Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebung des Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend,
ich habe folgende Frage:
Ich habe vor ca 2 Jahren eine Betreuung eingerichtet bekommen unter anderem mit dem ...
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23.11.2018, 20:20 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 19.11.2018
Beiträge: 2
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Aufhebung des Einwilligungsvorbehalt
Guten Abend,
ich habe folgende Frage: Ich habe vor ca 2 Jahren eine Betreuung eingerichtet bekommen unter anderem mit dem Aufgabenkreis vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Jetzt wurde der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge vom Gericht aufgehoben, die betreuung läuft jetzt nur noch mit Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt. Welche Rechte habe ich jetzt ? Bekomme ich jetzt Zugang zu meinem Bankkonto? Bekomme ich eine EC Karte und darf ich voll und ganz über dass Konto verfügen ? |
24.11.2018, 07:02 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ohne EiWi bist du dafür verantwortlich dass die Planung und Verwendung deines Geldes unbedingt klappt. Es gibt keinen mehr hinter dem man sich verstecken kann Besprich dich mit deinem Betreuer wie ihr das jetzt zukünftig handhaben wollt, wie die Aufgaben neu verteiilt werden können. Sonst ist u.U. der EiWi sehr schnell auch wieder da. Grundsätzlich hast du freien Zugang zu deinen Konten. Eine EC Karte wirst du nicht bekommen (die gibt es auch gar nicht mehr)sondern "nur" eine normale Karte die z.B. keine Überziehungen, keine Nutzung eines Dispo usw. zulässt.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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26.11.2018, 10:02 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich kann Michaela nur zustimmen. Der Einwilligungsvorbehalt soll dich schützen und nicht bevormunden. Es ist alles eine Frage des Blickwinkels. Ich denke, dass hier eine positive Herangehensweise sinnvoll ist.
So kann auch eine betreute Person mit Einwilligungsvorbehalt die Geldabhebungen selbst machen. Z.B. kann hier bei der Bank eine "Dauergenehmigung" vereinbart werden, dass die betreute Person einen Betrag X jeden Monat ohne weitere Rücksprache mit d. Betreuer(in) abheben darf. Wie die Ausgestaltung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes vorgenommen wird, liegt immer daran, was beide miteinander vereinbaren.
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