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gesetzliche Betreuung

 

Seit Jahren psychisch Krank

Dies ist ein Beitrag zum Thema Seit Jahren psychisch Krank im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von Sandra49 Roy,ich sehe das etwas anders,Die betreuerrin hat unter anderem auch die gesundheitsfürsorge...nicht ,,Gesundheitsvorsorge" und das sogar ...


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Alt 28.03.2008, 10:23   #41
Roy
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Roy,ich sehe das etwas anders,Die betreuerrin hat unter anderem auch die gesundheitsfürsorge...nicht ,,Gesundheitsvorsorge" und das sogar mit Einwilligungsvorbehalt.....
Ein Einwilligungsvorbehalt in Gesundheitsfragen ist verfassungsrechtlich unwirksam. Denn jede ärztliche Behandlung ist ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die in jedem Fall dann als Körperverletzung strafbar ist, wenn sie gegen den freien Willen des Patienten geschieht (BGH Beschluss XII ZB 236/ 05).
Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
da meine Tochter ,,nicht selbst für sich entscheiden kann was gut und richtig für Sie ist.
Jeanshosen und Rock & Roll waren früher aus Sicht vieler Eltern auch nicht gut und richtig ... Es geht um die Fähigkeit der freien Willenbestimmung, nicht um die Fähigkeit "richtige" Entscheidungen zu treffen.

Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Es ist schon richtig wenn Du schreibst das Sie für Ihren Drogenkonsum selbst verantwortlich ist...in diesem Punkt stimme ich Dir zu.
Allerdings bin ich nach wie vor der Meinung das die Betreuerin den Ernst der Lage viel zu spät erkannt hat....und schon vor ca 3 Jahren hätte handeln müssen!
Solange die Fähigkeit zur freien Willenbestimmung gegen ist darf ein Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten entscheiden. Und auch sonst hat er grundsätzlich so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er könnte. Ein Alkoholiker, der sich schon immer todsaufen wollte, darf letztlich auch nicht daran gehindert werden.

Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Meine Tochte hat seit ca 3 Jahren eine paranoide Psychose mit Verfolgungswahn....Sie lebt in einer anderen Welt....
Wie soll Sie da Bitteschön für sich selber entscheiden können????
In manchen Fragen wird die Fähigkeit zur freien Willenbestimmung eingeschränkt sein. Entscheidungen gegen den Willen müssen aber auch dann im Sinn des mutmaßliche Willens der Tochter sein (BVerfG 2 BvR 1451/01; BGH 1 StR 357/94; BVerfG 1 BvR 618/93; BGH XII ZR 177/03; BGH XII ZB 2/ 03) und zudem verhältnismäßig (BVerfG 2 BvR 2270/96).


Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Die Thematik und Problematik habe ich versucht mit der Betreuerrin zu besprechen....Keine Chance.....
Ein Betreuer muss sich grundsätzlich nicht mit den Eltern besprechen sondern mit den Betreuten.

Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Mitlerweile sieht es so aus.....das ,,neue/andere Ärzte denken bzw. sich fast sicher sind das die Krankheit,,Psychose" sich betreits durch den langen Krankheitsweg manifestiert hat...
Wissenschaftlich nicht haltbar.

Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Ärzte sagten der Betreuerrin auch das man erst Gewissheit darüber bekäme wenn meine Tochter langfristig beschützt wenn nötig auch mit Beschluss, in eine behütete Wohngruppe oder in eine Fachklinik für Doppeldiagnose käme.....
"Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." - BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96

Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Also,ich bin nach wie vor der Meinung das die betreuerrin nicht das getan hat was notwendig war bei meiner Tochter....und ich bin auch so vermessen zu sagen:Hätte Sie damals eher reagiert,und nicht so dumme Sprüche gekopft:Ja,dann muss Sie noch ein Ründchen drehen...wäre meiner Tochter viel Leid erspart geblieben.In meinen Augen hat Sie versagt.! Und wenn die Psychose sich wirklich manifestiert haben sollte,überlege ich mir ernsthaft ob ich mit der ganzen Geschichte nicht an die Presse gehen werde.
Das mit der Manifestierstierung der Psychose durch fehlende medikamentöse Behandlung ist Kuckoloris. Langzeitstudien zeigen, dass zwischen 22 und 29 % der Schizophrenie Erkrankungen günstig verlaufen. Analysen von Richard Warner von der Universität in Boulder/Coloradeo zeigten, dass Neuroleptika kaum einen Einfluss auf die Heilungschance zu haben scheinen. Die Recovery-Raten für Patientinnen, die nach Einführung der Antipsychotika hospitalisiert wurden, waren (sind) laut Warner nicht besser als für diejenigen Patienten, die nach dem 2. Weltkrieg oder in den ersten beiden Dekaden des 20. Jahrhunderts aufgenommen wurden. Die seit etwa 1955 breit eingesetzten antipsychotischen Medikamente scheinen wenig Effekt auf die langfristigen Heilungschancen der Erkrankung zu haben, sowohl was die Zahlen zu kompletter Recovery betrifft (etwa 20%) als auch für die soziale Recovery (34-45%).[1] Neuroleptika zeigen bei etwa 30% der Patienten auch keine kurzfristige Wirkung.[2]


[1] Amering, Michaela; Schocke,Margit: Recovery - Das Ende der Unheilbarkeit; Bonn 2007; Seite 25

[2] Engels, Franz (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie); Informationen über Antidepressiva und Neuroleptika; www.psychiatriegespraech.de/medikamente.php

Geändert von Roy (28.03.2008 um 10:30 Uhr)
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Alt 28.03.2008, 12:00   #42
Heinz
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Beiträge: n/a
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Ich weise darauf hin, dass der vorherige Beitrag die persönliche Ansicht von Roy ist und in vielen Punkten nicht mit der herrschenden Ansicht und Praxis übereinstimmt.

>> Ein Einwilligungsvorbehalt in Gesundheitsfragen ist verfassungsrechtlich unwirksam. <<
Das Gericht kann ebenso wie in Vermögenssorge die Verbindlichkeit rechtlich erheblicher Erklärungen des Betreuten auch in Gesundheitsfragen von der Einwilligung des Betreuers abhängig machen. Sollte der Betreute zum Beispiel Ärztehopping begehen, um sich unkontrolliert Schmerzmittel zu beschaffen, ist es die Aufgabe des/der Betreuerin, dieses zu unterbinden. Das heißt, die Ärzte darüber zu informieren, dem Verlangen des Betreuten nicht nachzukommen. Auch kann der/die BetreuerIn die Krankenkassenkarte einbehalten oder dem Heim zur Aufbewahrung geben, so dass rechtliche Erklärungen der/der Betreuten auf Behandlung der Einwilligung bedarf.

>> Solange die Fähigkeit zur freien Willenbestimmung gegeben ist, darf ein Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten entscheiden. Und auch sonst hat er grundsätzlich so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er könnte. Ein Alkoholiker, der sich schon immer todsaufen wollte, darf letztlich auch nicht daran gehindert werden.<<

Es ist zu unterscheiden hinsichtlich des natürlichen Willens, der ausschließlich bei Schlafenden oder Komatösen ausgeschlossen ist, und dem rechtliche Willen. Das Betreuungsrecht hat das Wohl des Betreuten zu wahren und schließt aus, dass der Betreuer zum Erfüllungsgehilfen des kranken oder psychisch behinderten Betreuten wohl möglich noch zum Co-Abhängigen wird.

>>Entscheidungen gegen den Willen müssen aber auch dann im Sinn des mutmaßliche Willens der Tochter sein <<
Es ist mitunter hilfreich, sich über Jurisprudenz zu informieren. Grundsätzlich sind Entscheidungenauf den Einzelfall bezogen. Das heißt, sie ergehen aufgrund und hinsichtlich der Besonderheiten des Einzelfalles. Mitunter kann ein Tenor objektiv und für eine Zahl ähnlicher Fälle verwendet werden. Doch ist strikt zu beachten, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt und betrachtet werden muss. Dass sich ein Lebenssachverhalt exakt identisch ist, ist nahezu ausgeschlossen. Also bleibt die Frage, ob die Unterschiede erheblich sind. Das ist wiederum im Einzelfall zu klären.

Der 'mutmaßliche Wille' ist ein feststehender Begriff aus der Problematik der Patientenverfügung und der Fortsetzung einer medizinischen Behandlung durch lebensverlängernder Maßnahmen. Im Betreuungsrecht herrscht der Grundsatz vom Wohl des Betreuten. Es ist Aufgabe und Verpflichtung. Durch Krankheit kann mitunter der/die Betreute das eigene Wohl nicht erkennen oder wenn doch, nicht entsprechend dieser Erkenntnis handeln. Folglich hat der/die Betreuerin das Wohl der Betreuten festzustellen und entsprechende Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen mitunter auch gegen den Willen des/der Betreuten z.B. bei zwangsweiser Untersuchung und Unterbringung, ob nun Klinik oder Wohnheim.

Den Willen eines Betreuten auf Selbstschädigung auch ohne Einwilligungsvorbehalt setzt den Betreuer der Gefahr der des strafbaren Unterlassens von notwendiger Hilfeleistung aus.

>> Ein Betreuer muss sich grundsätzlich nicht mit den Eltern besprechen sondern mit den Betreuten. <<

Der Betreuer hat sich mit dem Betreuten zu verständigen, sofern es seitens des Betreuten möglich ist. Die Erklärungen eines alkoholisierten oder berauschten Betreuten wie auch eines Betreuten auf Entzug, muss der Betreuer nicht registrieren. Wohl hat der Betreuer sich mit dem Umfeld (Eltern, Nachbarn, Ärzt, Vermieter) zu verständigen, um die Situation zum Wohl des Betreuten zu gestalten. Das kann auch bedeuten, den Vermieter aufzufordern, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, damit der Betreute einem Entzug oder einer Unterbringung in ein Wohnheim zugeführt werden kann.

>> [Mitlerweile sieht es so aus.....das ,,neue/andere Ärzte denken bzw. sich fast sicher sind das die Krankheit,,Psychose" sich betreits durch den langen Krankheitsweg manifestiert hat...] sei wissenschaftlich nicht haltbar.<<

Ich zweifle die fachliche Kompetenz von Roy an. Allein das Korsakow-Syndrom zeugt von einem hirnorganischen Psychosyndrom. Ebenfalls ist es neurologisch nachgewiesen, dass sowohl bestimmte Medikamente wie aber auch fehlende notwendig medikamentöse Behandlung Psychosen auslösen können.

Sicherlich gibt es für alles Studien. Ich halte es weniger mit der hohen Rechtsprechung und auch nicht mit fachlichen Studien, wenn es darum geht, eine Betreute konkret in ihrer Situation zu stabilisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es ebenso kompetente wie auch inkompetente Ärzte und BetreuerInnen gibt. Es ist auch zu berücksichtigen, das die Fürsorge des Betreuers, wie auch der Ärzte und Angehörigen ein Maß haben. Dieses Maß bestimmt weder der Betreuer oder die Angehörigen noch die Ärzte oder das Gericht alleine, sondern nur gemeinsam. So wurde ein Betreuter aus der geschlossenen Unterbringung aufgrund mehrfacher Beschwerden bis hin zum OLG entlassen. Nach einer Woche war er tot.

Die Fürsorge für Betreute findet stets auf Neue die Grenze. Der Staat entzieht sich zunehmend der Fürsorge nicht zuletzt für Bedürftige. Dies ist zu beklagen, doch nicht zu ändern. Gleichwohl bleibt die Pflicht, die Rechte des Einzelnen gegen die der Gemeinschaft wie auch beiderseitige Pflichten abzuwägen. Wo die freie Entscheidung eines gesunden Menschen über sein Lebensende und der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen aus ethischen Gründen nicht gestattet ist oder erheblich eingeschränkt wird, dann erst recht bei kranken Menschen. Daraus resulitiert die Pflicht der Gemeinschaft im Sinne eines abzuwendenden öffentlichen Notstandes, Kranken zu helfen, auch wenn sie sich selbst verletzt haben oder durch Krankheit dem Tod geweiht sind.

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass eben diese Gemeinschaft lebenswilligen, aber Sterbenskranken mitunter mögliche Hilfe und Behandlung versagt, weil das Bundessozialgericht in Fragen unheilbarer Krankheiten sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht stellt. Das heißt, obwohl durchaus auch realisierbare Möglichkeiten bestehen, Schwerstkranken zu helfen, wird ihnen mit dem Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers Hilfe und das Recht zu leben versagt.

Solche übergeordneten Prinzipien greifen auch in die Behandlung und Betreuung von Suchtkranken durch. Das heißt, es gibt an sich eine Pflicht zu Hilfe, auch ohne oder gegen den Willen des Betreuten. Doch wo der Wille zu sterben oder die Verweigerung, Hilfe anzunehmen unabwendbar ist, lässt der Staat seine Fürsorge fahren. Jedoch nicht aus Anerkennung des freien Willens des Menschen, sondern ausschließlich aus ökonomischen Gründen. Auch dieser Zusammenhang sollte bei den Bemühungen um Betreute nicht übersehen werden.

Heinz
p.s. ich gebe zu bedenken, dass dieser Beitrag auch meine persönliche Sicht der Zusammenhänge ist.

Geändert von Heinz (28.03.2008 um 12:20 Uhr)
 
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Alt 29.03.2008, 17:11   #43
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 48
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Hallo Roy,und Hallo Heinz,
Erstmal Danke für Eure Antworten,
Also wenn ich das jetzt alles so richtig gelesen bzw.verstanden habe,dann frage ich mich wozu dann überhaupt eine Betreuung für meine Tochter notwendig war........?Wenn doch der Einwilligungvorbehalt in Gesundheitsvorsorge überhaupt nicht relevant ist....warum steht er denn im richterlichen Beschluss????
Das Gericht müßte doch auch wissen das es nicht ein zulässig ist..ODER?????
Ich glaube wenn ich als Otto-Normal-Verbraucher mit wenig Anhnung von der Materie mich noch nicht mal auf schriftliche Aussagen eines Gerichtes verlassen kann...ja dann frage ich mich allerdings auf welche Aussagekraft ich mich überhaupt in diesem Staat verlassen kann..Sorry,aber ist doch so!!
Ich als Mutter,eines kranken Kindes versuche mich im Paragraphrafenschungel durchzuwühlen...und finde viele Dinge die sich wiedersprechen in der Rechtssprechung.Immer dieses wenn und aber.....Zum Wohl des Betreuten.....All diese Dinge verstehe ich....Aber wo hört das Wohl des Patienten auf..und wo fängt es an....zumindest bei meiner Tochter....
Der Eine sagt HÜ und der andere sagt HOTT...
Und verdienen tuen Sie Alle dran....Die Ärzte,die Betreuer,die Psychatrien,und viele Andere mehr....
Ich bin ,, nur Mutter" und mein Bestreben ist es das es meiner Tochter gut bzw.Besser geht....sehe aber seit Jahren das es Ihr trotz Betreuung immer schlechter geht..
Und ich muß ehrlich zugeben ich betreue den Tag wo man mir nahelegte eine Betreuung für meine Tochter einzurichten,was ich auch tat...
Meine Tochter war 6 Monate in der geschlossenen Untergebracht mit richterlichem beschluss weil: eine medikamentöse Einstellung dringend notwendig war.....
Wenn Medikamente überhaupt nicht wirksam sind,dann finde ich ist das schon der Hammer....
Sicherlich gehen da auch mal wieder die Meinungen auseinander,auch ich hatte das schon den bericht und die Studie darüber gelesen....
Verdammt noch mal,ist denn alles nur Geldmacherrei???
Wenn Medikamente dabei überhaupt nicht helfen,warum gibt man Sie denn den Patienten???
Ich verstehe im Moment überhaupt nichts mehr,wenn Medikamente nicht wirksam sind,warum entscheidet dann ein Richter das meine Tochter zwangsweise auf Medikamente eingestellt werden muß ( natürlich beruht das Ganze auf ein psychatrisches Gutachten)
Ist das die Rechtssprechung :Zum Wohle des Patienten??????
Nach Auffassung einiger Studien würde das ja wohl dann eher heißen müßen: Zum Schden des Patienten mit Richterlicher Genehmigung Oder? Denn die Nebenwirkungen und Spätschäden von Neuroleptiker sind ja nun mal erwiesen.
Ich frage mich: Warum denn das Ganze,bitteschön..
Wenn ich manche Dinge so lese ,dann überlege ich mir manchmal was ist richtig ,was ist gut für meine Tochter,wie kann ich Ihr helfen ohne Ihr noch weiteren Schaden zuzufügen,ich finde leider keine Antwort.
Ich weiß nicht mehr auf welche Aussage ich mich noch verlassen kann.
Heinz,Du sagtest es schon sehr richtig...Es gibt viele kompetente und viele inkompetente Ärzte und Betreuer....
Manchmal glaube ich ,ich sollte meine Tochter aus diesem ganzen Netz der kompetenten und inkompeten Menschen herrausholen,Sie einfach nach Hause holen,Sie hier bei mir ,,Leben" lassen, Sie nicht mehr in irgendwelchen Psychatrien mit Neuroleptika vollpumpen lassen...Sie Ihr Leben leben lassen...
Ich weiß einfach nicht mehr was ich tun soll...was richtig und was falsch ist.
Liebe Grüße von Sandra
Sandra49 ist offline  
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Alt 31.03.2008, 13:38   #44
Roy
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Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Wenn doch der Einwilligungvorbehalt in Gesundheitsvorsorge überhaupt nicht relevant ist....

Ein Einwilligungsvorbehalt in ist Gesundheitsfragen ist verfassungswidrig, da es dem Arzt obliegt, vor der Behandlung die Fähigkeit zur freien Willenbestimmung zu prüfen.
Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
warum steht er denn im richterlichen Beschluss????
Das Gericht müßte doch auch wissen das es nicht ein zulässig ist..ODER?????
„Es ist zwar nicht von großem Nutzen, den Inhalt einer bewährten Rechtssprechung ausdrücklich gesetzlich festzuschreiben. Jedoch verdient der Vorschlag angesichts der fundamentalen Bedeutung des abgesprochenen Grundsatz durchaus Zustimmung. Schließlich ist es nicht zu verkennen, dass (...) sich Richter immer wieder neu in das Betreuungsrecht einarbeiten müssen, denen diese Anforderung nicht ohne weiteres vertraut ist (...)"

Dr. Bernhard Knittel, Richter am BayOLG München, zu dem Vorschlag, dass im Betreuungsrecht verankert wird, dass keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden darf. [1]
Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Ich glaube wenn ich als Otto-Normal-Verbraucher mit wenig Anhnung von der Materie mich noch nicht mal auf schriftliche Aussagen eines Gerichtes verlassen kann...ja dann frage ich mich allerdings auf welche Aussagekraft ich mich überhaupt in diesem Staat verlassen kann. Sorry,aber ist doch so!!

Wir leben nicht in einer Diktatur. Es ist üblich, das unterschiedliche Rechtsauffassung bis zur Klärung auf höchstrichterlicherer Ebene vertreten werden können. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten wird im Betreuungsrecht aber die Klärung auf höchstrichterlicherer Ebene vielerorts permanent missachtet.
Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Immer dieses wenn und aber.....Zum Wohl des Betreuten.....All diese Dinge verstehe ich....Aber wo hört das Wohl des Patienten auf..
Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den (mutmaßlich freien) Willen des Betreuten (BGH XII ZB 2/03).
Zitat:
Zitat von Sandra49 Beitrag anzeigen
Und ich muß ehrlich zugeben ich betreue den Tag wo man mir nahelegte eine Betreuung für meine Tochter einzurichten,was ich auch tat...Meine Tochter war 6 Monate in der geschlossenen Untergebracht mit richterlichem beschluss weil: eine medikamentöse Einstellung dringend notwendig war..... Wenn Medikamente überhaupt nicht wirksam sind,dann finde ich ist das schon der Hammer....

Medikamente habe bei den meisten Patienten neben unerwünschten auch erwünschte Wirkungen, sie heilen aber wohl nicht. Sie können aber wahrscheinlich dazu beitragen, dass eine Heilung schneller eintritt. Es wird aber auch das Gegenteil angenommen, dass Medikamente insbesondere bei längerfristiger Einnahe das Gehirn organisch schädigen und daher eine Heilung be – oder verhindern. Zumindest bei einem Teil der Patienten sorgen Medikamente wohl dafür, dass sie auch ohne vollständige Heilung ein relativ normales Leben führen können. Allerdings sollte man es doch den Patienten überlassen, was für ein Leben sie führen wollen. Auch werden viele Patienten aus Kostengründen immer noch mit Medikamenten behandelt, deren Nebenwirkungen allein schon das Leben eines relativ normales Leben verhindert. Die meisten Psychiater (88 Prozent) hätten ihre eigenen Familienangehörigen 2002 nicht mit den Medikamenten behandelt, die 70 Prozent der Schizophrenie-Patienten in Deutschland aus Kostengründen (zwangsweise) verordnet bekamen. [2]

Im Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 werden ab Seite 159 Psychopharmaka benannt, die wegen stark schädigenden Nebenwirkungen als genehmigungsbedürftig eingestuft werden. Diskutiert wird besonders potente Psychopharmaka wie Leponex und Litium, die Langzeitbehandlung mit Neuroleptika und Antikonvulsiva, z.B. Glianemon, Atosil und Neurocil, wegen der damit verbundenen Gefahr von Spätfolgen durch eine Liste ins Gesetz aufzunehmen, "um die bedenkenlose (unkontrollierte) Anwendung einzudämmen".[3]

Auf den Seiten von Franz Engels, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie wird geraten statt "hochpotenten typischen Neuroleptika" wie "Haldol" besser neuere sogenannte "Atypische Neuroleptika" als Arzneimittel der ersten Wahl auch bei der Behandlung der Akutphase zu erwägen. Denn dies führe wegen der besseren Verträglichkeit zu einer deutlich besseren "Comliance", also dem längerfristigen Einnehmen der Medikamente. Nach einer erster Episode ist nach einigen Wochen ein Ausschleichversuch gerechtfertigt, nach erstem Rückfall wird eine Langzeitmedikation über mindestens ein Jahr empfohlen und bei drei oder mehr Rückfällen eine langjährige Neuroleptikatherapie. [4]

Aber auch unter den atypischen Neuroleptika gibt es Medikamente mit deutlich höheren Risiken, wie etwa Clozapin (Leponex), das aber gegenüber anderen Präparaten den Vorteil hat, nur sehr selten Spätdyskinesien hervorzurufen. Ein Aufstellung der Schadenswahrscheinlichkeit atypischer Neuroleptika findet sich hier auf Seite 13.

[1] Zusammenstellung der Stellungnahmen der Sachverständigen, Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Berlin 2004, Seite 55

[2] PSYCHIATRIE: Abschied vom Kettenhemd, in Der Spiegel, Ausgabe 52/2002

[3] Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister; Seite 159

[4] Engels, Franz (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie); Informationen über Antidepressiva und Neuroleptika

Geändert von Roy (31.03.2008 um 13:59 Uhr)
Roy ist offline  
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Alt 26.08.2008, 00:36   #45
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 48
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Hallo erstmal,
Ich habe da mal eine Frage an Alle Berufsbetreuer hier,und auch an diejenege die mir vieleicht weiter helfen können.
Folgendes,meine Tochter ist seit genau 3 Wochen wieder zwangseingewiesen durch Polizei Richterrin und Arzt und zwar in eine Klinik die eigentlich nicht zuständig für Sie ist( der Beschluss ist für 6 Wochen).
Es eskalierte hier bei mir zu Hause,meine Tochter wohnt allerdings nicht hier bei mir im Kreis.
Die Polizei brachte Sie dann in eine Psychatrie hier in der Nähe,ich rief die Betreuerrin noch direkt in der Nacht an und teilte Ihr mit das meine Tochter in der Psychatrie in ......ist( ich sprach auf AB)
Die Polizei versuchte auch die Betreuerrin zu erreichen( A.B.)
Angekommen in der Klinik versuchte man dort auch des öfterren Kontakt mit der betreuerrin aufzunehmen...vergeblich.
Der Sozialarbeiter der Klinik versuchte auch Sie tel.zu erreichen da meine Tochter kein Geld hat um sich wenigstens Zig.zu kaufen.
Es dauerte fast eine Woche bis Sie sich dort tel. in der Klinik gemeldet hat.
Ich hatte mehrmals bei Ihr auf AB gesprochen mit der Bitte wenigstens etwas Geld in diese Klinik zu überweisen so das sich meine Tochter dort wenigstens etwas zu rauchen kaufen kann.Von Hygeneartikel und sonstiges die ein jeder normale Mensch brau ganz zu schweigen.
Sie hat die Betreuung meiner Tochter schon seit 5 Jahren ,und immer wenn so eine Situation war hat Sie dann nach ca 1 Woche Geld aufs Patienkonto überwiesen.
Sie weiß das meine Tochter seit 3 Wochen in dieser Klinik ist,Sie weiß das meine Tochter keinen Cent hat( Sie hat auch die Vermögensfürsorge) Sie verwaltet Ihr Geld,Sie weiß ganz genau daß ich nicht genug Geld habe um immer Tabak oder sonstiges zu kaufen.
Ich frage mich allen Ernstes warum Sie es nicht auf die Reihe kriegt innerhalb von 3 Wochen mal Geld dorthin zu überweisen.
Heute habe ich Sie erreicht und Sie meinte dann zu mir Sie habe heute Geld überwiesen da Sie ab morgen 3 Wochen in Urlaub sei,und Sie Ihren Vertreter damit nicht belasten möchte.
Ich fragte Sie dann warum Sie das nicht eher gemacht hat,und Ihre Antwort war schnippisch :Ihre Tochter hätte mich ja anrufen können.!!!!
Seit Jahren überweist Sie automatisch Geld in die zuständige Klinik,da braucht meine Tochter nicht anrufen ,und heute dann diese Aussage.
Seit Jahren ist das Verhältnis zwischen den Beiden gestört,meine Tochter würde Sie nie anrufen,weil Sie sich dann nur dumme Sprüche anhören muß.....
Ich habe schon bereits mehrfach versucht eine andere betreuung für meine Tochter zu beantragen..leider jedesmal abgelehnt...
Die Angelegenheit wäre zu komplex für einen neuen Betreuer......
Meine Frage lautet einfach nur: Ist Sie nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen das meine Tochter wenigstens die 5,- Euro pro Tag bekommt die Ihr auch sonst in der anderen zuständigen Klinik zustanden? Darf eine Betreuerrin Ihren zu Betreuten einfach 3 Wochen und zwei Tagen ohne einen Cent lassen???????
Ich finde dieser Art der Betreuung einfach nur zu K....
Ist es rechttens was Sie gemacht hat?????
Bin für jede Antwort dankbar,vieleicht aber auch nur vieleicht liege ich ja verkehrt
Liebe Grüße Sandra49
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Alt 26.08.2008, 09:01   #46
Heinz
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Hallo Sandra,

deine Frage war: Ist Sie nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen das meine Tochter wenigstens die 5,- Euro pro Tag bekommt die Ihr auch sonst in der anderen zuständigen Klinik zustanden? Darf eine Betreuerrin Ihren zu Betreuten einfach 3 Wochen und zwei Tagen ohne einen Cent lassen???????
Ich finde dieser Art der Betreuung einfach nur zu Kotzen (meintest du doch, nicht) Ist es rechtens was Sie gemacht hat?????

Mich erinnert die Frage an Christian Morgenstern, da heißt es, '.. also schloss er messerscharf, das nicht sein kann, was nicht sein darf'

Bevor du über die Art und Weise der Betreuung grübelst oder doch göbelst, würde ich ohne Betreuerin die finanzielle Situation entspannen (selbst Geld geben) und das Gericht einschalten oder aber dem Gericht mitteilen, dass die Klinik ihre Nebenpflichten (Wohl des Patienten auch hinsichtlich Taschengeld) nicht erfüllen kann und dadurch das Behandlungsziel gefährdet ist, wenn die Betreute sich nicht mal einen Kaffee leisten kann geschweige denn sonstige Annehmlichkeiten. Es dürfte wohl verfassungsrechtliche Bedenken geben, wenn durch fehlende Betreuung eine Klinik faktisch zum Arbeitslager würde. Das dürfte wohl auch nicht Sinn und Zweck einer Betreuung sein.

Sollte, was durchaus denkbar ist und hier im Forum auch schon ausgiebig diskutiert wurde, das Gericht sich zurückhalten oder verhaltend äußern, wäre sicherlich ein Schreiberling der lokalen Presse über einen weitern Bericht zur Betreuung interessiert. Somit kann man der Betreuerin Beine machen und dem Gericht die Hände auf der PC Tastatur in Schwung bringen. Nur dürfte dann auch klar sein, dass solche Mittel Krieg bedeuten. Eine Verständigung oder gar Zusammenarbeit ist dann eher ausgeschlossen.

In diesem Sinn
Heinz
 
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Alt 27.08.2008, 00:27   #47
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 48
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Lieber Heinz,
Erstmal vielen Dank für Deine Antwort.
Weißt Du Heinz,ich habe ja auch versucht die Situation zu entschärfen,indem ich Ihr wenigstens etwas Tabak gebracht habe.Aber leider habe ich nur ein Minimum an Geld zu Verfügung,da fällt es mir echt extrem schwer davon auch noch etwas abzuzwacken,obwohl ich es sehr gerne tuen würde,nur es geht halt nicht.
Heinz ,ich verstehe nicht ganz was Du geschrieben hast und zwar in Bezug auf die Klinik,Du schreibst ich soll dem Gericht mitteilen das die Klinik nicht Ihren Nebenpflichten nachkommen kann.Heinz, sei doch bitte so lieb und erkläre mir die Zusammenhänge mit der betreuerrin und den Pflichten der Klinik,ich verstehe das nicht ganz.
Weißt Du Heinz,schon seit den ganzen Jahren wo meine Tochter betreut wird war nie ein gutes Verhältnis zur Betreuerrin,ich denke mal sagen zu können das es bestimmt nicht an mir gelegen hat,ich habe immer versucht,mit Ihr zurecht zu kommen,habe aber in den ganzen Jahren sehr viele schnippische Bemerkungen von Ihr einstecken müßen.
Freundlich war Sie nur wenn ärzte andere Kliniken das Gespräch auch mit mir suchten und wollten das Sie dann auch dabei ist.
Wäre sehr lieb von Dir wenn Du mir das noch einmal erklärst was ich machen kann.
Liebe Grüße Sandra49
Sandra49 ist offline  
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Alt 30.08.2008, 00:01   #48
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Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Hallo liebe Sandra, ich antworte dir einmal.

Ich finde das schon schädigend, sehr belastend für die Tochter und auch für dich. Kein Geld, nicht mal für Zigaretten für ihn von der Betreuerin.

Und das Verhalten des Betreuers dir gegenüber, nee. ich glaubs ja wohl nicht.

Wir hatten auch mit der Betreuerin jahrelang Zoff. Inzwischen haben wir uns zusammengerauft. Sie braucht mich. Ich brauche sie. Leider gibt es auch noch viele Dinge, die uns absolut nicht passen. Das sagen wir ihr auch. Aber passieren tut leider auch nix. Die Betreute möchte eine andere Betreuerin, hat dies schon bei der Betreuungsbehörde angeregt. Die Liste von anderen Betreuern wurde niemals zugesandt. Die behandeln sie wie der letzte A.... Kommentare früher: "hier kriegt die kein Bein mehr runter, dafür sorgen wir".

Sind Angehörige denn diejenige, die zudem noch von Behörden oder Betreuern missachtet werden?

Heinz Antwort ist sehr gut Übrigens zu eurem Problem. Tut mir leid, dass bei euch auch mal wieder die Kacke am Dampfen ist. Bei uns auch. Aber seit der neuen "schönen Psychiatrie" geht sie dort immer freiwillig hin, wenns ihr nicht gut geht. Aber 8 Jahre haben ihre Spuren hinterlassen, dank ärztlicher Fehldiagnosen.

Ich überlege mir sowieso, ob ich nicht von der vorletzten Psychiatrie alle täglichen Berichte mir zuschicken lassen soll. Denn lt. der letzten Psychiatrie sind dort ÜBERDOSIERUNGEN produziert worden, die bisher schon Schäden, wie Parkinson, Epilepsie verursacht haben sowie Mediabhängigkeit, Gruss mary
mary ist offline  
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angehörige, betreueraufgaben, betreuerpflichten, gesundheit, gesundheitsfürsorge, krankenhaus, zwangsweise unterbringung


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