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Darf der das?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Darf der das? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, mein Betreuer hat mir zwei Konten eingerichtet: Ein Betreuerkonto für die Einkünfte wie Rente und Ausgaben wie Miete. Und ...


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Alt 14.09.2015, 16:32   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 24.04.2015
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 27
Unglücklich Darf der das?

Hallo,

mein Betreuer hat mir zwei Konten eingerichtet: Ein Betreuerkonto für die Einkünfte wie Rente und Ausgaben wie Miete. Und ein zweites als sogenanntes Taschengeldkonto.

Er hat was dagegen, das ich die Ebaygebühren vom Betreuerkonto bezahle. Ich solle das vom Taschengeldkonto nehmen.

Jetzt will er mir, weil ein Wiederholungsfall vorliegt, Ebay und Paypal streichen. Darf der das? Der Betreuer hat seit einiger Zeit einen Einwilligungsvorbehalt.

Oh mann, wenn die mir jetzt auch noch ebay wegnehmen? Es war immer ein kleines Zubrot für mich.

LG
November
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Alt 14.09.2015, 17:15   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,988
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Zitat:
Jetzt will er mir, weil ein Wiederholungsfall vorliegt, Ebay und Paypal streichen.
Da ein Einwilligungsvorbehalt (ich nehme an in der Vermögenssorge) vorliegt darf der Betreuer das durchaus.

Deine Geschäfte sind allesamt ohne Zustimmung des Betreuers nicht wirksam.

Zitat:
Oh mann, wenn die mir jetzt auch noch ebay wegnehmen? Es war immer ein kleines Zubrot für mich.
Wenn du Sozialleistungen beziehst solltest du es sowieso sein lassen, da der Betreuer ggfls. verpflichtet ist zusätzliche Einnahmen an den Sozialhilfeträger mitzuteilen.

Gruß,
Andreas
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Alt 14.09.2015, 20:24   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

agw hat sowas von Recht.

1. Gewerblichkeit
Verschiedenste Obergerichte haben sich bereits mit ebay-Händlern befasst. Dabei wurden verschiedene Aspekte als Kennzeichen für die gewerbliche Tätigkeit erarbeitet (siehe Artikel - ruhig mal den ganzen Artikel lesen).

2. Sozialbetrug
Wenn bei dir die Erwerbsmäßigkeit in Frage kommt, muss das Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistungen berücksichtigt werden. Solange es sich nur um ca. 10 Auktionen pro Jahr handelt, ist wohl von einer privaten Versteigerung von nicht mehr für notwendig erachteten Gegenständen auszugehen. Übersteigt es diesen Umfang, ist es als anzeigepflichtiges Einkommen im Rahmen einer erwerbsgeschäftlichen Tätigkeit anzusehen. Bemerkt dein Betreuer diese Einnahme und gibt sie beim Sozialträger nicht an, macht er sich sogar der Beihilfe schuldig.

3. Steuer
Sollten deine Versteigerungen als Erwerbsmäßigkeit einzustufen sein, ist die Tätigkeit sogar umsatzsteuerpflichtig (siehe Urteil des Bundesfinanzhofes - höchstes Finanzgericht, mit dem BGH vergleichbar)


Und der Aspekt, dass deine Angebote eventuell von der Zustimmung deines Betreuers abhängen, weil du unter einem Einwilligungsvorbehalt stehst, wollen wir hier mal nicht weiter beleuchten. Da hat agw bereits ausreichend zu geschrieben.
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Geändert von Betreuerwichtel (14.09.2015 um 20:26 Uhr)
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Alt 14.09.2015, 22:03   #4
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 24.04.2015
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 27
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Also, der DUDEN würde es so formulieren: Entmündigt. Ich muss sogar fragen wegen dem Friseurgeld....
November ist offline  
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Alt 14.09.2015, 23:21   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@ November

Deine Frustration scheint berechtigt. Aber zum einen weiß Herr Duden auch nicht alles und zum anderen bringt Sarkasmus dich nicht weiter.

Es ist immer leicht, den Fehler bei anderen zu suchen. Schließlich hintertreibt der Betreuer deine Geschäfte, er teilt dir dein Geld zu, du musst wegen allem und jedem nachfragen. Augenscheinlich stimmt das auch.

Jetzt kommt ein großes fettes aber:

1. Ein Richter hat deine Situation als so problematisch eingeschätzt, dass er einen Einwilligungsvorbehalt als zwingend notwendig erachtet hat.

2. Mit dieser Meinung stand er nicht allein da, denn der Sozialbericht der Betreuungsbehörde und/oder das ärztliche Gutachten sehen Tendenzen in deiner Persönlichkeit, die die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes als sinnvoll erachten lassen.

3. Der Betreuer ist nur der Mensch, der die Entscheidung dir gegenüber durchsetzt. Letztendlich soll diese Entscheidung dich jedoch vor unüberlegten Handlungen schützen. Sie soll dir die Sicherheit geben, dass deine Handlungen durch einen neutralen Beobachter (deinem Betreuer) noch einmal geprüft werden und, wenn dieser es als notwendig erachtet, durch seine Intervention die Wirksamkeit des Handelns vermieden wird.


Ich kann dir nur empfehlen, den Einwilligungsvorbehalt als Chance anzusehen. Er ist soetwas wie ein doppelter Boden, ein Sicherheitsnetz. Er sollte dich nicht dazu verleiten, einfach alles zu machen, was geht. Frei nach dem Motto: "Der Betreuer wird es schon wieder gerade bügeln". Denn sei gewiß, es könnte an der einen oder anderen Stelle durchaus passieren, dass der Betreuer einmal nichts gegen deine Handlungen unternimmt und/oder seine Zustimmung ausdrücklich erteilt. Im Gegensatz zu einem Entmündigten (was es nach deutschem Recht nicht mehr gibt) kannst du eben sehr wohl Rechtsgeschäfte tätigen. Sie sind zwar erst einmal schwebend unwirksam (vergleichbar mit § 108 Abs. 1 BGB), aber sie können eben mit der Zustimmung rechtsverbindlich werden.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 15.09.2015, 04:06   #6
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Beiträge: 27
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@Betreuerwichtel

das mit dem Einwilligungsvorbehalt war vor einiger Zeit meine eigene Idee, um mich zu schützen.
So richtig aufgeklärt über diese Maßnahme hat mich aber keiner.
Und dann war sie da...

...So hab ich mir das aber nicht vorgestellt.

-November
November ist offline  
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Alt 15.09.2015, 10:06   #7
agw
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Benutzerbild von agw
 
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Beiträge: 4,988
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Zitat:
So richtig aufgeklärt über diese Maßnahme hat mich aber keiner.
Und dann war sie da...
Hallo,

ja so kann es manchmal gehen mit den Geistern die man ruft.

Zum Thema Einwilligungsvorbehalt und seinen Konsequenzen kannst du hier nochmals nachlesen.

Das Konstrukt deines Betreuers mit dem zweiten Konto ist ein sehr sinnvolles, da er das Hauptkonto dem Gericht gegenüber abrechnen muss und dies natürlich nur schwer möglich ist wenn du dann auch von diesem Konto verfügt hast. Daher ist es gut wenn du ein eigenes Konto für deine Verfügungen hast. Du solltest die Angelegenheit vielleicht noch einmal mit deinem Betreuer besprechen, der führt schließlich derzeit nur das aus was du bestellt hast.
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agw ist offline  
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Alt 15.09.2015, 10:44   #8
Forums-Azubi-Anwärter
 
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Beiträge: 27
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Das mit dem zweiten Konto war auch meine Idee, nachdem sich herausgestellt hatte, das ich mein Konto nicht sinnvoll selbst verwalten konnte. Dann hatte ich mir das mit den zwei Auszahlungsterminen pro Woche überlegt. Mo und Do jeweils 25 €. Das reicht dann gerademal für Lebensmittel und wenn ich Glück habe auch mal für den Friseur.
Was haltet ihr davon?
November ist offline  
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Alt 15.09.2015, 15:39   #9
Stammgast
 
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Die meisten meiner Betreueten müssen mit 50,00 € in der Woche auskommen. Ansich ist das eine ganze Menge für eine alleinstehende Person. Der Auszahlungsmodus ist da dann jedoch irrelevant. Dass das Geld jedoch 2 mal ausgezahlt wird, spricht eher dafür, dass du doch ein Problem hast, mit Geld umzugehen. Entschuldige bitte, wenn ich dir da zu nahe trete, aber das ist so mein Empfinden dabei.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 15.09.2015, 16:15   #10
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 24.04.2015
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 27
Standard @ Betreuerwichtel

Für Lebensmittel reicht das ja auch aus. Aber ich soll eben davon noch andere Sachen bezahlen, wie etwa Friseur, Klamotten usw.
Das kann doch nicht funktionieren
November ist offline  
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ebay, einwilligungsvorbehalt

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