Dies ist ein Beitrag zum Thema Zeit zwischen Eintreffen des Gutachtens und der Anhörung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich hoffe mal, dass meine Ärztin wirklich wie versprochen diese Woche
das Gutachten raus schickt. Wie lange dauert es ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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Hallo,
ich hoffe mal, dass meine Ärztin wirklich wie versprochen diese Woche das Gutachten raus schickt. Wie lange dauert es dann bis die Anhörung ist? Wird bei den Anhörung direkt dann entschieden oder dauert das dann auch noch? Bei mir fängt gerade der Baum an zu brennen und ich habe keine Hilfe in Sicht. |
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Tja der Anhörungstermin hängt davon ab, wie der Richter Zeit hat. Plane mal 2-3 Wochen oder rufe beim Amtsgericht an, da kann es schneller gehen, wenn ihr direkt telefonisch einen Termin vereinbart, denn normalerweise wartet man die Einladung zu diesem Termin ab.
Je nachdem wie das Gespräch mit dem Richter verläuft, wird er den Beschluss über die Anordung der Betreuung sofort verkünden. Oder diesen am selber bzw. nächsten Tag in seinem Büro verfassen. Kannst ja im Gespräch sagen, dass es eilig ist und er sofort beschließen soll. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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naja, ich werde berichten, wobei ich ja gar nicht genau weiß, wann
das Gutachten raus ist (eigentlich sollte diese Woche, aber Papier ist geduldig ![]() |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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ok, heute hatte ich die Vorladung in der Post. Mir wird ein
Rechtspfleger gestellt und ich soll in 2 Wochen dort erscheinen. Welche Funktion hat hier der Rechtspfleger und wie muss ich mir diese Anhörung dann vorstellen? Ich krieg grad etwas weiche Knie. |
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#5 |
"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Hi Sufenta
Also der unterhält sich mit dir wegen der Betreuung. ob sie nötig ist oder nicht und wie sie aussehen soll. Und er achtete darauf das in dem verfahren alles mit rechten Dingen zugeht:O)) lg MOMO |
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#6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Der Richter soll sich ein Bild machen. Auch soll er Vorschläge entgegennehmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Wie bereits geschrieben solltest du eine Betreuung mit eng gesteckten Aufgabenkreis, der sich lediglich auf bestimmte Geschäfte und nicht auf alle Vermögensangelegenheiten bezieht, vorschlagen, und einen Einwilligungsvorbehalt für diese Geschäfte beantragen. Wenn du Pech hast, bekommst du den Betreuer aber auch für Bereiche, die du gar nicht wolltest. Du kannst aber ggf. schriftlich den Richter notfalls per Beschwerde im Nachhinein, besser aber den Verfahrenspfleger bereits im Vorfeld darauf verweisen, dass aus dem streng zu beachtenden Erforderlichkeitsgrundsatz, der Verfassungsrang besitzt (BayObLG FamRZ 1994, 1551/1552) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG FamRZ 1998, 921). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. Entrümpelung der Wohnung des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524). 1 |
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#7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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Da steht etwas in dem Schreiben von 100 EUR pauschaler Vergütung für den Verfahrenspfleger. Wer zahlt das?
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#8 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Na, wäre ja noch schöner. Der Verfahrenspfleger wurde nicht von dir beauftragt, also zahlst du auch nix. Oder bist du wohlhabend?
Da gibt das Gericht Dinge in Auftrag, und man soll die noch bezahlen ![]() Genauso das Ding mit Betreuungen, im Beschluss steht nix, dass die kostenpflichtig sind und irgendwannmal kommt das Gericht und fragt nach den Vermögensverhältnissen und man an Betreuungskosten beteiligt wird. Diese Kuh habe ich schon vor Jahren vom Eis gekriegt und dem VormG die Kosten einer RAin für Abwehr des Anspruchs für ein solches "Ansinnen" in Rechnung gestellt. Die Rpfl. hätte mal vorher ihren Kopf einschalten müssen, bevor sie sowas schreibt, die Betreuerin befragen können, die ja Vermögenverhältnise der Betreuten kennt, ![]() Für schlechte Betreuungen zahlen wir sowieso nix und die Vordrucke für Zwangseinweisungen könnte ich ich mir genausoso gut in die Glotze eingeben - kostenlos. Geändert von mary (28.04.2008 um 01:27 Uhr) |
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#9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.06.2007
Ort: NRW
Beiträge: 62
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naja, Vermögen ist bei mir nur mit einem großen "Minus" davor vorhanden
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#10 |
Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Also Roy,
ist der Verfahrenspfleger nur eine Alibifunktion, der gesetzlich vorgeschrieben ist, aber wenig bringt (bringen darf)? Werden da RAe eingesetzt, die ohnehin nicht viel an Mandantschaft haben - junge, engagierte, aufstrebende RAe mit nem klitzekleinem Office ![]() Was verdienen sie pro Beschluss, in dem sie gerade mal namentlich benannt werden? Aber ansonsten in der Sache keine Aktivitäten entfalten. Kann denn der Betreute/Zwangseingewiesene oder Zwangsfixierte nicht selber einen unabhängigen RA beauftragen? Einen RA seines Vertrauens, der nicht vom Richter vorgeschrieben ist? Gruss mary ![]() |
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Stichworte |
einrichtung der betreuung, verfahrenspfleger |
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