Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnung Kosten knapp vermögend im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Rechnung Kosten knapp vermögend Hallo!
hab ich da so richtig überlegt? Ich mein jetzt nicht nach rechnen oder so. Nur ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
27.08.2018, 09:47 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
|
Rechnung Kosten knapp vermögend
Rechnung Kosten knapp vermögend Hallo!
hab ich da so richtig überlegt? Ich mein jetzt nicht nach rechnen oder so. Nur mal ganz kurz drauf gucken ob ich irgenwas total falsch verstanden hab. Betreuung: 6 Monate Kosten der B. 8,5x3x44+7x3x44=2046 Kosten für Betreute: Einkommen: Netto-Kaltmiete aber vor allen andere Rechnungen -818 = Zahl 1 Vermögen: Erspates+Giro am Ende vom Monat - 5000 = Zahl 2 Kosten: Zahl 1x6 + Zahl 2 = Zahl 3. Das ist weniger als 2046 Die Betreute zahlt Zahl 3+ihren Anwalt. Der Rest der Staat. Wenn der Wiederspruch gegen die Urteil Erfolg hat wird der Betreuer trotzdem bezahlt aber vom Staat. Auch wenn der Wiederspruch länger dauert wie die Betreuung selber. Sie krigt das dann wohl wieder? Dann krigt sie auch das meisste vom Anwalt bezahlt. Und ich nehm an wenn sich die Betreute jetzt schnell nen sehr teuern Fernsehr kauft wär das betrug?Und mus eigentlich die Betreute ne Liste bringen was sie hat oder mus das der Betreuer raus finden? Danke! |
27.08.2018, 11:12 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
|
Ist für mich nicht nachvollziehbar, da hier munter Einkommen und Vermögen vermischt werden.
Grundsätzlich ist der Betreute zahlungspflichtig, wenn er über ausreichend Vermögen verfügt. (Freibetragsgrenze derzeit 5000 €) Zur Heranziehung des Einkommens siehe § 1836 c BGB Abs. 1 . oder hier Mittellosigkeit ? Betreuungsrecht-Lexikon nachlesen
__________________
---------------- |
27.08.2018, 11:58 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
|
Hallo, um es einfach zu machen (ohne spezielle Ausnahmefälle): der Betreute schuldet dem Betreuer (oder im Regressfalle der Staatskasse):
-das Vermögen, das 5.000 Euro übersteigt -das (laufende) Netto-Einkommen, das über der Freigrenze liegt (beim Alleinstehenden derzeit 832 € + KM + Betriebskosten. Tatsächlich ist es viel komplizierter, da das Gericht auch noch besondere Belastungen und besondere Härten berücksichtigen muss. Das obige wäre das Maximale. Und: es kann nach § 1836d BGB keine Aufteilung auf Betreuten und Staatskasse geben. Kann der Betreute die Gesamtforderung des Betreuers aus den o.g. übersteigenden Summen nicht in einer Summe zahlen, muss der Gesamtbetrag von der Staatskasse gezahlt werden. Es kommt dann ggf. eine Teil/Ratenzahlung des Betreuten an die Justizkasse in Betracht (§ 1836e BGB). Das muss von dieser aber erst mal verlangt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
27.08.2018, 19:45 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
|
Vielen Dank!
Auch wenn mir jetz eigenlich noch weniger klar ist. Aber ich schliehs mal Fernsehr kaufen dumm stellen auf Mahnung warten. |
Lesezeichen |
|
|