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Rechnung Kosten knapp vermögend

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Rechnung Kosten knapp vermögend Hallo! hab ich da so richtig überlegt? Ich mein jetzt nicht nach rechnen oder so. Nur ...


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Alt 27.08.2018, 09:47   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
Standard Rechnung Kosten knapp vermögend

Rechnung Kosten knapp vermögend Hallo!

hab ich da so richtig überlegt? Ich mein jetzt nicht nach rechnen oder so. Nur mal ganz kurz drauf gucken ob ich irgenwas total falsch verstanden hab.

Betreuung: 6 Monate

Kosten der B. 8,5x3x44+7x3x44=2046

Kosten für Betreute:

Einkommen: Netto-Kaltmiete aber vor allen andere Rechnungen -818 = Zahl 1
Vermögen: Erspates+Giro am Ende vom Monat - 5000 = Zahl 2

Kosten: Zahl 1x6 + Zahl 2 = Zahl 3. Das ist weniger als 2046

Die Betreute zahlt Zahl 3+ihren Anwalt. Der Rest der Staat.
Wenn der Wiederspruch gegen die Urteil Erfolg hat wird der Betreuer trotzdem bezahlt aber vom Staat. Auch wenn der Wiederspruch länger dauert wie die Betreuung selber. Sie krigt das dann wohl wieder? Dann krigt sie auch das meisste vom Anwalt bezahlt.
Und ich nehm an wenn sich die Betreute jetzt schnell nen sehr teuern Fernsehr kauft wär das betrug?Und mus eigentlich die Betreute ne Liste bringen was sie hat oder mus das der Betreuer raus finden?

Danke!
Kerosine ist offline  
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Alt 27.08.2018, 11:12   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Ist für mich nicht nachvollziehbar, da hier munter Einkommen und Vermögen vermischt werden.


Grundsätzlich ist der Betreute zahlungspflichtig, wenn er über ausreichend Vermögen verfügt. (Freibetragsgrenze derzeit 5000 €)


Zur Heranziehung des Einkommens siehe § 1836 c BGB Abs. 1 .
oder hier Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon nachlesen
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 27.08.2018, 11:58   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Hallo, um es einfach zu machen (ohne spezielle Ausnahmefälle): der Betreute schuldet dem Betreuer (oder im Regressfalle der Staatskasse):

-das Vermögen, das 5.000 Euro übersteigt

-das (laufende) Netto-Einkommen, das über der Freigrenze liegt (beim Alleinstehenden derzeit 832 € + KM + Betriebskosten.

Tatsächlich ist es viel komplizierter, da das Gericht auch noch besondere Belastungen und besondere Härten berücksichtigen muss. Das obige wäre das Maximale.

Und: es kann nach § 1836d BGB keine Aufteilung auf Betreuten und Staatskasse geben. Kann der Betreute die Gesamtforderung des Betreuers aus den o.g. übersteigenden Summen nicht in einer Summe zahlen, muss der Gesamtbetrag von der Staatskasse gezahlt werden. Es kommt dann ggf. eine Teil/Ratenzahlung des Betreuten an die Justizkasse in Betracht (§ 1836e BGB). Das muss von dieser aber erst mal verlangt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 27.08.2018, 19:45   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
Standard

Vielen Dank!

Auch wenn mir jetz eigenlich noch weniger klar ist. Aber ich schliehs mal Fernsehr kaufen dumm stellen auf Mahnung warten.
Kerosine ist offline  
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