Dies ist ein Beitrag zum Thema Begleitung ins Krankenhaus, Verdienstausfall im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Mitstreiter,
ich bin seit einem Jahr der Betreuer meines schwer geistig autistischen Bruders nach unserem Vater. Mein Bruder ist ...
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#1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 03.03.2016
Beiträge: 2
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Liebe Mitstreiter,
ich bin seit einem Jahr der Betreuer meines schwer geistig autistischen Bruders nach unserem Vater. Mein Bruder ist 55 Jahre alt und lebt in einer Wohnstätte einer WfbM. Dort fühlt er sich wohl. Nun muss er ins Krankenhaus, er ist Herzkrank und hat einen Defibrillator. Die Batterie des Defis ist bald erschöpft und muss getauscht werden. Alleine kann er aber nicht im Krankenhaus bleiben, die Wohnstätte betreut ihn dort aber auch nicht. Also muss ich mich als Bruder mit aufnehmen lassen und ihn betreuen, so hat es unser Vater auch gemacht, als der Defi bei ihm eingesetzt wurde. Nun meine Frage: ich bin ehrenamtlicher Betreuer und noch im Arbeitsleben. Ich möchte für den Klinikaufenthalt keinen Erholungsurlaub nehmen. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass mich der Arbeitgeber dafür freistellen muss (unbezahlt) und woher bekomme ich eine Lohnersatzleitung? Ich würde mich freuen, wenn ich mich mit Menschen austauschen könnte, die auch einen geistig behinderten Angehörigen haben und diese Situation schon mal erlebt haben. Beste Grüße vom Pedda |
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#2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,143
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Finde ich toll, dass Du das für Deinen Bruder tun würdest. Das mal vorab. Check' mal, ob Du für die Zeit des KH-Aufenthaltes als pflegender Angehöriger eingestuft werden könntest.
https://de.wikipedia.org/wiki/Pflege...reistellung%29 Rein formal würde ich aber sagen, dass das Krankenhaus selbst schauen muss, wie es diese notwendige Behandlung hinbekommt. Durchgehende Anwesenheit kann man Dir weder als Angehörigem noch als gesetzlichem Betreuer abverlangen. |
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#3 |
Neuer Gast
Registriert seit: 03.03.2016
Beiträge: 2
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Danke erst einmal für deine Rückmeldung. Ich sehe gerade, dass es den Artikel noch gibt: https://www.lebenshilfe.de/de/bueche...rankenhaus.php
Das macht die Problematik etwas plastischer. LG Pedda |
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#4 |
Neuer Gast
Registriert seit: 24.07.2016
Beiträge: 2
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Hallo Pedda,
wenn die Begleitperson laut Krankenhausarzt erforderlich ist, übernimmt die Krankenkasse die notwendigen Kosten für die Unterbringung der Begleitperson. Dann übernimmt dieselbe Krankenkasse auch die Kosten für eine Begleitperson (ggf. auf das Höchstkrankengeld begrenzt). z.B. http://agida.de/wp-content/uploads/2...itaufnahme.pdf Gruß RHW |
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#5 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ich sehe das wie RHW. Das Krankenhaus muss schriftlich bestätigen, dass die Aufnahme einer Begleitperson zwingend erforderlich ist. Dann übernimmt das normalerweise die KK des Patienten. Ist ja im Prinzip das gleiche wie kleine Kinder im Krankenhaus wenn sie Eltern mit aufgenommen werden..
Verdienstausfall wird dann in Höhe des Krankentagegeldes (um die 63% des Nettoverdienstes) gezahlt und beim Arbeitgeber beantragt man unbezahlten Urlaub. |
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#6 |
Neuer Gast
Registriert seit: 24.07.2016
Beiträge: 2
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Vom Verdienstausfall werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Ggf. wird der Höchst-Erstattungsbetrag für 2016 auf 98,88 Euro festgelegt (Höchst-Brutto-Krankengeld).
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