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Frage zur Wohnungskündigung

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Hallo zusammen. Ich bin weiblich 28 und habe Asperger Autismus. Zu meinem eigenen Schutz und als Hilfe habe ich selbst ...


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Alt 27.09.2018, 16:25   #1
Einsteiger
 
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Beiträge: 21
Standard Frage zur Wohnungskündigung

Hallo zusammen.
Ich bin weiblich 28 und habe Asperger Autismus.
Zu meinem eigenen Schutz und als Hilfe habe ich selbst eine Betreuung für mich beantragt, was mir auch genehmigt wurde. Mein Mann wurde als mein Betreuer bestellt, dafür haben wir uns beide entschieden.

Er hat die Aufgabenkreise:
-Vermögenssorge
-Vertretung bei Behörden+Ämtern
-Gesundheitsfürsorge
-Vertragliche Angelegenheiten + Einwilligunsvorbehalt

Mir war hauptsächlich eine Vertretung bei Behörden und der Einwilligungsvorbehalt wichtig. Weil ich vor der Betreuung leider 3x "abgezockt" wurde, u.a. von einer Krankenkasse, wo ich davon ausging denen vertrauen zu können. Uns wurde gesagt, das der Einwilligungsvorbehalt nur inklusive der Vermögenssorge möglich ist, deshalb habe ich auch die Vermögenssorge.

Wir hatten Ende letztes Jahr unsere gemeinsam (vor Beginn der Betreuung) gemietete Wohnung gekündigt. Jetzt meinte das Amtsgericht 9 Monate später, das die Kündigung unwirksam wäre, weil mein Mann das vorab beim Gericht hätte genehmigen lassen müssen.
Dazu hatten wir uns vorher erkundigt und es hieß, das der Betreuer bei dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" für eine Wohnungskündigung eine Genehmigung vom Gericht braucht. Da "Wohnungsangelegenheiten" bei uns nicht dabei ist, wurde die Genehmigung vorher nicht eingeholt.

Das Amtsgericht hat geschrieben, das unter den Aufgabenkreis "Vertragliche Angelegenheiten" auch der Mietvertrag fällt. Und er deshalb auch ohne den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" trotzdem erst eine Genehmigung für die Kündigung hätte einholen müssen. Aber wenn ich die Kündigung mit unterschrieben hätte, wäre eine vorherige Genehmigung des Gerichts nicht nötig gewesen.

Ich habe mich selbst an das Amtsgericht gewendet und meinen "Zustand" und die damalige Situation geschildert. Ich bin nicht dement oder anderweitig geistig eingeschränkt o.ä., die Betreuung wurde auch nicht auferlegt sondern von mir selbst gewünscht.
Mein Mann hat die Kündigung auch nicht ohne mein Wissen oder gegen meinen Wille ausgesprochen, das habe ich dem Gericht auch geschildert.

Was passiert jetzt wegen der Wohnungskündigung?
Ich habe meinem Mann natürlich die mündliche Erlaubnis zur Kündigung gegeben, weil das auch mein Wille war zu kündigen. Das habe ich dem Gericht selbst geschrieben, aber das reicht dem Gericht anscheinend nicht. Das Gericht hat es so begründet, das mich die Genehmigung schützen soll, damit ich z.B. nicht einfach in ein Pflegeheim abgeschoben werden könnte.

Kann die Genehmigung durch das Gericht jetzt noch nachträglich erfolgen? Dazu hat das Gericht leider nichts geschrieben.
Die Wohnungskündigung war darüber hinaus zwingend nötig und erfolgte Fristlos. Schon den Winter davor gab es Schimmel im Schlafzimmer, nachweislich durch Baumangel. Ich musste wegen Atembeschwerden behandelt werden, das Schlafzimmer war nicht mehr nutzbar. Der Vermieter unternahm nichts dagegen, den Winter darauf wurde es schlimmer und betraf weitere Räume. Trotz Fristsetzung unternahm der Vermieter nichts, weshalb die fristlose Kündigung kam und keine 2 Wochen später waren wir dort ausgezogen.

Es war auch nicht meine Wohnung die mein Mann gekündigt hat, sondern unsere gemeinsam angemietete Wohnung.
Wenn wir zu meinem Psychiater gehen und er meinem Mann eine Stellungnahme schreiben soll, damit er unsere Mietwohnung kündigen kann, würde dieser uns vermutlich verwundert ansehen.
Geht das Einreichen der Genehmigung nicht auch ohne ärztliche Stellungnahme?

Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand die Fragen beantworten könnte.
Eigentlich sollte die Betreuung für mich eine Hilfe und eine Erleichterung bringen, aber wir haben seitdem nur eine Mehrbelastung dadurch.
Mein Mann muss auch jährlich Angaben über mein Geld und meine Ausgaben machen, obwohl ich weder ein Konto, noch Ausgaben, Vermögen oder sonst irgendwas habe. Die Miete der gemeinsamen Wohnung, Lebenskosten und alles bezahlt zwangsläufig er, weil ich nur 300 € Rente bekomme. Obwohl er doch laut Internet von der "jährlichen Rechnungslegung" befreit wäre. Das man diese Auskunft auf 5 Jahre erweitern kann habe ich jetzt auch erst selbst beim Recherchieren erfahren.

LG und Danke, Tina.
TinaT. ist offline  
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Alt 27.09.2018, 20:34   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Was passiert jetzt wegen der Wohnungskündigung?
Gar nichts, ihr seid ja eh schon draussen.


Zitat:
Ich habe meinem Mann natürlich die mündliche Erlaubnis zur Kündigung gegeben, weil das auch mein Wille war zu kündigen.
Hast du mit im Mietvertrag gestanden? Dann wäre es tatatsächlich besser gewesen mit zu unterschreiben.
Was das Gericht zu der Schutzfunktion und den Genehmigungen sagt ist grundsätzlich erst mal richtig. Gesetze können aber nicht auf einzelne Personen gemünzt werden sondern auf die Allgemeinheit.


Am einfachsten ist jetzt noch den Antrag zu stellen. Kurz schildern warum gekündigt werden soll, du unterschreibst dass du damit einverstanden bist/ warst und gut ist es.


Zitat:
Geht das Einreichen der Genehmigung nicht auch ohne ärztliche Stellungnahme?
Ja, natürlich.


Zitat:
Obwohl er doch laut Internet von der "jährlichen Rechnungslegung" befreit wäre.
Bezieht der Einwilligungsvorbehalt sich auf die Vermögensorge oder auf was? Wenn er für das Vermögen gilt dann kannst du leider keine Selbstverwaltungserklärung unterschreiben.


Wegen der weiteren Fragen zu dem Konto und der Abrechnung könntet ihr euch bei der Betreuungsstelle (ist bei der Stadtverwaltung angesiedelt) oder einem Betreuungsverein am besten mal beraten lassen.
Wenn du nur 300 Euro Einkommen hast dann gibt es darüber hinaus auch nichts nachzuweisen. Dein Mann muss über "sein" Geld und dessen Verwendung nichts offen legen, keine Sorge.
__________________
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Alt 28.09.2018, 14:28   #3
FFB
Stammgastanwärter
 
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Mein Mann wurde als mein Betreuer bestellt, dafür haben wir uns beide entschieden.

Er hat die Aufgabenkreise:
-Vermögenssorge
-Vertretung bei Behörden+Ämtern
-Gesundheitsfürsorge
-Vertragliche Angelegenheiten + Einwilligunsvorbehalt
[...]
Wir hatten Ende letztes Jahr unsere gemeinsam (vor Beginn der Betreuung) gemietete Wohnung gekündigt. Jetzt meinte das Amtsgericht 9 Monate später, das die Kündigung unwirksam wäre, weil mein Mann das vorab beim Gericht hätte genehmigen lassen müssen.
Rechtlich trifft das wohl zu.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Dazu hatten wir uns vorher erkundigt und es hieß, das der Betreuer bei dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" für eine Wohnungskündigung eine Genehmigung vom Gericht braucht. Da "Wohnungsangelegenheiten" bei uns nicht dabei ist, wurde die Genehmigung vorher nicht eingeholt.
Das Amtsgericht hat geschrieben, das unter den Aufgabenkreis "Vertragliche Angelegenheiten" auch der Mietvertrag fällt. Und er deshalb auch ohne den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" trotzdem erst eine Genehmigung für die Kündigung hätte einholen müssen.
Für die Kündigung einer Mietwohnung, die du als Betreute (mit) gemietet hast, braucht der Betreuer immer die Genehmigung (§ 1907 Abs. 1 BGB), egal wie der Aufgabenkreis genau bezeichnet ist. Wenn der passende Aufgabenkreis fehlt, entfällt nicht etwa die Genehmigungspflicht, sondern dann kann der Betreuer überhaupt nicht in deinem Namen kündigen.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Aber wenn ich die Kündigung mit unterschrieben hätte, wäre eine vorherige Genehmigung des Gerichts nicht nötig gewesen.
Wegen des Einwilligungsvorbehalts hätte aber der Betreuer deiner Kündigung zustimmen müssen, und dafür hätte er aus meiner Sicht auch wieder eine gerichtliche Genehmigung gebraucht.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Mein Mann hat die Kündigung auch nicht ohne mein Wissen oder gegen meinen Wille ausgesprochen, das habe ich dem Gericht auch geschildert.
[...]
Kann die Genehmigung durch das Gericht jetzt noch nachträglich erfolgen?
Nein, das ist so leider nicht möglich. Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das kann vom Gericht nachträglich nicht mehr genehmigt werden (§ 1831 BGB).

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Am einfachsten ist jetzt noch den Antrag zu stellen. Kurz schildern warum gekündigt werden soll, du unterschreibst dass du damit einverstanden bist/ warst und gut ist es.
Das macht allerdings nicht die damalige Kündigung (rückwirkend) wirksam, sondern würde allenfalls eine erneute Kündigung wirksam ermöglichen.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Die Wohnungskündigung war darüber hinaus zwingend nötig und erfolgte Fristlos. Schon den Winter davor gab es Schimmel im Schlafzimmer, nachweislich durch Baumangel. Ich musste wegen Atembeschwerden behandelt werden, das Schlafzimmer war nicht mehr nutzbar. Der Vermieter unternahm nichts dagegen, den Winter darauf wurde es schlimmer und betraf weitere Räume. Trotz Fristsetzung unternahm der Vermieter nichts, weshalb die fristlose Kündigung kam und keine 2 Wochen später waren wir dort ausgezogen.
Rechtlich "sauber" könntet ihr die Genehmigung zu der Kündigung jetzt beim Gericht beantragen und danach erneut kündigen. Ich bezweifle allerdings, ob das taktisch klug ist. Vielleicht brächte das den Vermieter noch auf die Idee, Miete nachzufordern.

Wenn die Situation mit dem Vermieter eigentlich schon geklärt erscheint, ist es vielleicht besser, die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen. Wenn es dagegen nach Streit mit dem Vermieter aussieht, wäre vielleicht sowieso die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Wenn wir zu meinem Psychiater gehen und er meinem Mann eine Stellungnahme schreiben soll, damit er unsere Mietwohnung kündigen kann, würde dieser uns vermutlich verwundert ansehen.
Geht das Einreichen der Genehmigung nicht auch ohne ärztliche Stellungnahme?
Ja, für solche Genehmigungen braucht man in aller Regel keine ärztliche Stellungnahme.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Mein Mann muss auch jährlich Angaben über mein Geld und meine Ausgaben machen, obwohl ich weder ein Konto, noch Ausgaben, Vermögen oder sonst irgendwas habe. Die Miete der gemeinsamen Wohnung, Lebenskosten und alles bezahlt zwangsläufig er, weil ich nur 300 € Rente bekomme. Obwohl er doch laut Internet von der "jährlichen Rechnungslegung" befreit wäre.
Von der Rechnungslegung ist er befreit, aber er muss dem Gericht trotzdem jährlich über die Betreuung berichten. Und dabei muss er Angaben über dein Vermögen und deine Einkommensverhältnisse machen.

Rechnungslegung wäre noch viel mehr Aufwand – da müsste er im Extremfall über jede einzelne Einnahme und Ausgabe Buch führen und Belege vorweisen.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Bezieht der Einwilligungsvorbehalt sich auf die Vermögensorge oder auf was? Wenn er für das Vermögen gilt dann kannst du leider keine Selbstverwaltungserklärung unterschreiben.
Die "Selbstverwaltungserklärung" würde auch höchstens die Rechnungslegung vermeiden, aber davon ist der Ehemann ja ohnehin befreit.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Wegen der weiteren Fragen zu dem Konto und der Abrechnung könntet ihr euch bei der Betreuungsstelle (ist bei der Stadtverwaltung angesiedelt) oder einem Betreuungsverein am besten mal beraten lassen.
Und wer nicht in einer kreisfreien Stadt wohnt, findet die Betreuungsstelle beim Landratsamt.

Geändert von FFB (28.09.2018 um 14:30 Uhr) Grund: Zitat repariert
FFB ist offline  
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Alt 28.09.2018, 18:23   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Mir ist immer noch nicht klar auf was der Einwilligungsvorbehalt sich bezieht.



Zitat:
Rechtlich "sauber" könntet ihr die Genehmigung zu der Kündigung jetzt beim Gericht beantragen und danach erneut kündigen.
Davon würde ich hübsch die Finger lassen. Wer weiss was dann losgeht. Hier sind nicht Berufsbetreuer am Werk sondern ein Ehrenamtlicher. Klar auch der muss .........trotzdem.
Die vorgeschlagenen Lösung ist irgendwie weltfremd, aus der Wohnung ist man ja schon länger draussen. Nicht dass einer noch denkt, man müsste jetzt erst wieder einziehen um kündigen zu dürfen/können.


Beantragt ganz normal die Kündigungsgenehmigung und es müsste schon ein seltsamer Rechtspfleger sein der für den Fehler kein Verständnis hat. Dafür bekommt ihr nicht den Kopf agerissen


Zitat:
Die "Selbstverwaltungserklärung" würde auch höchstens die Rechnungslegung vermeiden, aber davon ist der Ehemann ja ohnehin befreit.
Das lese ich in dem Beitrag anders:
Zitat:
Mein Mann muss auch jährlich Angaben über mein Geld und meine Ausgaben machen,

Sucht euch wirklich am besten einen Betreuungsverein und lasst euch dort noch einmal direkt vor Ort beraten!
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Alt 28.09.2018, 19:33   #5
FFB
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Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Rechtlich "sauber" könntet ihr die Genehmigung zu der Kündigung jetzt beim Gericht beantragen und danach erneut kündigen. Ich bezweifle allerdings, ob das taktisch klug ist.
Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Davon würde ich hübsch die Finger lassen. Wer weiss was dann losgeht.
Deshalb empfehle ich das auch nicht, sondern rate eher davon ab.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Beantragt ganz normal die Kündigungsgenehmigung und es müsste schon ein seltsamer Rechtspfleger sein der für den Fehler kein Verständnis hat. Dafür bekommt ihr nicht den Kopf agerissen
Der Rechtspfleger wird bestimmt niemandem den Kopf abreißen. Trotzdem kann er die damalige Kündigung nicht nachträglich genehmigen. Dafür fehlt die Rechtsgrundlage.

Habt ihr mit dem Rechtspfleger zu dem Thema mal telefoniert? Vielleicht gibt er im Gespräch noch irgendeinen Hinweis.
FFB ist offline  
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Alt 29.09.2018, 10:33   #6
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Danke für eure Antworten.

Zitat:
Zitat von michaela mohr
Mir ist immer noch nicht klar auf was der Einwilligungsvorbehalt sich bezieht.
Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich nicht auf die Vermögenssorge, laut dem Betreuerausweis nur auf vertragliche Angelegenheiten. Die Vermögenssorge wäre auch gar nicht nötig gewesen, aber uns wurde gesagt, das man den Einwilligungsvorbehalt nur machen kann, wenn auch eine Vermögenssorge besteht.

Abgesehen von der Betreuung, hätte ich da als gemeinsamer Mit-Mieter nicht eigentlich sowieso die Kündigung auch mit unterschreiben müssen?

Zitat:
Zitat von FFB
Wegen des Einwilligungsvorbehalts hätte aber der Betreuer deiner Kündigung zustimmen müssen, und dafür hätte er aus meiner Sicht auch wieder eine gerichtliche Genehmigung gebraucht.
Da das Gericht hat schriftlich geantwortet, wenn ich die Kündigung mit unterschrieben hätte, wäre keine Genehmigung vom Gericht nötig gewesen.

Vielleicht hilft es wenn ich die Antwort zitiere:
Zitat:
Zitat von Amtsgericht
"Derzeit ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam" "Haben Sie die Kündigung mit unterschrieben? In dem Fall wäre eine Gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich"
Wäre es dann eine Möglichkeit das ich die Kündigung nachträglich noch mit unterschreibe?

Ich meine damit nicht, das ich unser Exemplar der Kündigung einfach unterschreibe und dem Gericht behaupte, ich hätte mit unterschrieben.

Zitat:
Zitat von michaela mohr
es müsste schon ein seltsamer Rechtspfleger sein der für den Fehler kein Verständnis hat
Die Betreuung war zu dem Zeitpunkt auch noch nicht lange. Ich weiß das wird kein Grund sein, aber mein Mann hat das nicht bewusst oder absichtlich gemacht, oder mutwillig o.ä.
Vor allem wäre er sonst ja schön blöd gewesen, das er die Wohnungskündigung in dem jährlichen Betreuungsbericht angegeben hat.

Zitat:
Zitat von FFB
Vielleicht brächte das den Vermieter noch auf die Idee, Miete nachzufordern.
Ich meine zu wissen, das durch die offizielle Übergabe der Wohnung (also sobald wir keinen Zutritt und Nutzungsmöglichkeit mehr haben) wir keine Miete für diese Wohnung zahlen müssen.
Was ich mir allerdings (bei einem sehr bösen Vermieter) vorstellen könnte, wären anfallende Kosten anteilig für Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Hausmeister, etc.

Zitat:
Habt ihr mit dem Rechtspfleger zu dem Thema mal telefoniert?
Ja direkt nachdem wir den Brief bekommen hatten, auch weil wir Rückfragen hatten wie es jetzt damit weiter geht.
Es kam die Aussage, das es telefonisch nicht möglich wäre und wir uns dazu schriftlich äußern müssten. Ich hatte mich dann selbst dazu geäußert, weil ich dachte, es bringt etwas wenn ich dem Gericht selbst mitteile das die Kündigung von mir genauso gewollt und beabsichtigt war.

Ich habe jetzt überlegt, das es wahrscheinlich das Beste wäre wenn ich am Montag anrufe und um einen Termin bei der Rechtspflegerin bitte. Bevor wir irgendwas machen, was hinterher vielleicht wieder falsch war und zu unserem Nachteil wäre.
Vor allem, den Einwilligungsvorbehalt habe ich extra deshalb gewollt, um mich zukünftig vor finanziellem Schaden zu schützen, und auch meinen Mann, weil er letztlich alles bezahlen muss was mich betrifft. Und jetzt hätte er evtl. gerade wegen der Betreuung einen möglichen finanziellen Schaden, den wir ohne Betreuung nicht hätten.
TinaT. ist offline  
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Alt 01.10.2018, 10:13   #7
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Hallo,
Ich finde das ein Bisschen durcheinander für Laien.

Zitat:
Zitat von bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Genehmigungspflichten
Nachträglich genehmigte Verträge werden mit der Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner wirksam.
Eine Vorgenehmigung ist nach § 1831 BGB immer dann zwingend erforderlich, wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt; bei Verträgen kann die Genehmigung vorher eingeholt werden (dann ist der Vertrag sofort wirksam) oder nachträglich, § 1829 Abs. 1 BGB (dann wird der schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend wirksam).
Das mit dem einseitigen Rechtsgeschäft ist so weit verständlich.
Aber gleichzeitig heißt es, das es bei Verträgen auch rückwirkend geht. Und wie anfangs geschrieben, hat das Amtsgericht geschrieben, das unter den Aufgabenkreis "Vertragliche Angelegenheiten" auch der Mietvertrag fällt. Und er deshalb auch ohne den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" trotzdem erst eine Genehmigung für die Kündigung hätte einholen müssen.

Wenn sich da wiederum das Gericht selbst auf das Thema vertragliche Angelegenheiten bezieht, müsste die Aussage bzgl. der Genehmigungspflichten, das es bei Verträgen auch nachträglich genehmigt werden kann, doch genau so gleichzeitig auch zutreffen.

Zitat:
Zitat von michaela mohr
Gesetze können aber nicht auf einzelne Personen gemünzt werden sondern auf die Allgemeinheit.
Es könnte aber vom Betreuungsgericht der Grund der Betreuung unterschieden werden. Zwischen einer dementen, unzurechnungsfähigen oder anderweitig eingeschränkten Person, und jemandem der z.B. nur Autismus hat aber besteht ein sehr großer Unterschied.

Die Genehmigung vor einer Wohnungskündigung soll ja, auch laut Gericht, zum Schutz der betreuten Person sein. Wenn ich mich als betroffene Person beim Gericht gegenüber selbst melde und bestätige, das die Kündigung auch in meinem Wille erfolgt ist, wäre der Zweck genauso erfüllt.
Klar es ist nicht Sinn der Sache, aber der Fehler ist passiert und es wäre in dem Fall vielleicht das Einfachste und würde am wenigsten lostreten.

Heute habe ich bisher leider telefonisch keinen zuständigen erreicht.
TinaT. ist offline  
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Alt 03.10.2018, 15:26   #8
FFB
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Hallo Tina,

wo siehst du eigentlich ein konkretes Problem für euch? Macht der Vermieter irgendwelche Schwierigkeiten? Verlangt das Betreuungsgericht bestimmte Aktionen? Oder bist du einfach nur verunsichert?

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich nicht auf die Vermögenssorge, laut dem Betreuerausweis nur auf vertragliche Angelegenheiten. Die Vermögenssorge wäre auch gar nicht nötig gewesen, aber uns wurde gesagt, das man den Einwilligungsvorbehalt nur machen kann, wenn auch eine Vermögenssorge besteht.
Vielleicht hat es irgendwie damit zu tun, dass ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden darf, "soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist" (§ 1903 Abs. 1 BGB). Ansonsten würde ich sagen, "vertragliche Angelegenheiten" und "Vermögenssorge" überschneiden sich ziemlich.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Abgesehen von der Betreuung, hätte ich da als gemeinsamer Mit-Mieter nicht eigentlich sowieso die Kündigung auch mit unterschreiben müssen?
Ja, eine gemeinsam gemietete Wohnung müssen grundsätzlich auch alle Mieter gemeinsam kündigen. Allerdings kann ein Mitmieter den anderen bevollmächtigen, in beider Namen zu kündigen.

In deinem Fall geht das allerdings nicht so einfach, weil du einen Einwilligungsvorbehalt hast. Du brauchst für Willenserklärungen in "vertraglichen Angelegenheiten" immer die Zustimmung des Betreuers. Du kannst also nur mit Zustimmung des Betreuers kündigen.

Der Betreuer braucht für eine Wohnungskündigung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 Abs. 1 BGB). Und weil es sich bei einer Kündigung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, muss diese Genehmigung im Voraus vorliegen und kann nicht nachträglich erteilt werden.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Da das Gericht hat schriftlich geantwortet, wenn ich die Kündigung mit unterschrieben hätte, wäre keine Genehmigung vom Gericht nötig gewesen.
Diese Aussage vom Gericht verstehe ich immer noch nicht ganz. Dein Mann hätte dann zwar nicht direkt als Betreuer in deinem Namen gekündigt, sondern "nur" deiner Kündigung zugestimmt. Ich meine allerdings, das hätte im Ergebnis nichts geändert, weil seine Zustimmung genauso genehmigungspflichtig ist wie wenn er selbst in deinem Namen kündigt.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Wäre es dann eine Möglichkeit das ich die Kündigung nachträglich noch mit unterschreibe?

Ich meine damit nicht, das ich unser Exemplar der Kündigung einfach unterschreibe und dem Gericht behaupte, ich hätte mit unterschrieben.
Denkst du daran, dem Vermieter erneut ein Kündigungsschreiben vorzulegen? Das würde ich mir jedenfalls gut überlegen. Der Vermieter wird sich fragen, warum ihr das macht. Wer weiß, auf welche Ideen ihn das erst bringt. Ohne Not würde ich da lieber keine schlafenden Hunde wecken.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Das mit dem einseitigen Rechtsgeschäft ist so weit verständlich. Aber gleichzeitig heißt es, das es bei Verträgen auch rückwirkend geht.
Der Abschluss eines Vertrages ist ein (mindestens) zweiseitiges Rechtsgeschäft, die Kündigung ist dagegen ein einseitiges.

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Und wie anfangs geschrieben, hat das Amtsgericht geschrieben, das unter den Aufgabenkreis "Vertragliche Angelegenheiten" auch der Mietvertrag fällt. Und er deshalb auch ohne den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" trotzdem erst eine Genehmigung für die Kündigung hätte einholen müssen.

Wenn sich da wiederum das Gericht selbst auf das Thema vertragliche Angelegenheiten bezieht, müsste die Aussage bzgl. der Genehmigungspflichten, das es bei Verträgen auch nachträglich genehmigt werden kann, doch genau so gleichzeitig auch zutreffen.
Die Kündigung ist eine "vertragliche Angelegenheit", weil sie sich auf einen Vertrag bezieht. Sie gehört deshalb zu diesem Aufgabenkreis, für den du einen Einwilligungsvorbehalt hast. Deswegen kannst du selbst nicht ohne Zustimmung des Betreuers kündigen.

Dass eine Genehmigung erforderlich ist, liegt jedoch nicht direkt am Aufgabenkreis, sondern das Gesetz verlangt diese generell für eine Wohnungskündigung durch den Betreuer (§ 1907 Abs. 1 BGB).

Dass eine Genehmigung nur im Voraus möglich ist, liegt auch nicht am Aufgabenkreis, sondern daran, dass die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist.
FFB ist offline  
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Alt 04.10.2018, 15:46   #9
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Ort: BW
Beiträge: 21
Standard

Zitat:
Zitat von FFB
wo siehst du eigentlich ein konkretes Problem für euch? Macht der Vermieter irgendwelche Schwierigkeiten? Verlangt das Betreuungsgericht bestimmte Aktionen? Oder bist du einfach nur verunsichert?
Danke dir für deine erneute Hilfe/Mühe.

Vom Betreuungsgericht kam aufgrund der Angabe der Kündigung im jährlichen Betreuungsbericht, die Info das die Kündigung derzeit unwirksam sei. Wir standen dann erst Mal sehr überfordert da und wussten nicht, wie es diesbezüglich weiter geht, was zu tun ist, was besser nicht zu machen ist, usw.
Zu der Verunsicherung kam auch eine Sorge/Angst hinzu, vor möglichen Problemen die dadurch auf uns zukommen könnten.

Mein Mann hat mit der zuständigen Rechtspflegerin selbst gesprochen und sie hat ein Vermerk in die Akte gemacht, das die Sache "abgehakt" ist.

Für Angehörige "Laien" Betreuer wären vielleicht auf dem 2-Seitigen Merkblatt noch Kontaktdaten von Ansprechpartnern bei Rückfragen oder Unklarheiten hilfreich. Dass man nicht völlig sich selbst überlassen ist. Wenn man sich zwar vorab informiert, aber z.B. etwas falsch versteht, ist wie bei uns der Fehler hinterher trotzdem passiert.
TinaT. ist offline  
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