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Tochter will Mutter betreuen keiner wird zur Mutter gelassen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Tochter will Mutter betreuen keiner wird zur Mutter gelassen im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, gestern kam vom Gericht ein Schreiben, meine Schwester möchte das Betreuungsrecht für unsere Mutter. Soll ich das unterschreiben oder ...


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Alt 31.10.2007, 20:17   #1
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Registriert seit: 31.10.2007
Beiträge: 1
Standard Tochter will Mutter betreuen keiner wird zur Mutter gelassen

Hallo,
gestern kam vom Gericht ein Schreiben, meine Schwester möchte das
Betreuungsrecht für unsere Mutter.
Soll ich das unterschreiben oder nicht.
Habe ich dann noch das Recht unsere Mutter zu besuchen?
Sie wohnt im Haus von meiner Schwester. Unser Verhältnis ist nicht gut
aber zur Mutter sind wir immer noch gefahren.
Wenn Mutter in ein Pflegeheim kommt, muss ich dann auch mitbezahlen?
Wo liegt da der Mindestsatz der mir und meinem Mann bleiben muss?
Wenn meine Schwester als Betreuerin für meiner Mutter genommen wird, muss sie sich da auch vor Gericht rechtfertigen wo das Geld hingeht oder kann sie machen was sie will.
Kommen da auf mich auch kosten zu?
Ich bitte um schnelle Hilfe
Mit lieben Grüßen
Minimaus
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Alt 02.11.2007, 09:49   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Minimaus,

vorab ein Tipp: wenn du etwas Zeit hast, stöbere mal durch das Forum. Du wirst sehen, dass deine Themen bereits häufig unter verschiedenen Aspekten beleuchtet wurden. Deshalb hier in Kürze:

>> Habe ich dann noch das Recht unsere Mutter zu besuchen?
Sie wohnt im Haus von meiner Schwester. Unser Verhältnis ist nicht gut
aber zur Mutter sind wir immer noch gefahren. <<

Wenn du zustimmst, dass deine Schwester die Betreuung übernimmt, kannst du das Gericht darum bitten, dass dein Besuchsrecht in dem Beschluss vermerkt wird. Darüber wird zwar deine Schwester stolpern, doch ohne die Anordnung könnte deine Schwester es recht schnell unterbinden, dass du eure Mutter besuchen kannst. Das kann sie zwar mit dem Beschluss und vorgeschobenen Gründen auch, nur hast du mit einer gerichtlichen Anordnung eher die Möglichkeit, dein Recht auch durchzusetzen. Notfalls mit einem Anwalt. Oder sollte das Verhältnis zwischen dir und deiner Schwester durch die Betreuung noch erheblich verschlechtern, kannst du eher erreichen, dass die Betreuung einem Dritten übertragen wird.

>>Wenn Mutter in ein Pflegeheim kommt, muss ich dann auch mitbezahlen? <<
Das wird geprüft, wieviel Einkommen (Renten) eure Mutter hat und welche Pflegestufe und Pflegewohngeld sie bekommt. Solltet ihr einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, müssen die direkten Angehörigen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Dann wird geprüft, in wie weit ihr unterhaltspflichtig seid. Das hängt natürlich davon ab, welches Einkommen du und deine Schwester habt. Das Einkommen der Ehepartner ist zunächst irrelevant, es sei denn er verdient so viel, dass ihr einen sog. Taschengeldanspruch habt. Solltet ihr jedoch selbst berufstätig sein und Einkommen erzielen, wird geprüft, in wie weit es für den Lebensunterhalt erforderlich ist, wobei natürlich auch anderes Einkommen, Schulden und Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Kindern geprüft wird.

>>Wo liegt da der Mindestsatz der mir und meinem Mann bleiben muss?<<
Das kann man pauschal nicht sagen, bis auf die untere Grenze eigener Sozialbedürftigkeit.

>>Kommen da auf mich auch Kosten zu?<<
Hinsichtlich der Heimkosten im Wege mgl. Unterhaltspflicht. Die Betreuung ist bei Familienangehörigen eher kostenfrei. Deine Schwester macht es ehrenamtlich und hätte einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung gegen eure Mutter. Kann sich also nach Genehmigung des Gerichts die Vergütung vom Konto der Mutter zu eigenem Gunsten abbuchen.
Sollte die Betreuung durch Berufsbetreuer ausgeführt, bekäme diese/r das Geld von eurer Mutter oder aber aus der Landeskasse, wenn eure Mutter vermögenslos ist.

>>Wenn meine Schwester als Betreuerin für meiner Mutter genommen wird, muss sie sich da auch vor Gericht rechtfertigen wo das Geld hingeht oder kann sie machen was sie will. <<
Sie muss einen Vermögensbericht erstellen mit den Angaben, welches Guthaben eure Mutter hat (Girokonto, Sparbuch, Geldanlagen) aber auch welche Ausgaben. Dann muss sie angeben, welche Gelder im Laufe des Jahres für was verwendet wurden (Rechenschaftspflicht). Gleichwohl hat sie mit der Vermögenssorge großen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf evlt. eigene Unterhaltspflicht und Vergütung.

>>Soll ich das unterschreiben oder nicht. << Ich würde dem Gericht die Familiensituation schildern mit den Bedenken, die du hast von wegen Besuchsrecht und Erbe. Wenn es etwas zu erben gibt, dann ist es durch Heimkosten und Kosten für Berufsbetreuung recht schnell weg. Bleibt eure Mutter bei deiner Schwester wohnen, bleibt weitestgehend das Erbe erhalten. Gleichwohl wird deine Schwester eure Mutter nicht für Gottes Lohn betreuen und sich mit der Pauschale nicht begnügen. Schnell entwickelt sich die Situation dahin, dass sie sich allein um eure Mutter kümmert und das als Grund nimmt, von ihr auch entsprechend bedacht zu werden. Das heißt, das Verhältnis zwischen dir und deiner Schwester kann (muss nicht!) sich verschlechtern und der Kontakt zu eurer Mutter verringern.

Du könntest das Gericht bitten, dass die Betreuung euch gemeinsam übertragen wird. Dann muss sich deine Schwester bei allen Entscheidungen, ob Gesundheit (medizinische, pflegerische Versorgung) oder Vermögen oder Aufenthalt (Heim) sich mit dir verständigen.

Solltest du nur als Stellvertreterin oder gar nicht bei der Entscheidung über die Betreuung deiner Mutter berücksichtigt werden, kann es sein, dass du dich schon zu Lebenzeiten eurer Mutter von ihr verabschieden musst.

Ich würde jedenfalls so einfach mein Einverständnis nicht geben. Aber nur du kennst deine Schwester und weißt, was du von ihr zu erwarten und was du befürchten musst.

Heinz
 
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Alt 02.11.2007, 12:40   #3
das Ich
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Die jährliche Rechnungslegungspflicht greift hier aber nicht, da die Tochter von der jährlichen Rechnungslegung befreit ist.

Erst zum Ende der Betreuung besteht die Pflicht zur Abgabe der Schlussrechnung, welche sich auf den gesamten Zeitraum der Betreuung erstrecken muss.
 
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Alt 02.11.2007, 15:31   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hi,

das stimmt leider nicht pauschal. Ich bat die Tage erst im Wege einer Übergabe die Richterin, doch die Angehörige zu befreien, die die Betreuung weiterführen will. Die Antwort der Richterin war frapant. Die Angehörigen müssten erst Recht kontrolliert werden, da die Gefahr noch viel größer ist, dass innerfamiliär die Hilfsbedürftigkeit der Betreuten ausgenutzt wird. Womit sie ja nicht ganz Unrecht hat. Schließlich werden innerfamiliär noch weit mehr Fragen tangiert, als bei außenstehenden Betreuern wie Unterhalt und Erbschaft. Und eine innerfamiliäre Betreuung kann unter den Nachkommen der Betreuten fürchterlich viel böses Blut verursachen. Eine innerfamiliäre Betreuung sollte immer unter systemischen Gesichtspunkten beleuchtet werden: wer will was für wen warum. Meist scheint es auf den ersten Blick ein Werk der Nächstenliebe. Meist sind es ganz profane materielle Aspekte. Manchmal werden auch alte Rechnungen aufgemacht. Es ist z.B. genauer zu betrachten, wie war das Verhältnis der Mutter zu jedem ihrer Kinder? Wurde eins bevorzugt? Gab es ein symbiotisches Verhältnis? Werden alte Gepflogenheiten und Beziehungsmuster noch aus der Ursprungsfamilie der Betreuten tradiert? Und haben diese sog. Traditionen, also Übertragungen noch im Verhältnis zu den Nachkommen oder im Verhältnis der Geschwister untereinander Relevanz?

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass oftmals Betreuungen einfach nach dem Betreuungsrecht durchgezogen werden. Oft fehlt es am systemischen, heilpädagogischen oder psychologischen Wissen. Das Berufsbild des Betreuers sieht solche Befähigung auch nur am Rande vor. Hingegen erachte ich sie als mindestens genauso wenn nicht sogar wichtiger als das Betreuungsrecht. Denn mit Scheuklappen aufs Betreuungsrecht kann auch viel Unheil verursacht werden, ja nahezu kontraproduktiv zum Ziel der Betreuung sein, das Wohl der Betreuten zu wahren. So kann die Verweigerung von Besuchsrechten oder aber auch die durchaus rechtmäßige Gestaltung der finanziellen Situation der Betreuten das System zum Kollabieren bringen. Nicht selten wird die Betreuung, wenn es überbordet, aus der Familie einem Berufsbetreuer übergeben. Doch dann sind die Gräben bereits tief und eine Verständigung innerhalb der Familie kaum mehr möglich, schon gar nicht im Rahmen des vorgegebenen Zeitbudgets.

Das Forum zeugt davon, wie schwierig es ist, innerfamiliäre Betreuungen zu beurteilen. Deshalb erachte ich es für dringend geboten, dass das Gericht Familienangehörige ebenso kontrolliert wie Berufsbetreuer und von ihnen die Rechnungslegung verlangt. Etwas anderes ist es, die Nachweispflicht von bestimmten Ausgaben zu vereinfachen dort wo bei chronischer Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit Hilfs- und Pflegemittel sowie Hygienemittel gleichbleibend zugekauft werden müssen. Doch auch da kann durchaus die betreuende Familienangehörige den eigenen Bedarf an Pflege- und Badartikel auf Kosten der Betreuten besorgen. Das kann und wird nicht kontrolliert und ist auch nicht auszuschließen.

Das heißt, die Befreiung von der Rechnungslegung für Familienangehörige ist eine sehr diffiziele ambivalente Angelegenheit.

Heinz
 
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Alt 05.11.2007, 12:57   #5
das Ich
Gast
 
Beiträge: n/a
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Hallo Heinz!

Wenn abzusehen ist, dass die jährliche Rechnungslegung erforderlich ist (z.B. wegen Insolvenz des als Betreuer bestellten Kindes des Betroffenen) wird hier auch die jährliche Rechnungslegung angeordnet.

Ist das nicht der Fall, wird jährlich im Bericht der Vermögensstand abgefragt. Wird erkennbar, dass das Geld im wahrsten Sinne des Wortes verpulvert wird, wird nachgehakt, ggfs. bis zur Entlassung des Betreuers.

Aber: das Gesetz sieht die Befreiung der nahen Angehörigen von der jährlichen Rechnungslegungspflicht aus. Nicht aber von der Schlussrechnung.
Und daran halte ich mich.
 
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Stichworte
angehörige, befreite betreuung, besuchsrecht, besuchsverbot, heim, rechnungslegung, schlußrechnung, unterhaltspflicht, vermögenssorge


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