Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Konto öffnen möglich? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
du solltest dich vielleicht erst einmal mit den Grundlagen des Betreuungsrechts beschäftigen wenn dir dazu derzeit so wenig bekannt ...
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04.10.2015, 16:34 | #11 | |
Einsteiger
Registriert seit: 15.09.2015
Beiträge: 18
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Zitat:
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05.10.2015, 09:02 | #12 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Nimm mal die forumsinterne Suchfunktion in Anspruch. Allein ich habe hier im Forum schon einige Male den Unterschied zwischen Geschäftsunfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt erklärt und ich denke nicht, dass man hier auf mich gewartet hätte. Es werden wahrscheinlich massig an Infos zu finden sein.
Nur so viel: Ist deine Tochter geschäftsunfähig und steht dies im Gutachten, dann kann und darf sie keine Konten eröffnen. Alle Geschäfte, die über § 105a BGB hinausgehen, sind von Anfang an nichtig. Du must die Geschäftspartner deiner Tochter nur über den Umstand aufklären, dass eine Nichtigkeit vorliegt. Im übrigen braucht man bei geschäftsunfähigen Personen keinen Einwilligungsvorbehalt, weil die Geschäfte sowieso unwirksam sind. Er wird oft dennoch aus deklaratorischen Zwecken angeordnet. Das ist aber eine Unsitte, die je nach Gericht, sehr verbreitet ist.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! Geändert von Betreuerwichtel (05.10.2015 um 09:06 Uhr) |
05.10.2015, 10:09 | #13 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Zitat:
Wie du zutreffend sagst, hat die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bei Geschäftsunfähigen rein deklaratorischen Charakter. Hierdurch kann man aber in der Praxis sehr schnell erreichen, dass der Gläubiger einen Nachweis darüber hat, dass der zu Betreuende Geschäfte ohne die Zustimmung/Genehmigung des Betreuers nicht abschließen kann. Alternativ kann man sich aber auch vom Gericht schriftlich bestätigen lassen, dass in einem fachärztlichen Gutachten vom ... festgestellt wurde, dass der zu Betreuende geschäftsunfähig ist und das Gericht hiervon ebenfalls ausgeht. Mit EV im Betreuerausweis kann man allerdings gleich nachweisen, dass der zu Betreuende keine Verträge ohne Zustimmung des Betreuers abschließen kann. Macht m.E. durchaus Sinn. |
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05.10.2015, 19:34 | #14 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Es ist rechtlich gesehen absoluter Unfug, bei einem Geschäftsunfähigen einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen.
Mit einem Einwilligungsvorbehalt wird die wirksame Erklärung eines Geschäftsfähigen schwebend unwirksam (analog § 108 BGB). Ein Geschäftsunfähiger ist überhaupt nicht in der Lage, eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Sie ist von Anfang an unwirksam und damit nichtig. Eine schwebend unwirksame Willenserklärung kann ich durch meine Zustimmung zur Wirksamkeit gelangen lassen. Das geht bei der Erklärung eines Geschäftsunfähigen nicht. Will ich einen solchen Vertrag für meinen Betreuten dennoch, muss ich die Willenserklärung erneut abgeben. Dem Betreuer oder dem Gericht Arbeit abzunehmen, ist kein Grund, juristischen geistigen Durchfall zu produzieren. Die Richter sind immer so stolz auf ihr Uni-Jurastudium und machen hier den letzen Murx, nur um sich die Arbeit zu erleichtern. Demnächst sagt dein Automechaniker auch, ich hab die Radmuttern nur mit der Hand angezogen. Es war mir zu schwierig, den Drehmomentenschlüssel zu nehmen. Aber ich habe es ihnen ja gesagt, damit ist es auch gut.
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07.10.2015, 09:40 | #15 | |
Einsteiger
Registriert seit: 15.09.2015
Beiträge: 18
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Vielen Dank für die Diskussion, die für mich sehr informativ ist.
Zitat:
Herzlichen Dank für die Infos, Ihr seid toll! |
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13.04.2021, 07:45 | #16 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2021
Beiträge: 39
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Mich interessiert das auch. Als ich versucht habe, ein neues Konto zu eröffnen, aber fragte ob es da Schwierigkeiten wegen Betreuung gibt, verweigerte man mir das Konto.
Ich finds irgendwie echt mies, dass das auch noch jemand für richtig hält, ganz besonders hier beim threadersteller als eigenem Vater. Sollte man sein Kind nicht unterstützen und möglichst handlungsfähig halten? Meist vertrauen die Kinder einem ja und dann so ein - wie ich finde-verrat. |
14.04.2021, 10:56 | #17 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Eine Sache im Voraus. Solltest du geschäftsfähig sein, darf dir grundsätzlich die Bank die Eröffnung eines Kontos nicht verweigern, nur weil du unter Betreuung stehst. Jedoch besteht für einen Vertrag für jeden Vertragspartner das Recht, eine Entscheidung zu treffen, ob der Vertrag geschlossen wird oder nicht. Sagt also die A-Bank: "Mit Betreuten schließen wir nie einen Vertrag, also auch mit dir nicht.", dann ist das zulässig. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme. Sparkassen müssen einen Girovertrag abschließen, wenn die betroffene Person kein anderes Konto hat. Sie sind als Körperschaft des Rechts Grundversorger und haben in bestimmten Fällen einen Zwang zur Eingehung des Vertrages.
Nun zu deiner Kritik, dass es mies ist, dass jemand es für richtig hält, dass bestimmte Menschen mit entsprechenden Krankheiten kein Konto eröffnen dürfen. Ich fände es eher mies, wenn Menschen, die aufgrund ihrer Krankheit stets und ständig irgendwelche Verträge schließen (Girokonto, Autokauf, Fernseher, und so weiter, ...) und sich hierdruch massiv verschulden können, vom Gesetzgeber nicht geschützt werden. Die Regeln der Geschäftsfähigkeit sind Schutzgesetze. Die betroffenen Personen sollen nicht aufgrund ihrer Krankheit ausgenutzt werden und auch nicht Gefahr laufen, sich selbst in Konflikte zu bringen. Aus diesem Grunde verstehe ich auch die Reaktion von verstehenix. Er will als Vater nicht zuschauen, wie sein Kind ins Verderben läuft. Darum ist er auch dafür, dass sein Kind vor den negativen Folgen des ziellosen Handelns geschützt ist.
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14.04.2021, 18:13 | #18 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Das stimmt inzwischen nicht mehr, denn dank der EU gibt es inzwischen ein Recht auf Eröffnung eines Basiskontos. Und das gilt bei jeder Bank, die in Deutschland zugelassen ist, also nicht nur bei Sparkassen. Es ist natürlich kein Geheimnis, dass einem viele Banken (und dazu zählen auch die Sparkassen) beim Versuch, ein solches Basiskonto zu eröffnen, viele Steine in den Weg legen.
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14.04.2021, 19:44 | #19 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2021
Beiträge: 39
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Gilt das auch, wenn es schon ein Konto gibt, aber das auf den Namen der Betreuerin läuft?
Übrigens:Ich habe nie Schulden gemacht. Aber wenn jemand die vermögenssorge hat, wird das immer sofort unterstellt. Und das ist falsch und unfair. |
14.04.2021, 19:49 | #20 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Läuft das Konto wirklich auf den Namen der Betreuerin? Die Betreuerin ist Kontoinhaberin?
Dann hat die Betreuerin aber mächtig etwas falsch gemacht, denn das darf nicht sein. Die Betreuerin muss das Vermögen der Betreuten strikt trennen und darf es nicht auf ein eigenes Konto anlegen. Denn angenommen es würde gegen die Betreuerin gepfändet, ist im Zweifelsfalls auch das Geld der Betreuten futsch. |
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