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Elara 06.12.2017 12:02

Vergütungsfrage
 
Hallo,

Soweit ich das bisher gelesen habe hängt die Zahl der Stunden die ein Betreuer vergütet bekommt an dem ob die Betreute Vermögend ist. Nun würd mich interessieren wie es in folgendem fiktiven Fall gehandhabt wird.
Die B. Bekommt durch die überraschend doch zahlende Versicherung in den Bereich ab dem man als Vermögend gilt, die B. Bezieht allerdings Eingliederungshilfe an der sie sich finanziell beteiligen muss, hat nun das Betreuungsgericht eine Art Vorrecht auf das Geld und die B. Gilt als Vermögend, oder wird das Geld betrachtet das nach Abzug der Kosten für die Eingliederungshilfe übrig bleibt?

Mit freundlichen Grüßen
Ela

agw 06.12.2017 12:50

Zitat:

Bezieht allerdings Eingliederungshilfe an der sie sich finanziell beteiligen muss, hat nun das Betreuungsgericht eine Art Vorrecht auf das Geld und die B. Gilt als Vermögend,
Ein Vorrecht hat das Gericht nicht bei Rückforderungen. Wenn Sozialhilfe und Gericht Ansprüche haben kommt es eben darauf an wer schneller einen Bescheid zur Rückzahlung ausstellt.

Wenn die Betreute nun allerdings vermögend ( >5000) wurde kann das Gericht natürlich auch noch nach § 1836 e BGB zurückfordern.

Wem du in welcher Reihenfolge die Vermögensänderung mitteilst kannst du entscheiden.


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