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Handlungsempfehlung für Betreuung einer verschuldeten Harz4-Empfänerin

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Vorgeschichte: Betreute A verschuldet sich aufgrund des mit einer Erkrankung einer gehenden Realitätsverlustes. Sie hat eine Versicherung an Eides statt ...


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Alt 28.08.2018, 15:21   #1
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Registriert seit: 27.05.2016
Beiträge: 4
Standard Handlungsempfehlung für Betreuung einer verschuldeten Harz4-Empfänerin

Vorgeschichte: Betreute A verschuldet sich aufgrund des mit einer Erkrankung einer gehenden Realitätsverlustes. Sie hat eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Berufsbetreuer B übernimmt die Betreuung von A.
B vereinbart Ratenzahlungen mit privatrechtlichen Gläubigern i.H.v. insges. 80 Euro mtl. Es gab keinen Versuch, Vergleiche mit den Gläubigern zu erzielen. A hat den Ratenzahlungen formell zugestimmt, hat die Betreuung aber unter anderem auch wg. des eingeschränkten Urteilsvermögens in eigenen Vermögensangelegenheiten verordnet bekommen.

Angehöriger V denkt, dass Harz4 abzgl. 80 Euro mtl. nicht mehr ausreicht den täglichen Bedarf zu decken. Durch den Eintrag ins Schuldnerregister sollte A doch vorerst vor weiteren Vollstreckungsanträgen geschützt sein.

Welche Handlungsempfehlungen gibt es für Betreuer in einem solchen Fall, auf die B freundlich hingewiesen werden könnte?


VG,


Krapoot

Geändert von krapoot (28.08.2018 um 15:34 Uhr)
krapoot ist offline  
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Alt 28.08.2018, 16:01   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Welche Handlungsempfehlungen gibt es für Betreuer in einem solchen Fall, auf die B freundlich hingewiesen werden könnte?
Dazu müsste zuerst mal bekannt sein wie hoch die Schulden sind, wie alt die Betreute ist, welche Aussichten/Absichten für die Zukunft bestehen?


Manchmal können drei, vier auch fünf harte (finanzielle) Monate sich auf Dauer bzw. lange Sicht durchaus "lohnen".

Wann die EV abgegeben wurde steht da auch nicht, die "hält" erst mal nur drei Jahre.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.08.2018, 11:27   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Zitat:
Zitat von krapoot Beitrag anzeigen

Angehöriger V denkt, dass Harz4 abzgl. 80 Euro mtl. nicht mehr ausreicht den täglichen Bedarf zu decken. Durch den Eintrag ins Schuldnerregister sollte A doch vorerst vor weiteren Vollstreckungsanträgen geschützt sein.

Krapoot
Hallo, das ist ein weit verbreiteter Irrtum: nämlich, wenn man die eidesstattliche Versicherung (inzwischen euphemistisch als Vermögensauskunft bezeichnet, im Volksmund immer noch richtigererweise Offenbarungseid") geleistet hat, wäre man von Vollstreckungen erst mal frei. Großer Irrtum.

Die Vermögensauskunft dient ausschließlich dazu, dem Gläubiger neue Pfändungsquellen zu eröffnen. Das was wohl gemeint ist, ist die sog. "Unpfändbarkeitsbescheinigung", die ein Gerichtsvollzieher dem Gläubiger erteilt, wenn er in der Wohnung war und nix gefunden hat. Ist aber nur eine Nachricht an den Gläubiger in dem Sinne: werfe hier schlechtem Geld kein gutes hinterher und lass mich wenigstens ein halbes Jahr in Ruhe mit dem Scheiß. Für den Schuldner bringt das nicht viel, vor allem keine Ruhe vor Pfänudngs- und Überweisungsbeschlüssen (Lohnpfändung, Rentenpfändung, Kontopfändung).

Ehrlich gesagt, war das, was der Vorbetreuer gemacht, ziemlich wenig und u.U. sogar falsch. Ratenzahlungen, und das bei jemanden, der wahrscheinlich eh unter der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) liegt? Ich würde doch grundsätzlich in solchen Fällen gar nichts zahlen. Außer vielleicht Miet/nebenkosten, um nicht obdachlos zu werden und Geldstrafen, um nicht eingeknastet zu werden. Ich hoffe doch, das Konto ist bereits in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.

Als weiteres würde ich den Forderungen mal auf den Grund gehen. Liegt evtl. Geschäftsunfähigkeit vor (bei Vertragsschluss)? Psychosen sind eigentlich immer ein Grund. Dann hätte der Gläubiger bestenfalls einen Anspruch auf Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 8211 BGB), nicht aber auf den Kaufpreis. UgB entfällt, wenn der Kaufgegenstand weg ist (z.B. verloren/kaputtgegangen, geklaut worden, § 818 BGB). Seminarthemen: Schulden bei Betreuungen. Wäre vielleicht mal einen Besuch wert.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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