grundrechtseingriff setzt voraus, daß er zur Abwehr einer Gefahr für Vermögen oder Person des Betreuten erforderlich ist. Wenn das Gericht diese Grundrechtseinschränkung angeordnet hat, interessiert der geäußerte Wille des Betreuten erst mal nicht mehr. Veranlasst der Betreuer keine Postumleitung trotz vorliegender Anordnung und entsteht dadurch beim Betreuten ein Schaden, macht sich der Betreuer gegenüber dem Betreuten eventuell schadensersatzpflichtig . Ist der Betreuer der Ansicht, daß die Postkontrolle nicht mehr notwendig ist, sollte man beim Gericht beantragen, die Anordnung aufzuheben. Erfährt der Betreuer von einem Vollstreckungsbescheid erst, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, bleibt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Einlegung des Einspruchs Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung - wenn man der Meinung ist, daß der Titel unbegründet ist. Die Prüfung mach ich lieber dann, wenn der erste Inkassobrief auf meinem Tisch liegt. fwu |
30.12.2014, 21:37 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.06.2014
Beiträge: 124
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Hallo fwu,
Danke für Deine umgehende Antwort. Nun, ich habe die "Postangelegenheiten" wohl fälschlicherweise auch als Aufgabenkreis definiert... Ich denke, die ganze Angelegenheit ist nicht so ganz eindeutig. Während eines Berufsbetreuertreffens hatten wir das Thema mit dem Tenor, dass der Betreuer die volle Verantwortung hat, wenn dann "etwas untergeht". Bei einer Anhörung sagte mir die Richterin, es handele sich um ein Recht des Betreuers, welches er wahrnehmen könnte oder auch nicht - so habe ich es zumindest verstanden... Nachdem aber mein zuküntig Betreuter das partout nicht wollte und ich dann Bedenken wegen der Verantwortung geäußert habe, hat die Richterin dann auf die Anordnung verzichtet. Innerhalb der Aufgabenkreise läuft der Schriftwechsel ja ohnehin über mich. Und wenn ich etwas mache, dann richtig. Ich hätte dann bei einer Anordnung gerne eine Umleitung auf mein Postfach gemacht. Ich erwarte in diesem Fall aber diesbezüglich auch keine großen Schwierigkeiten und denke, dass das mit dem Betreuten klappen wird. Ich habe mich nur später gefragt, ob ich jetzt auf ein Recht verzichtet habe oder Verantwortung nicht übernommen habe. Interessante Frage für zukünftige Fälle... Herzliche Grüße Carla
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Es sind die Begegnungen mit Menschen, die das Leben lebenswert machen. Guy de Maupassant (1850 - 1893), französischer Erzähler und Novellist |
31.12.2014, 15:16 | #4 | ||
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin Carla
Zitat:
Zitat:
Schließlich hattest Du das Recht nicht vorher schon gehabt, um darauf verzichten zu können. Andererseits ist Dir nicht nur das "Recht"/der Aufgabenkreis nicht zugesprochen worden, sondern auch die damit verbunden Pflichten und die z.B. haftungsrechtliche Verantwortung hast Du nicht übertragen bekommen. Hier ist jetzt der Betreute in der Pflicht, Dir die wichtige Post rüberzugeben und nicht vor Dir zu verheimlichen. Er hat nicht nur sein Recht behalten, sondern auch die dazugehörenden Pflichten... Guten Rutsch wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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