Dies ist ein Beitrag zum Thema Gibt es Unterschiede im Betreuungsrecht, bezogen auf Bundesländer? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ist das Betreuungsrecht deutschlandweit einheitlich oder gibt es Unterschiede, wenn ja; welche, bzw. wie groß sind sie?...
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.12.2015
Beiträge: 8
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Ist das Betreuungsrecht deutschlandweit einheitlich oder gibt es Unterschiede, wenn ja; welche, bzw. wie groß sind sie?
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,431
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Das Betreuungsrecht ist bundesweit einheitlich (wesentlich: BGB und FamFG).
Am Rand gibt es manchmal Berührungspunkte mit den länderspezifischen Gesetzen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch kranker Menschen. Aber wirklich nur am Rande. |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Es wäre eventuell auch genauer zu definieren, was du unter Betreuungsrecht verstehst.
Die Vorschriften aus dem BGB regeln lediglich die Rahmenbedingungen. Das FamFG ergänzt dies mit dem Verfahrensrecht hinsichtlich des betreuungsgerichtlichen Verfahrens. Das VBVG regelt die Vergütung für die Betreuer. Diese Vorschriften sind für alle Betreuer in der Bundesrep. Deutschl. gleich, da es sich um Bundesgesetze handelt. Umfangreicher wird es, wenn wir über die Gesetze reden, mit denen wird durch unsere Arbeit in Berührung kommen. Da kann es dann erheblich anders aussehen.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 68
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Meiner bisherigen Erfahrung nach gibt es doch ganz erhebliche Unterschiede zwischen den 16 deutschen Bundesländern bezüglich der rechtlichen Betreuung in der Praxis. So sind ja die Heimgesetze und die Psychisch-Kranken-Gesetze Ländersache. Da die deutschen Kommunen das Verfassungsrecht zur Selbstverwaltung gemäß Art. 28 GG besitzen, ist die Qualität der Versorgung und Teilhabe von rechtlich betreuten Menschen von den sozialen Angeboten vor Ort abhängig. Bei notwendigen Sparhaushalten - wie derzeit - wird dann aus Kostengründen weniger Teilhabe angeboten. Die Versorgungsqualität sinkt bzw. schwankt in Wellen.
Die unterschiedlichen privaten Zuzahlungen zu den Heimkosten je Bundesland zeigen die Unterschiede in statistischen Zahlen an. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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Das PsychKG ist aber gerade kein Betreuungsrecht. Dieses greift nur bei Fremdgefährdung. Der Betreuer kann und wird in aller Regel nicht nach PsychKG handeln. Höchstens, wenn ein Betreuter den Betreuer tätlich angreift, könnte der Betreuer eine Unterbringung nach PsychKG veranlassen, aber das ist erst mal unabhängig davon, dass er Betreuer ist.
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#6 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 125
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Zitat:
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#7 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 166
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Zitat:
Meines Wissens ist es aber gerade so, dass falls ein Betreuer da ist bei gleichzeitiger Eigen- und Fremdgefährdung typischerweise das Betreuungsrecht zuschlägt und der Betreuer unterbringt. Bei reiner Fremdgefährdung greift das PsychKG. Natürlich kann es Fälle geben, wo eine akute Eigengefährdung ohne vorhandenen oder greifbaren Betreuer vorliegt. Das sind aber genau die Fälle, wo ein Betreuer eben nicht involviert ist. |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,592
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Moin moin
Eigentlich sind die Unterbringungen ganz klar geregelt: Fremdgefährdung geht nur mit PsychKG Eigengefährdung geht mit PsychKG und/oder BGB Liegt eine Selbstgefähdung vor, die nicht genau jetzt (also akut) abgewendet werden muss, dann hat man als Betreuer genug Zeit, die Unterbringung zu beantragen und vorzubereiten. Das sollte man auch so tun um unnötige Gewalt gegenüber den Betreuten vermeiden oder wenigstens eingrenzen zu können. Streitigkeiten gibt es immer dann, wenn die Gefährdung akut ist und jetzt gehandelt werden muss ...und die Behörde die Arbeit mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer Betreuung verweist. Der bzw. die einzelne Ordnungsbeamte kann da meistens noch nicht einmal etwas dafür, weil die Anordnung von oben kommt und danach gehandelt werden soll. Die zuständigen Land- oder Kreisräte verweisen da gerne auf ein Gesetz, dass es überhaupt nicht gibt. Oder welches sie nicht gelesen bzw. verstanden haben. Z.B. wird auf eine Vorrangigkeit des §1631b BGB vor dem Nds. PsychKG verwiesen - aber ignoriert, dass sich dieser § nur auf Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen bezieht. Gute Erfahrungen mit der Aufteilung der Unterbringung können dann gemacht werden, wenn man sich mit dem SpsD darauf einigen kann, dass in allen akuten Situationen nach PsychKG untergebracht wird. Sollten sowohl Selbst- als auch Fremdgefährdung ohne einen akuten Handlungsbedarf vorliegen, kann die Unterbringung von den BetreuerInnen vorbereitet und durchgezogen werden, wenn dies auch für die Gefahrenabwehr sinnvoller erscheint und (ganz wichtig sich die Gefährdung nicht gegen die BetreuerIn richtet.Miteinander reden und kooperieren hilft da ungemein. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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