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Aufhebung des Einwilligungsvorbehalt

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Guten Abend, ich habe folgende Frage: Ich habe vor ca 2 Jahren eine Betreuung eingerichtet bekommen unter anderem mit dem ...


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Alt 23.11.2018, 20:20   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 19.11.2018
Beiträge: 2
Standard Aufhebung des Einwilligungsvorbehalt

Guten Abend,

ich habe folgende Frage:
Ich habe vor ca 2 Jahren eine Betreuung eingerichtet bekommen unter anderem mit dem Aufgabenkreis vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt.

Jetzt wurde der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge vom Gericht aufgehoben, die betreuung läuft jetzt nur noch mit Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt.

Welche Rechte habe ich jetzt ?

Bekomme ich jetzt Zugang zu meinem Bankkonto?
Bekomme ich eine EC Karte und darf ich voll und ganz über dass Konto verfügen ?
Lebersepp1234 ist offline  
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Alt 24.11.2018, 07:02   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Welche Rechte habe ich jetzt ?
In meinen Augen ist das der falsche Ansatz. Die Frage muss lauten: welche Pflichten habe ich jetzt?

Ohne EiWi bist du dafür verantwortlich dass die Planung und Verwendung deines Geldes unbedingt klappt. Es gibt keinen mehr hinter dem man sich verstecken kann

Besprich dich mit deinem Betreuer wie ihr das jetzt zukünftig handhaben wollt, wie die Aufgaben neu verteiilt werden können. Sonst ist u.U. der EiWi sehr schnell auch wieder da.

Grundsätzlich hast du freien Zugang zu deinen Konten. Eine EC Karte wirst du nicht bekommen (die gibt es auch gar nicht mehr)sondern "nur" eine normale Karte die z.B. keine Überziehungen, keine Nutzung eines Dispo usw. zulässt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.11.2018, 10:02   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Ich kann Michaela nur zustimmen. Der Einwilligungsvorbehalt soll dich schützen und nicht bevormunden. Es ist alles eine Frage des Blickwinkels. Ich denke, dass hier eine positive Herangehensweise sinnvoll ist.



So kann auch eine betreute Person mit Einwilligungsvorbehalt die Geldabhebungen selbst machen. Z.B. kann hier bei der Bank eine "Dauergenehmigung" vereinbart werden, dass die betreute Person einen Betrag X jeden Monat ohne weitere Rücksprache mit d. Betreuer(in) abheben darf.


Wie die Ausgestaltung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes vorgenommen wird, liegt immer daran, was beide miteinander vereinbaren.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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