Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung und Zuständigkeit im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen!
Folgende Frage habe ich:
Eine meiner Klientinnen wurde bisher von ihrer Mutter betreut. Die Mutter hat in der ...
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28.03.2018, 19:45 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 23.03.2018
Beiträge: 2
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Betreuung und Zuständigkeit
Hallo zusammen!
Folgende Frage habe ich: Eine meiner Klientinnen wurde bisher von ihrer Mutter betreut. Die Mutter hat in der WfB bisher immer eine Liste von Telefonnumern hinterlassen, falls sie krank oder im Urlaub ist. Nun habe ich ja die Betreuung (das ambulant betreute Wohnen sitzt übrigens mit im Boot) übernommen und bin damit nun die erste Anlaufstelle. Die Geuppenleiterin der WfB ist da allerdings anderer Meinung. Sie besteht darauf, das die Mutter eine jederzeitige Abholung organisiert. Sei es durch sie, oder durch andere Familienmitglieder oder Freunde. Habt ihr sowas schon mal erlebt? |
28.03.2018, 20:45 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Das halte ich aber für reichlich bequem vonb der GL. Die hiesige WfbM hat Fahrdienste für alle Mitarbeiter, die dies wünschen oder brauchen. Daher wäre es mal hilfreich in der Leistungsvereinbarung der WfbM und dem Werkstattvertrag nachzulesen, wie dieser Punkt geregelt ist. Eine Nachfrage bei BetreuerkollegInnen in Deinem Revier hilft da auch weiter. Wenn die Mutter der Betreuten Kooperativ ist, dann kannst Du ja mit ihr zusammenarbeiten. So, wie sie die WfbM bisher verwöhnt hat, wird sie sicherlich auch weiterhin mal eine Fahrhilfe spielen. Du solltest der GL der WfbM aber schon klar machen, wer Betreuerin ist, wer nicht und wie die Aufgaben verteilt sind. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
07.04.2018, 13:45 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Die Meinung der Gruppenleiterin ist völlig ohne Bedeutung.
Wenn Du die entsprechenden Aufgabenkreise hast, dann bist Du erster Ansprechpartner. Das ist nicht diskutabel, weil vom Gericht so beschlossen. |
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