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Testierfähigkeit und praktischer Ablauf eines notariellen Testaments?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Testierfähigkeit und praktischer Ablauf eines notariellen Testaments? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Alt 23.01.2016, 22:30   #1
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Standard Testierfähigkeit und praktischer Ablauf eines notariellen Testaments?

Hallo,

war schon mal jemand dabei, wenn ein Notar ins Haus oder Heim kommt, um ein notarielles Testament zu beurkunden, also für jemanden, der dafür nicht mehr außer Haus will oder kann?

Würde mich interessieren, wie das in der Praxis normalerweise abläuft bzw. ablaufen sollte.

Hat es schon mal jemand erlebt, dass der Notar das Testament außerhalb seiner Kanzlei dann handschriftlich zur Niederschrift protokolliert, was dann ja auch das Original des öffentlichen Testaments wäre? Oder Notare, die mit Notebook und mobilen Drucker arbeiten, um die Urkunde vor Ort zu fertigen?

Andernfalls könnte der Notar natürlich auch eine im Büro vorab ausgedruckte Version (Entwurf) als Grundlage für die Beurkundung nehmen und müsste nur noch die Ergänzungen vermerken. Und gerade bezüglich der Testierfähigkeit würden sich dann ja Ergänzungen anbieten.

Denn im Beurkundungsgesetz heißt es:

Zitat:
§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.
https://dejure.org/gesetze/BeurkG/28.html
Allerdings könnte der Notar natürlich trotzdem auch zu den Wahrnehmungen einfach schon bestimmte Standardformulierung vorab ausdrucken.

Mich würde einfach mal interessieren, wie sorgfältig oder eben doch nicht Notare da zu Werke gehen.
b1199 ist offline  
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Alt 25.01.2016, 14:29   #2
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Standard

§ 2232 BGB ist die Formvorschrift des öffentlichen Testamentes. Hier heißt es nur, dass es zur Niederschrift eines Notares gegeben werden muss. Die Notwendigkeit, dass dieses in Maschinenschrift ausgeführt sein muss, liegt nicht vor. Wenn der Notar in einem Protokoll darlegt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Testator nicht in das Büro kommen konnte, ein handschriftliches Protokoll erstellt wird, ist das ausreichend. Die Formvorschrift des § 2247 BGB ist nur für Testamente ohne Notar bindend, lässt sich aber auch nicht als Umkehrschluss auf öffentliche Testament anwenden. Öffentliche Testamente sind auch keine Testamente im eigentlichen Sinne, sondern im wahrsten Sinne des Gesetzestextes Protokolle des Notares über den wörtlich wiedergegebenen letzten Willen des Testators. Hier fungiert der Notar in seiner Eigenschaft als Organ der öffentlichen Gewalt als Zeuge und legt schriftlich das Gehörte nieder. Diese Niederschrift unterzeichnen der Notar und der Testator.

Der Notar wäre gut beraten, die Testierfähigkeit des Testators zu überprüfen. Jedoch ist ein Notar kein Psychater. Sollte der Testator eine beginnende Demenz haben und im Moment des Testierens den Eindruck erwecken bei Sinnen zu sein, wird der Notar eine Beurkundung vornehmen. Hat der Notar einen anderen Eindruck, sollte er es entweder in der Niederschrift vermerken oder von der Testierung abstand nehmen. Jedoch stellt sich die Frage, ob die bloße Abfrage von Aufenthalt, Datum und Uhrzeit ausreichende Indizien sind, die Testierfähigkeit anzunehmen. Dies zu klären, wäre allerdings Inhalt einer Anfechtungsklage.

Eins steht jedoch fest, vorgefertigte Formulare gibt es, soweit ich davon Kenntnis habe, in Bezug auf ein öffentliches Testament nicht.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 25.01.2016, 14:55   #3
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Genau, ein öffentliches Testament nach § 2232 BGB ist das zur Niederschrift erklärte Testament.

In diesem Sinne würde ein handschriftliches Protokoll des Notars diesem Erfordernis unzweifelhaft und viel besser Rechnung tragen.

Allerdings kann die Erklärung auch darin bestehen kann, dass der Notar einen Text vorliest und der Erblasser sein Einverständnis eindeutig zu erkennen gibt.

Problematisch hinsichtlich der ausreichenden Feststellung der Testierfähigkeit sind also gerade solche Fälle.
Wenn eine komplett ausgedruckte "Niederschrift" vorliegt, ohne jeden handschriftlichen Zusatz, zum Zeitpunkt der Niederschrift aber gar kein Drucker zur Verfügung stand. Dann ist klar, dass diese Niederschrift nicht zum Zeitpunkt der Erklärung niedergeschrieben worden sein kann, sondern bereits "lange" zuvor.

Das bedeutet natürlich nicht automatisch, dass diese "Niederschrift" falsch sein muss.

Wenn der Notar einen Text für die Niederschrift vorher ausdruckt, in dem es bspw. heißt: "...auf Grund eines längeren Gesprächs hat er sich von der erforderlichen Geschäftsfähigkeit überzeugt..." und dann bei der Beurkundung auch so verfährt, wäre das wohl formal nicht zu beanstanden, aber nicht unbedingt optimal.

Geändert von b1199 (25.01.2016 um 15:01 Uhr)
b1199 ist offline  
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Alt 25.01.2016, 15:06   #4
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Was du schreibst ist richtig. Hinsichtlich des Protokolles ist die Vorgehensweise auch nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit die Testierfähigkeit zu beanstanden ist, bleibt einem Anfechtungsverfahren vorbehalten. Dies zu prüfen, obliegt weder den Angehörigen noch dem Nachlassgericht. Es ist Bestandteil eines Gerichtsverfahrens der enterbten (meist gesetzlichen) Erben gegen die testamentarisch eingesetzten Erben oder der testamentarisch enterbten Personen gegen die übrigen Erben (wenn nur eine Enterbung testiert ist).
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Alt 25.01.2016, 22:49   #5
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Dass der Text vorher (anhand von telefonisch, schriftlich oder in einem früheren Beratungsgespräch mitgeteilten Vorstellungen) erstellt wird und bei der Beurkundung bereits vorliegt, ist normal. Man stelle sich nur vor, ein komplexer Grundstückskaufvertrag mit allen Klauseln, evtl. gar ein Bauträgervertrag, würde erst im Beurkundungstermin formuliert werden. Das wäre kaum machbar (selbst ohne gesetzlich vorgeschriebene Bedenkzeit).

Allerdings obliegt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit die Aufklärung durchaus dem Nachlassgericht.
Hastur ist offline  
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Alt 26.01.2016, 14:06   #6
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Die Vorbereitung des Termins wäre eigentlich kein Problem. Zum Problem kann es aber werden, wenn der Termin nicht vom Testierenden vorbereitet wird.

Bei einem Vertrag gibt es 2 Parteien, die einen gemeinsame Willenserklärung beurkunden lassen. Beim Testament kommt es dagegen von vornherein nur auf den 1 Willen des Testierenden an, den es vom Notar zu erforschen gilt.

Und der Notar hat auch die Amtspflicht, sich ausreichend Gewissheit von der Testierfähigkeit zu verschaffen. Wobei ein Verstoß dagegen wohl nur sehr unzureichend sanktioniert wird.

s. a. http://www.dnoti.de/DOC/2008/not16_07.pdf
Hier hatte der Notar ein Testament und eine Generalvollmacht auf Veranlassung der begünstigten Dritten gefertigt. Zwar hat der Notar behauptet, sich längere Zeit mit der Testierenden unterhalten zu haben (Standardformulierung in Testamenten), allerdings nur über allgemeine Themen (Personenstand, Kinder, Beruf, Urlaub und berufliche Tätigkeit in einer Apotheke, welche vom Gericht als "Belanglosigkeiten" eingestuft wurde) und nicht über die Themen der Beurkundung selbst (also Nachfragen zum Sinn und Zweck einer Generalvollmacht bzw. eines Testaments und der Bedeutung der Einzelregelungen, die dem Notar mit Sicherheit aufgezeigt hätten, dass die Betreffende den Inhalt der Rechtsgeschäfte in keiner Weise zu erfassen vermochte).

Mit meiner Frage ging es mir aber gar nicht so sehr darum, welche Möglichkeiten hinterher bestehen, wenn ein Notar seinen Pflichten nicht nachkommt, sondern mit welchem Selbstverständnis Notare in der Praxis versuchen ihren Pflichten nachzukommen. Also wie die Beurkundung zu Hause oder im Heim praktisch abläuft.

Geändert von b1199 (26.01.2016 um 14:11 Uhr)
b1199 ist offline  
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Alt 27.01.2016, 01:29   #7
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Zitat:
Zitat von b1199 Beitrag anzeigen
Mit meiner Frage ging es mir aber gar nicht so sehr darum, welche Möglichkeiten hinterher bestehen, wenn ein Notar seinen Pflichten nicht nachkommt, sondern mit welchem Selbstverständnis Notare in der Praxis versuchen ihren Pflichten nachzukommen. Also wie die Beurkundung zu Hause oder im Heim praktisch abläuft.
Um das zu beantworten müsste jemand entsprechende Termine mit einer repräsentativen Anzahl von Notaren erlebt haben, was sehr unwahrscheinlich ist.

Das Selbstverständnis dürfte auch sehr vom Bundesland abhängen. Es ist ein Unterschied, ob man mit Anwaltsnotaren zu tun hat oder mit Nur-Notaren. Dazu kommen regional unterschiedliche Arbeitsweisen der Notaraufsicht.
Hastur ist offline  
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Alt 27.01.2016, 13:30   #8
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Über die Vorbereitung und den Ablauf bei der notariellen Testamentserrichtung zu Hause oder im Heim kann doch jeder berichten, der etwas dazu zu berichten hat. Niemand verlangt, dass so ein persönlicher Erfahrungsbericht repräsentativ ist.

Inzwischen habe ich von einem Notariat in Berlin gehört, dass der Notar 2 Mal ins Haus/Heim kommt. Beim 1. Mal erkundet er den Willen des Testierenden persönlich und beim 2. Mal wird dann beurkundet. Eine andere Form der Vorbereitung der Beurkundung ist in diesem Notariat nicht möglich. Früher wurde das dort viel "laxer" gehandhabt. Ob diese Verschärfung nur dieses Notariat betrifft, weiß ich aber nicht.
b1199 ist offline  
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Alt 27.01.2016, 13:45   #9
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Letztendlich lässt es sich allerdings auf eine einzige Feststellung herunter brechen. Es gibt Notare, die machen ihre Arbeit ordentlich und es gibt solche, die es nicht tun. Gibt es eine Garantie dafür, dass du an einen der Kategorie 1 gerätst? Nein.

Das Problem bei Testamenten ist, dass derjenige, welcher es verfasst hat, nach bekanntwerden des Inhaltes nicht mehr befragt werden kann. Die Testamentseröffnung erfolgt nun einmal erst mit dem Erbfall des Testators.

Bestehen seitens der enterbten Person Zweifel an der Richtigkeit des Testamentes, kann diese Klage vor einem Zivilgericht (nicht, wie von Hastur gepostet, das Nachlassgericht) erheben und seine Zweifel vorbringen. Dringt sie damit durch, wird das Testament für unwirksam erklärt. Scheitert sie, bleibt das Testament bestehen.

Wirksamkeit entfaltet das Testament auf jeden Fall mit seiner Eröffnung. Diese Wirksamkeit wird erst mit einem erfolgreichen Anfechtungsurteil von Anfang an aufgehoben.

Für Bedenken gegen die Arbeitsweise eines Notares gibt es die Notarkammer. Problem ist nur, man kann nicht nur Bedenken äußern, sondern man muss schon zwingende Gründe und Belege haben, solche zu äußern. Andernfalls wird die Notarkammer nichts gegen die entsprechende Amtsperson in die Wege leiten.

Abschließend sei festgestellt, dass wir hier in eine Rechtsberatung abgleiten, die nicht Gegenstand dieses Forums ist.
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Alt 27.01.2016, 15:33   #10
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Sorry, aber hat es irgendetwas mit Rechtsberatung zu tun, wenn man danach fragt, wie eine notarielle Beurkundung eines Testaments zu Hause oder im Heim im konkreten Einzelfall abgelaufen ist?

Vorsichtshalber kann man bei den Antworten ja darauf verzichten, rechtliche Hinweise und Kommentare abzugeben und einfach schildern, wie im konkreten Einzelfall die notarielle Beurkundung des Testament zu Hause oder im Heim erlebt wurde.
b1199 ist offline  
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