Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Konto öffnen möglich? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Es stehen 2 Namen im Konto, meiner und ihrer oben drüber. Das ist falsch, ja?...
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16.04.2021, 05:23 | #21 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2021
Beiträge: 39
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Es stehen 2 Namen im Konto, meiner und ihrer oben drüber. Das ist falsch, ja?
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16.04.2021, 07:45 | #22 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Nein.
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16.04.2021, 13:13 | #23 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Das "nein" hätte ich jetzt mal näher erklärt.
Ohne die Bankbeziehung näher zu kennen, klingt das nämlich wie ein Anderkonto. Und Betreuer dürfen Vermögen ihrer Betreuten nicht auf einem Anderkonto unterhalten. |
16.04.2021, 14:51 | #24 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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In den mir geschickten Auszügen steht mein Name (als Empfänger, da ansonsten der Postbote im Dreieck springen würde)
als erstes und darunter steht der Name des Betreuten (zur Zuordnung). Ich habe kein Anderkonto eröffnet, bin ja kein RA.
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16.04.2021, 17:35 | #25 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 218
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Zitat:
Hallo Wichtel, du hast mit deinen Ausführungen technisch gesehen völlig recht, allerdings sieht der BGH durchaus einen Nutzen für den Betreuer, nämlich eben die leichtere Möglichkeit zur Rückabwicklung, ohne jedes Mal einen (ärztlichen) Nachweis über die Geschäftsunfähigkeit führen zu müssen: Hier der Tenor: "Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach sich der Betroffene bei unterstellter Geschäftsunfähigkeit nicht selbst gefährden könne, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendungen der Geschäftsun-fähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen sinnvoll (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1903 Rn. 10). Ebenso ist in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend beachtet. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt." BGH, Beschluss v. 26.02.2014 – XII ZB 301/13 –, juris Finde ich jetzt nicht dumm, vor allem den letzten Satz.. |
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18.04.2021, 17:03 | #26 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.04.2021
Beiträge: 39
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Ich hab es immer noch nicht kapiert. Ich bin nicht geschäftsunfähig.
Aber die Betreuerin hat das Konto so eingerichtet, als wäre ich es, ja? Und wie kann sie das, wenn im betreuungsdingsbums da nichts von drin steht? Warum macht die Bank da mit? |
18.04.2021, 18:01 | #27 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast es wirklich nicht richtig verstanden.
Die Betreuerin hat das Konto nicht so eingerichtet als wärst du GU.
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