Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zur Wohnungskündigung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen.
Ich bin weiblich 28 und habe Asperger Autismus.
Zu meinem eigenen Schutz und als Hilfe habe ich selbst ...
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27.09.2018, 16:25 | #1 |
Einsteiger
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Frage zur Wohnungskündigung
Hallo zusammen.
Ich bin weiblich 28 und habe Asperger Autismus. Zu meinem eigenen Schutz und als Hilfe habe ich selbst eine Betreuung für mich beantragt, was mir auch genehmigt wurde. Mein Mann wurde als mein Betreuer bestellt, dafür haben wir uns beide entschieden. Er hat die Aufgabenkreise: -Vermögenssorge -Vertretung bei Behörden+Ämtern -Gesundheitsfürsorge -Vertragliche Angelegenheiten + Einwilligunsvorbehalt Mir war hauptsächlich eine Vertretung bei Behörden und der Einwilligungsvorbehalt wichtig. Weil ich vor der Betreuung leider 3x "abgezockt" wurde, u.a. von einer Krankenkasse, wo ich davon ausging denen vertrauen zu können. Uns wurde gesagt, das der Einwilligungsvorbehalt nur inklusive der Vermögenssorge möglich ist, deshalb habe ich auch die Vermögenssorge. Wir hatten Ende letztes Jahr unsere gemeinsam (vor Beginn der Betreuung) gemietete Wohnung gekündigt. Jetzt meinte das Amtsgericht 9 Monate später, das die Kündigung unwirksam wäre, weil mein Mann das vorab beim Gericht hätte genehmigen lassen müssen. Dazu hatten wir uns vorher erkundigt und es hieß, das der Betreuer bei dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" für eine Wohnungskündigung eine Genehmigung vom Gericht braucht. Da "Wohnungsangelegenheiten" bei uns nicht dabei ist, wurde die Genehmigung vorher nicht eingeholt. Das Amtsgericht hat geschrieben, das unter den Aufgabenkreis "Vertragliche Angelegenheiten" auch der Mietvertrag fällt. Und er deshalb auch ohne den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" trotzdem erst eine Genehmigung für die Kündigung hätte einholen müssen. Aber wenn ich die Kündigung mit unterschrieben hätte, wäre eine vorherige Genehmigung des Gerichts nicht nötig gewesen. Ich habe mich selbst an das Amtsgericht gewendet und meinen "Zustand" und die damalige Situation geschildert. Ich bin nicht dement oder anderweitig geistig eingeschränkt o.ä., die Betreuung wurde auch nicht auferlegt sondern von mir selbst gewünscht. Mein Mann hat die Kündigung auch nicht ohne mein Wissen oder gegen meinen Wille ausgesprochen, das habe ich dem Gericht auch geschildert. Was passiert jetzt wegen der Wohnungskündigung? Ich habe meinem Mann natürlich die mündliche Erlaubnis zur Kündigung gegeben, weil das auch mein Wille war zu kündigen. Das habe ich dem Gericht selbst geschrieben, aber das reicht dem Gericht anscheinend nicht. Das Gericht hat es so begründet, das mich die Genehmigung schützen soll, damit ich z.B. nicht einfach in ein Pflegeheim abgeschoben werden könnte. Kann die Genehmigung durch das Gericht jetzt noch nachträglich erfolgen? Dazu hat das Gericht leider nichts geschrieben. Die Wohnungskündigung war darüber hinaus zwingend nötig und erfolgte Fristlos. Schon den Winter davor gab es Schimmel im Schlafzimmer, nachweislich durch Baumangel. Ich musste wegen Atembeschwerden behandelt werden, das Schlafzimmer war nicht mehr nutzbar. Der Vermieter unternahm nichts dagegen, den Winter darauf wurde es schlimmer und betraf weitere Räume. Trotz Fristsetzung unternahm der Vermieter nichts, weshalb die fristlose Kündigung kam und keine 2 Wochen später waren wir dort ausgezogen. Es war auch nicht meine Wohnung die mein Mann gekündigt hat, sondern unsere gemeinsam angemietete Wohnung. Wenn wir zu meinem Psychiater gehen und er meinem Mann eine Stellungnahme schreiben soll, damit er unsere Mietwohnung kündigen kann, würde dieser uns vermutlich verwundert ansehen. Geht das Einreichen der Genehmigung nicht auch ohne ärztliche Stellungnahme? Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand die Fragen beantworten könnte. Eigentlich sollte die Betreuung für mich eine Hilfe und eine Erleichterung bringen, aber wir haben seitdem nur eine Mehrbelastung dadurch. Mein Mann muss auch jährlich Angaben über mein Geld und meine Ausgaben machen, obwohl ich weder ein Konto, noch Ausgaben, Vermögen oder sonst irgendwas habe. Die Miete der gemeinsamen Wohnung, Lebenskosten und alles bezahlt zwangsläufig er, weil ich nur 300 € Rente bekomme. Obwohl er doch laut Internet von der "jährlichen Rechnungslegung" befreit wäre. Das man diese Auskunft auf 5 Jahre erweitern kann habe ich jetzt auch erst selbst beim Recherchieren erfahren. LG und Danke, Tina. |
27.09.2018, 20:34 | #2 | ||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Was das Gericht zu der Schutzfunktion und den Genehmigungen sagt ist grundsätzlich erst mal richtig. Gesetze können aber nicht auf einzelne Personen gemünzt werden sondern auf die Allgemeinheit. Am einfachsten ist jetzt noch den Antrag zu stellen. Kurz schildern warum gekündigt werden soll, du unterschreibst dass du damit einverstanden bist/ warst und gut ist es. Zitat:
Zitat:
Wegen der weiteren Fragen zu dem Konto und der Abrechnung könntet ihr euch bei der Betreuungsstelle (ist bei der Stadtverwaltung angesiedelt) oder einem Betreuungsverein am besten mal beraten lassen. Wenn du nur 300 Euro Einkommen hast dann gibt es darüber hinaus auch nichts nachzuweisen. Dein Mann muss über "sein" Geld und dessen Verwendung nichts offen legen, keine Sorge.
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28.09.2018, 14:28 | #3 | |||||||||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
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Wenn die Situation mit dem Vermieter eigentlich schon geklärt erscheint, ist es vielleicht besser, die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen. Wenn es dagegen nach Streit mit dem Vermieter aussieht, wäre vielleicht sowieso die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll. Zitat:
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Rechnungslegung wäre noch viel mehr Aufwand – da müsste er im Extremfall über jede einzelne Einnahme und Ausgabe Buch führen und Belege vorweisen. Zitat:
Und wer nicht in einer kreisfreien Stadt wohnt, findet die Betreuungsstelle beim Landratsamt. Geändert von FFB (28.09.2018 um 14:30 Uhr) Grund: Zitat repariert |
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28.09.2018, 18:23 | #4 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Mir ist immer noch nicht klar auf was der Einwilligungsvorbehalt sich bezieht.
Zitat:
Die vorgeschlagenen Lösung ist irgendwie weltfremd, aus der Wohnung ist man ja schon länger draussen. Nicht dass einer noch denkt, man müsste jetzt erst wieder einziehen um kündigen zu dürfen/können. Beantragt ganz normal die Kündigungsgenehmigung und es müsste schon ein seltsamer Rechtspfleger sein der für den Fehler kein Verständnis hat. Dafür bekommt ihr nicht den Kopf agerissen Zitat:
Zitat:
Sucht euch wirklich am besten einen Betreuungsverein und lasst euch dort noch einmal direkt vor Ort beraten!
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28.09.2018, 19:33 | #5 | |||
Stammgastanwärter
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Habt ihr mit dem Rechtspfleger zu dem Thema mal telefoniert? Vielleicht gibt er im Gespräch noch irgendeinen Hinweis. |
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29.09.2018, 10:33 | #6 | ||||||
Einsteiger
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Beiträge: 21
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Danke für eure Antworten.
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Abgesehen von der Betreuung, hätte ich da als gemeinsamer Mit-Mieter nicht eigentlich sowieso die Kündigung auch mit unterschreiben müssen? Zitat:
Vielleicht hilft es wenn ich die Antwort zitiere: Zitat:
Ich meine damit nicht, das ich unser Exemplar der Kündigung einfach unterschreibe und dem Gericht behaupte, ich hätte mit unterschrieben. Zitat:
Vor allem wäre er sonst ja schön blöd gewesen, das er die Wohnungskündigung in dem jährlichen Betreuungsbericht angegeben hat. Zitat:
Was ich mir allerdings (bei einem sehr bösen Vermieter) vorstellen könnte, wären anfallende Kosten anteilig für Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Hausmeister, etc. Zitat:
Es kam die Aussage, das es telefonisch nicht möglich wäre und wir uns dazu schriftlich äußern müssten. Ich hatte mich dann selbst dazu geäußert, weil ich dachte, es bringt etwas wenn ich dem Gericht selbst mitteile das die Kündigung von mir genauso gewollt und beabsichtigt war. Ich habe jetzt überlegt, das es wahrscheinlich das Beste wäre wenn ich am Montag anrufe und um einen Termin bei der Rechtspflegerin bitte. Bevor wir irgendwas machen, was hinterher vielleicht wieder falsch war und zu unserem Nachteil wäre. Vor allem, den Einwilligungsvorbehalt habe ich extra deshalb gewollt, um mich zukünftig vor finanziellem Schaden zu schützen, und auch meinen Mann, weil er letztlich alles bezahlen muss was mich betrifft. Und jetzt hätte er evtl. gerade wegen der Betreuung einen möglichen finanziellen Schaden, den wir ohne Betreuung nicht hätten. |
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01.10.2018, 10:13 | #7 | ||
Einsteiger
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Hallo,
Ich finde das ein Bisschen durcheinander für Laien. Zitat:
Aber gleichzeitig heißt es, das es bei Verträgen auch rückwirkend geht. Und wie anfangs geschrieben, hat das Amtsgericht geschrieben, das unter den Aufgabenkreis "Vertragliche Angelegenheiten" auch der Mietvertrag fällt. Und er deshalb auch ohne den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" trotzdem erst eine Genehmigung für die Kündigung hätte einholen müssen. Wenn sich da wiederum das Gericht selbst auf das Thema vertragliche Angelegenheiten bezieht, müsste die Aussage bzgl. der Genehmigungspflichten, das es bei Verträgen auch nachträglich genehmigt werden kann, doch genau so gleichzeitig auch zutreffen. Zitat:
Die Genehmigung vor einer Wohnungskündigung soll ja, auch laut Gericht, zum Schutz der betreuten Person sein. Wenn ich mich als betroffene Person beim Gericht gegenüber selbst melde und bestätige, das die Kündigung auch in meinem Wille erfolgt ist, wäre der Zweck genauso erfüllt. Klar es ist nicht Sinn der Sache, aber der Fehler ist passiert und es wäre in dem Fall vielleicht das Einfachste und würde am wenigsten lostreten. Heute habe ich bisher leider telefonisch keinen zuständigen erreicht. |
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03.10.2018, 15:26 | #8 | ||||||
Stammgastanwärter
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Beiträge: 491
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Hallo Tina,
wo siehst du eigentlich ein konkretes Problem für euch? Macht der Vermieter irgendwelche Schwierigkeiten? Verlangt das Betreuungsgericht bestimmte Aktionen? Oder bist du einfach nur verunsichert? Zitat:
Zitat:
In deinem Fall geht das allerdings nicht so einfach, weil du einen Einwilligungsvorbehalt hast. Du brauchst für Willenserklärungen in "vertraglichen Angelegenheiten" immer die Zustimmung des Betreuers. Du kannst also nur mit Zustimmung des Betreuers kündigen. Der Betreuer braucht für eine Wohnungskündigung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 Abs. 1 BGB). Und weil es sich bei einer Kündigung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, muss diese Genehmigung im Voraus vorliegen und kann nicht nachträglich erteilt werden. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Dass eine Genehmigung erforderlich ist, liegt jedoch nicht direkt am Aufgabenkreis, sondern das Gesetz verlangt diese generell für eine Wohnungskündigung durch den Betreuer (§ 1907 Abs. 1 BGB). Dass eine Genehmigung nur im Voraus möglich ist, liegt auch nicht am Aufgabenkreis, sondern daran, dass die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist. |
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04.10.2018, 15:46 | #9 | |
Einsteiger
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Zitat:
Vom Betreuungsgericht kam aufgrund der Angabe der Kündigung im jährlichen Betreuungsbericht, die Info das die Kündigung derzeit unwirksam sei. Wir standen dann erst Mal sehr überfordert da und wussten nicht, wie es diesbezüglich weiter geht, was zu tun ist, was besser nicht zu machen ist, usw. Zu der Verunsicherung kam auch eine Sorge/Angst hinzu, vor möglichen Problemen die dadurch auf uns zukommen könnten. Mein Mann hat mit der zuständigen Rechtspflegerin selbst gesprochen und sie hat ein Vermerk in die Akte gemacht, das die Sache "abgehakt" ist. Für Angehörige "Laien" Betreuer wären vielleicht auf dem 2-Seitigen Merkblatt noch Kontaktdaten von Ansprechpartnern bei Rückfragen oder Unklarheiten hilfreich. Dass man nicht völlig sich selbst überlassen ist. Wenn man sich zwar vorab informiert, aber z.B. etwas falsch versteht, ist wie bei uns der Fehler hinterher trotzdem passiert. |
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