Dies ist ein Beitrag zum Thema Zuzahlungsbefreiung KK im Voraus im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
wie macht Ihr das mit der Zuzahlungsbefreiung für Eure Betreuten? Im Voraus oder beantragt Ihr das erst im laufenden ...
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08.12.2018, 23:25 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Zuzahlungsbefreiung KK im Voraus
Hallo,
wie macht Ihr das mit der Zuzahlungsbefreiung für Eure Betreuten? Im Voraus oder beantragt Ihr das erst im laufenden Jahr, wenn die Grenze erreicht ist? Mein Betreuer hat die Befreiung für dieses Jahr beantragt, dafür bin ich ihm auch sehr dankbar, ich war nämlich 12 Wochen im Krankenhaus. Für nächstes Jahr hat er sie aber direkt mit beantragt. Nur für die Medikamente lohnt sich das aber für mich nicht, da zahl ich drauf, wenn ich mir die Befreiung im voraus erkaufe. Und ob ich ins Krankenhaus muss, weiß ich ja jetzt noch nicht. Kann ich meinem Betreuer sagen, dass ich die Befreiung für 2019 erst dann beantragen möchte, wenn ich/falls ich 2019 über die Zuzahlungsgrenze komme? LG |
09.12.2018, 08:06 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Hallo Stefanie,
das sollte kein Problem sein. Dein Betreuer hat den Antrag gestellt und die Krankenkasse wird ihm mitteilen, wie hoch die Vorauszahlung sein soll, sie muss aber nicht sofort überwiesen werden. Ihr könnt dann die Quittungen über bezahlte Zuzahlungen in 2019 sammeln und bei der Krankenkasse einreichen, sobald der Betrag erreicht ist. Dann habt Ihr 2 Möglichkeiten: a) Ihr reicht die Quittungen ein und schreibt einen Dreizeiler, dass Du ab dem Zeitpunkt befreit werden möchtest oder b) Ihr sammelt weiter und reicht im nächsten Jahr alle gesammelten Belege mit Nachweisen ein. In jedem Fall musst Du nicht mehr als den jetzt berechneten Vorauszahlungsbetrag zahlen, die Krankenkasse überweist Dir in beiden Fällen Überbezahlungen zurück. Die Kasse besteht aber auf den Originalbelegen und Nachweisen, dass bezahlt wurde (Quittungsstempel oder Kontoauszüge). Wenn die Befreiung schon zu Anfang des Jahres vorliegt, erspart man sich die ganze Aufbewahrerei für die Krankenkasse. Bei chronisch kranken Menschen beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung schon im Herbst des Vorjahres, so dass die Befreiungskarte des neuen Jahres schon zu Jahresbeginn vorliegt. Wenn nicht absehbar ist, ob die tatsächlichen Kosten tatsächlich die Grenze erreichen (wie es bei Dir der Fall zu sein scheint), würde ich sammeln und bei Bedarf später einreichen. Gruß, Sonnyblue |
09.12.2018, 16:54 | #3 | |||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Anderenfalls beantrage ich die Befreiung erst, sobald im laufenden Jahr die Belastungsgrenze tatsächlich erreicht ist. Passiert das erst gegen Jahresende, dann warte ich ab, bis das Jahr vorüber ist und alle Zuzahlungsbelege vorliegen. Das ist übersichtlicher, weil ich alle Belege auf einmal einreichen kann. Zitat:
Andererseits hat man Pech, wenn die geleistete Vorauszahlung im Laufe des Jahres nicht "verbraucht" wird. Es gibt in diesem Fall keine Erstattung. Ein weiterer Nachteil der Vorauszahlung ist auch, dass man ein Stück weit die Kontrolle über die anfallenden Zuzahlungen verliert. Wer befreit ist, hat ja nichts zu zahlen und bekommt so im Zweifel auch keine Rechnungen und keine Zahlungsbelege. Wie weit die Belastungsgrenze ausgeschöpft worden ist, lässt sich dann oft gar nicht mehr so genau sagen. Zitat:
Das ging mir auch schon oft (aber nicht immer) so, dass z.B. Rechnungen im Original verlangt wurden. Warum eigentlich? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? |
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09.12.2018, 17:17 | #4 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ein klitzekleiner Einwand dazu: das mache ich nur wenn zuvor für den Betrag angespart wurde bzw. das einvernehmlich gemeinsam so besprochen wurde. Einfach knapp 50 Ocken abziehen dafür mche ich nicht. Zitat:
Meinen Kunden hat das als Verfahren sehr eingeleuchtet, da haben sie selbst auch was von denn verloerene Apoquittungen sind weggeworfenes Geld was auch der Betreuer nicht wieder beischaffen kann.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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09.12.2018, 18:23 | #5 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Ein Heimbewohner, der nur den Barbetrag zur Verfügung hat, muss die Vorauszahlung nicht auf einmal aufbringen (2019 sind es 50,88 Euro für chronisch Kranke). Die kann der Sozialhilfeträger als Darlehen übernehmen (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Die Rückzahlung wird in monatlichen Raten vom Barbetrag einbehalten (§ 37 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). |
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