Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie eine Betreuung abwenden? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ein Bekannter steht vor dem Problem einer richterlichen Verfügung nach 1896.
Da es hierzu keinen Grund gibt, möchte ich ...
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23.10.2018, 11:48 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2018
Beiträge: 16
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Wie eine Betreuung abwenden?
Hallo,
ein Bekannter steht vor dem Problem einer richterlichen Verfügung nach 1896. Da es hierzu keinen Grund gibt, möchte ich ihm helfen sich dagegen zur Wehr setzen. Verfügt jemand über Erfahrungen? Tipps? Meine Frage: Gibt es irgendwelche Vereine, Organisationen, Verbände etc. welche sich für Betroffene einsetzen? Danke. |
23.10.2018, 13:24 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
ob es dazu einen Grund gibt, also die Bedingungnen § 1896 Abs. 1 BGB vorliegen, entscheiden in der Regel (Fach)ärzte. Ein ärztliches Gutachten ist Vorbedingung zur Einrichtung einer Betreuung. Generell hat jeder Bürger das Recht auf anwaltliche Hilfe. Bei Mittellosigkeit Beratungshilfe bantragen. Grüße Der Leuchtturm Geändert von Leuchtturm-H (23.10.2018 um 14:56 Uhr) |
23.10.2018, 13:35 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2018
Beiträge: 16
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Meine Frage:
Gibt es irgendwelche Vereine, Organisationen, Verbände etc. welche sich für Betroffene einsetzen? |
23.10.2018, 13:40 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
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23.10.2018, 13:51 | #5 | |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2018
Beiträge: 16
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Zitat:
Danke. Daraus ergibt sich schon die 1. Frage: Es gibt eine zwischenzeitlich sehr bekannte Gerichtsgutachterin, welche unter anderem dazu auch bei you tube und in öffentlichen ARD TV Sendungen Stellung genommen hat. Sie sagte öffentlich und auch in Ihren Veröffentlichungen, dass Sie sich selbst zB niemals begutachten lassen würde. Wer sich begutachten lässt, sei in aller Regel schon aussichtslos und ohne Chance dem Ergebnis ausgeliefert. Zudem würden die Richter die Gutachter auswählen, welche das ihnen gewünschte Ergebnis vorlegen würden. Andere würden gar nicht beauftragt. Sie führt also aus, dass es keinen Zwang gäbe, sich begutachten lassen zu müssen. Welche Erfahrungen liegen hierzu vor? Weiterhin gibt es die Aussage, dass niemand gegen seinen freien Willen zu einem Betreuer gezwungen werden kann. Nun hat aber ein Rechtsanwalt im Internet dazu veröffentlicht, dass das sehr klug geregelt sei. Zwar dürfe niemand gegen seinen freien Willen gezwungen werden - aber es sei auch so, dass der freie Wille mit dem des Richters übereinstimmen müsse. Wenn der freie Wille der Bürgers nicht identisch sei, mit dem "Willen" des Richters, wird das einfach nicht zu seinem freien Willen erklärt. Gibt es dazu Erfahrungen? Ich bedanke mich. |
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23.10.2018, 13:55 | #6 | |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2018
Beiträge: 16
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Zitat:
Daher müsste er sich eher an eine neutrale Stelle wenden, da sich j a auch oft Rechtsanwälte äußerst ungern mit Richtern anlegen. Es muss doch irgendwelche Stellen in Deutschland geben an die sich Betroffene wenden können oder ist der Bürger hilflos und ohnmächtig dem System ausgeliefert? Geändert von RonnySteinhilber (23.10.2018 um 14:10 Uhr) |
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23.10.2018, 14:38 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Hallo,
leider ist das, was du geschrieben hast, für mich nicht ganz verständlich. Daher meine Frage: Gibt es schon einen richterlichen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers oder befindet sich das Verfahren noch im Stadium der Vorbereitung einer richterlichen Entscheidung? Erst wenn diese Frage geklärt ist kann man sagen, welche Möglichkeiten dein Bekannter in dem Verfahren hat. Sofern noch kein Betreuer/in bestellt wurde, kann er selbst einen Antrag auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 276 FamFG stellen, hilfreich wäre es, wenn er gleichen einen Rechtsanwalt seines Vertrauens benennen könnte. Sollte die Betreuung bereits eingerichtet worden sein, gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss, die an das zuständige Betreuungsgericht zu richten ist - einen Rechtsmittelhinweis gibt es in dem Beschluss. Es ist nicht so, dass dein Bekannter in dem Verfahren keine Hilfe bekommen kann. |
23.10.2018, 14:39 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Mit Verlaub, es ist zu vermuten dass für dich , respektive deinen Bekannten von irgendwoher eine Betreuung angeregt wurde zu der kein Einverständnis besteht.
Es gibt jetzt die Möglichkeit das Verfahren zu durchlaufen, je nach Sachlage geht das ab und an gar nicht weiter bis zu Schritt eins, oder sich eines Anwalts zu versichern der sich der Angelegenheit annimmt wenn man alleine zu unsicher ist. Zu dem ganzen Rest, der TV Gutachterin usw. erübrigen sich meiner Meinung nach alle weiteren Kommentare da dadurch klar wird dass es bei der reinen Weigerung bleiben wird sich mit dem Problem auseinanderzusetzen. Zitat:
Für jedes Verfahren gibt es Bestimmungen. Diese wurden dir bereits hier genannt aber werden in ihrer Bedeutung aber von dir ja bereits im Vorfeld mit Allerweltsverschwörungstheorien abgetan. Etwas anderes gibt es aber nicht, es ist also völlig aussichtslos.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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23.10.2018, 14:51 | #9 | |
Einsteiger
Registriert seit: 22.10.2018
Beiträge: 16
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Zitat:
Aber in der Regel ist es immer sehr viel schwerer gegen einen einmal erlassenen Beschluss vorzugehen, als ihn von vornherein zu verhindern. Daher will er von vornherein massiv vorgehen. Es gibt bisher also vom AG Richter eine Verfügung an das Betreuungsgericht "um Prüfung". Man weiß ja, was das in der Jurasprache heißt.- Er will das Verfahren überhaupt ganz vermeiden und will auch überhaupt keinen Betreuer. Er braucht auch keinen. Da er keinen will, wird er auch selbst keinen beantragen. Rein vorsorglich hat er schon vor vielen Jahren eine Vorsorgevollmacht in das Vorsorgeregister eintragen lassen, aber man kann ja auch lesen, dass Richter auch solche Vorsorgevollmachten aufheben, wenn die das so wollen. Es geht jetzt nicht um Hilfe im Verfahren. Es geht um Hilfe das Verfahren ganz abzuweisen. Bevor es zu einem Verfahren kommt und dann bräuchte er wohl PKH und nicht mehr RBH, welche aber das AG natürlich superleicht abweisen kann. |
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23.10.2018, 14:58 | #10 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Na ja, wenn du schon alles weißt, braucht man dir ja keine Ratschläge/Tipps mehr zu erteilen.
Viel Erfolg! |
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