Dies ist ein Beitrag zum Thema verbots vom betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
wie weit geht befugniss des bettreuers ein verbot aus zu sprechen wen der betreute es nicht mag oder will? beziehungweise ...
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#1 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 59
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wie weit geht befugniss des bettreuers ein verbot aus zu sprechen wen der betreute es nicht mag oder will? beziehungweise weit darf der betreuer in freizeit und freundschaft eingreifen
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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@ Fabian
der Betreuer erledigt die rechtlichen Angelegenheiten , die der Betroffene nicht selbst regeln kann. Es besteht kein "besonderes Gewaltverhältnis" zwischen Betreuer und Betreutem. Bezüglich des Umgangs mit anderen Personen kann der Betreuer unter ganz besonderen Umständen Dritten den Umgang mit dem Betreuten verbieten. Du solltest mal konkreter schreiben, um was es Dir genau geht. fwu |
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#3 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 59
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es geht darum das sich der betreuer in alles ein mischt und der betreute nur zur fördegruppe und zurück in die einrichtung muss und so gut wie kein kontakt zur familie und auser halb kontakt haben darf sich aber selbst nicht um ihn kümmert und seine belange nicht um setzt ihn auch selbstständigen werden läst
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Fabian,
ist denn der Betreute selbst in der Lage, Konakt mit den Angehörigen aufzunehmen, zB dort anzurufen oder sei zu besuchen. Ich kenne die Hilfe- und Entwicklungsplanungen*) in bayrischen Heimen dahin gehend , daß Kontakt zur Familie gefödert werden soll . (* heissen wo anders , wohl anders) Ist der Betroffene in der Lage selbstständig zu telefonieren oder mit öffentlcihen Verkehrsmitteln zu fahren. (In Bayern gibts vom Sozialhilfeträge Geld für Familienheimfahrten) andersrum : Ruft die Familie an, besucht sie ihn, holt sie in den Ferien den Betreuten zu sich. Ist diese Kontaktaufnahme durch den Betreuer oder die Einrichtung untersagt ?? fwu |
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#5 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 59
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das klappte ja auch bis jetz ich holte ihn ab und brachte auch zurück wochenden und auch in ferien (urlaub)er hatte auch bis dato kontakt zu seinen geschwistern das er nie in dereinrichtung geschult wurde alleine sich im vekehr zu bewegen muss es neu mit ihn geübt werden er wurde bis jetz von der einrichtung wo er war mit mit bus unternehmen oder pkw von seine einrichtung bis fördergruppe gebracht wen er dan bei seiner familie war wurde wege tränig gemacht
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#6 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 59
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das verbot geht vom betreur aus
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Ich sehe jetzt keinen Grund , warum der Betreute das Heim nicht verlassen darf, sofern er in dem heim nihct geschlossen untergebracht ist.
Der Betreute muß sich an das Verbot des Betreuers, das Heim nicht zu verlassen und anderswo sein Wochenende zu verbringen , nicht halten. Der Betreuer hat keine Zwangsmittel gegen den Betreuten. Er kann auch dem Heim nicht einfach verbieten, den Betreuten rauszulassen, oder vom Heim zu verlangen , den Betreuten am Rausgehen zu hindern. Das wäre ohne richterliche Genehmigung eine strafbare Freiheitsberaubung. fwu |
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#8 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.03.2012
Beiträge: 59
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danke für diese antwort das wuste ich brauchte bloss eine bestätigung von ander seite ich weis nicht was dieser betreur für macht auf den betreuten aus übt es liegt kein beschluss vom gericht vor wie ist wen die einrichtung das mit macht muss die einrichtung sich auch die genehmung vom betreur holen das der betreute nach hause darf oder wo anders auch mal übernachtet ?
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#9 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Dann könnte man sich wegen des Verhaltens des Heims erstmal an die Heimleitung wenden, möglicherweise machen ja nur gewisse Mitarbeiter Probleme.
Ansosnten beschwerde bei der Heimaufsichtsbehörde und parallel beim Betreungsgericht, wegen des Betreuerverhaltens. fwu |
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