Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Konto öffnen möglich? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Situation: Betreute hat ein Konto das vom Betreuer verwaltet wird. Dazu hat die Betreute ein Unterkonto mit EC-Karte für Taschengeld.
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21.09.2015, 17:12 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 15.09.2015
Beiträge: 18
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Neues Konto öffnen möglich?
Situation: Betreute hat ein Konto das vom Betreuer verwaltet wird. Dazu hat die Betreute ein Unterkonto mit EC-Karte für Taschengeld.
Kann die Betreute bei einer ganz anderen Bank ein Konto öffnen, ohne das dies der Betreuer merkt? |
21.09.2015, 17:31 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.05.2009
Ort: Stuttgart
Beiträge: 157
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Ja ich würde sagen ja.
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21.09.2015, 17:52 | #3 | |
Einsteiger
Registriert seit: 15.09.2015
Beiträge: 18
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Zitat:
Edit: Danke für die Antworten.. Für mich ist alles Neuland... |
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21.09.2015, 19:00 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Zur 1. Frage: solange kein Einwilligungsvorbehalt besteht, ist die B. geschäftsfähig und kann selbst ein Konto eröffnen. Und wer sollte den Betreuer darüber informieren? Die B. wohl nicht freiwillig und die neue Bank wird wohl nix von nem Betreuer wissen.
Zur 2. Frage : neben Hartz 4 ohne Information des Jobcenters hinzu zu verdienen ist Sozialbetrug und das wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen! Edit : Mist. Lesen hilft. Da steht nicht geschäftsfähig. Sorry. Wie wurde das festgestellt und hat sie nen Eiwi? Falls ja: dann sind alle ihre Verträge schwebend unwirksam bis der Betreuer diesen zustimmt . Aber auch diesen Betreuten ist die Betreuung mit Eiwi nicht auf die Stirn getackert. So dass es auch dann nur schwer raus zu kriegen sein dürfte, wenn ein geheimes Zweitkonto eröffnet wird . Bei Eiwi teile ich das gerne der Schufa mit. Damit hat jeder potentielle Vertragspartner die Chance von dem Eiwi zu erfahren, der Betreute größere Chancen keinen neuen Mist zu bauen und ich weniger Arbeit mit dem Widerruf von zig Verträgen Geändert von Boomer (21.09.2015 um 19:06 Uhr) |
21.09.2015, 19:26 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Die Geschäftsunfähigkeit bzw. der Einwilligungsvorbehalt tangiert nicht die Deliktfähigkeit einer Person.
Die Frage finde ich spannend: Ist der Arbeitsvertrag aber nichtig oder schwebend unwirksam, existiert er doch noch gar nicht - wie kann es dann Betrug sein, wenn man etwas nicht meldet, was nicht existiert - oder würde hier das reine kriminelle Motiv ausreichen? |
21.09.2015, 20:32 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Eine geschäftsunfähige Person kann nur Geschäfte des täglichen Lebens tätigen. Also Lebensmittel im alltäglichen Umpfang erwerben, usw., das geht aus § 105a BGB hervor.
Definitiv kann eine geschäftsunfähige Person keinerlei Verträge schließen. Darum ist sie ja auch geschäftsunfähig. §§ 104 Abs. 2, 105 BGB greifen hier voll durch. Verträge jeglicher Art (Kontoeröffnung, Arbeitsvertrag, ...) sind somit unheilbar nichtig. Sie können auch nicht durch Zustimmung zur Wirksamkeit erwachsen. Will der Betreuer einen solchen Vertrag für die Betreute, muss er diesen Vertrag erneut abschließen. Damit gibt es auch kein Problem mit ALG II, da der Arbeitsvertrag nichtig ist, besteht kein Arbeitsverhältnis.
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21.09.2015, 20:51 | #7 | |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Zitat:
Jedoch ist die Deliktsfähigkeit ein Problem. Dabei muss man zwischen der Deliktfähigkeit aus dem § 828 BGB und der Schuldfähigkeit des StGB (§§ 19 ff StGB) unterscheiden. Ein Schuldunfäher (und damit strafrechtlich nicht Belangbarer) kann damit zivilrechtlich sehr wohl schadensersatzpflichtig sein.
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21.09.2015, 23:08 | #8 |
Einsteiger
Registriert seit: 15.09.2015
Beiträge: 18
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Da habe ich was los getreten
Sehr interessante Diskussion, vielen dank dafür! Ja es gibt ein Eiwi. Der Diskussion entnehme ich dass der Handlungsspielraum der Betreuten wohl sehr begrenzt ist, zum Glück! Das mit der Schufa-Meldung ist in dem Fall schon sinnvoll. Tolles Forum, danke für eure Mühe |
04.10.2015, 15:39 | #9 | |
Einsteiger
Registriert seit: 15.09.2015
Beiträge: 18
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Vielen Dank für Eure Antworten in diesem Thread. Inzwischen habe ich mir den Betreuerausweis vorlegen lassen und habe mit Verwunderung festgestellt, dass es keinen Einwilligungsvorbehalt gibt! Das Wortlaut:
Zitat:
Heißt, wenn ich Euch richtig verstanden habe, dass die Betreute (meine Tochter) geschäftsfähig ist. Damit darf sie Konten öffnen, sich bei der Gemeinde an- oder abmelden etc. Habe ich es richtig verstanden? |
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04.10.2015, 16:17 | #10 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo verstehnix,
du solltest dich vielleicht erst einmal mit den Grundlagen des Betreuungsrechts beschäftigen wenn dir dazu derzeit so wenig bekannt ist. Lies mal hier: Betreuungsrecht-Lexikon da findest du auch wahrscheinlich schon viele Antworten auf deine Fragen.
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