Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialhilfe so beantragen, dass 5000€ Sparguthaben übrig bleiben im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Du hast das alles komplett nicht richtig verstanden.
Zitat:
was ich nicht wusste ist dass man vorsichtshalber besser mit einem ...
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13.12.2018, 09:29 | #11 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du hast das alles komplett nicht richtig verstanden.
Zitat:
Das hat hier keiner geschrieben. Lies dir bitte die Beiträge und Erklärungen noch einmal genau durch.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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13.12.2018, 20:45 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Boah...
Vermutlich wird mein Beitrag gelöscht?, aber ich kann nicht anders. Ich bin sowas von wütend und schockiert. rosbert: Hast Du Boomers Beitrag gelesen? Genau so macht mans. Du hast offenbar keine Ahnung. Und schwadronierst dann hier über Tricksereien, Mogelpackungen, den schlimmen Staat. Hättest DU nicht alles falsch gemacht, hätte Deine Beteeute ihr Geld noch. Du hast irgendwo hier gesagt, dass Du dann besser gar kein Betreuer wärst. Ja, besser wärs. Kein Mensch braucht einen Betreuer, der keine Ahnung hatund noch dazu gegen die Àmter und den Staat wettert. Die Fehler hast Du gemacht. Nicht Sozialamt oder Staat. Du wirkst auf mich wie diese Autofahrer, die mit 80 durch die Innenstadt brettern, geblitzt und bestraft werden. Und die dann nicht sagen: war auch kacke von mir. Nein. Due sagen: Das ist doch nur Abzocke, damit der Staat Geld scheffelt. Dass es sinnvoll ist, in der Innenstadt 50 zu fahren, um das Risiko, dass jemand überfahren wird, zu verringern; auf die Idee kommen die nicht. So auch Du. Machst alles falsch. Schadest Deiner Betreuten. Aber das Sozialam trickst. Hast Du denn jetzt endlich den Antrag gestellt? |
24.12.2018, 11:32 | #13 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.05.2013
Ort: Freiburg im Breisgau
Beiträge: 51
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Der Betrag über 5000€ Schönvermögen
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vermögen z.B. 100€ drüber liegt, also 5100€, könnte das Sozialamt doch einfach die 100€ bekommen und gut.
So könnte der Antragsteller ganz einfach genau 5000€ bleiben. Dann aber den ganzen Antrag abzulehnen, obwohl klar ist, dass spätestens im nächsten Monat Sozialhilfe gewährt werden muss. Eine ganz entscheidende Frage ist, wie oft darf der Antrag gestellt werden. Einmal nur pro Monat, soweit ich weiss. Das heisst, wenn ein Antrag abgehlehnt wird, kann erst im nächsten Monat neu beantragt werden. Warum? Statt monatlich könnte es auch täglich sein. Mich wundert die Antwort, dass es nicht geht, seinen Betreuten die ganzen 5000€ zu ermöglichen. Als Betreuer dann zu sagen, dass das nicht sein muss, wiederspricht dem, für den Betreuten das ganze Recht zu fordern. Das ganze wäre kein Problem, wenn die Betrag, der über dem Schonvermögen liegt an das Sozialamt geht. Dann wäre es egal, wenn der Antrag zu früh gestellt wurde. Die Sachbearbeiterin meinte auf meine Frage, ob ich den Antrag jetzt neu stellen müsse: "Nein", ich bräuchte keinen neuen Antrag stellen. |
24.12.2018, 14:37 | #14 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo Rosbert.
Ich verstehe deinem Beitrag leider nicht. Wo soll denn geschrieben stehen, dass man einen Antrag erst wieder nach einem Monat stellen? Ein Antrag wurd bei Bedürftigkeit gestellt. Da gibt's keine Monatsfrist. Wer hat geschrieben, dass es nicht schlimm wäre, wenn die 5000 verbraten werden ? Und nochmal: bitte ließ dir meinen Beitrag oben nochmal durch. Da steht ziemlich genau drin, wie das geht. Die "100 Euro" gehen zwar nicht ans Sozialamt, aber als einzusetzendes Vermögen ans Sozialamt. Und es IST egal, wenn der Antrag zu früh gestellt wird. Man muss nur klar machen, dass das Geld nicht mehr für die nächste Rechnung reicht und der über dem Schonvermögem liegende Teil bei der nächsten Rechnung eingesetzt wird. Ich hoffe sehr, dass du inzwischen wieder Antrag gestellt hast. Frohe Weihnachten!
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24.12.2018, 22:20 | #15 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
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Zitat:
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25.12.2018, 09:09 | #16 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Nein. Sorry, das stimmt so nicht. Die Grundsicherung wird nicht nur für volle Monate übernommen.
In dem von dir genannten Paragraph steht davon übrigens auch nichts. Natürlich kann ein Leistungsanspruch auch mitten im Monat entstehen. Wird der Antrag z.b. am 17.8. gestellt, dann werden die Leistungen auch ab dem 17.8. übernommen. Dann eben für den August nur anteilig. Die Leistungspflicht beginnt mit Antragseingang. Nicht mit dem Folgemonat.
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25.12.2018, 10:47 | #17 | |
Stammgastanwärter
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Es macht einen Unterschied, ob es um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geht (Leistungen nach dem vierten Kapital SGB XII) oder um sonstige Leistungen der Sozialhilfe.
Zitat:
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25.12.2018, 11:03 | #18 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Aber es geht doch hier um die um die Unterbringungskosten um Heim. Die werden grundsätzlich ab Antragseingang gewährt und nicht rückwirkend. Ich hab keinen Paragraphen zur Hand. Dafür aber ungefähr 20 Bescheide mit Beginn Antragsdatum (aktuell hab ich gerade in der Hand 13.7. / 16.8. und 25.9) . Da wird nichts rückwirkend zum 1. anerkannt, sondern ab Tag der Antragstellung anteilig pro übrigen Kalendertagen des Monats.
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25.12.2018, 13:27 | #19 |
Routinier
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Jetzt wird's kompliziert.
Unterbringungskosten sind grundsätzlich Fachleistung + Hotelkosten. Fachleistung = Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege, also 6./7. Kapitel. Hotelkosten = Grundsicherung, 4. Kapitel. Unter dem BSHG war alles noch ganz einfach, da gab es die Leistungsgewährung noch aus einer Hand. Mit der Trennung in Fachleistung und Hotelkosten ist das unendlich kompliziert worden. Denn es muss sich die Frage gestellt werden: Kann ein Sozialamt zwar die Fachleistung gewähren, aber den Leistungsbezieher mit den Hotelkosten "allein lassen" wegen überstehenden Vermögens? Also quasi nur eine "Teil-Bewilligung" vornehmen? Das wäre zumindest problematisch, weil eine "Mischzahlung", also dass Sozialamt und Leistungsbezieher jeweils ihren Anteil an die Einrichtung zahlen, so nicht vorgesehen ist. Normalerweise zahlt das Sozialamt stets alle Kosten und zieht ggfs. einen Eigenanteil vom Leistungsbezieher ein, wenn er Rente o. ä. bezieht (bzw. leitet den Anspruch gleich komplett auf sich über). Im Fall überstehenden Vermögens funktioniert das so nicht, da es keinen fiktiven Vermögensverbrauch gibt, also nicht einfach ein bestimmter Betrag vom Vermögen abgezogen und als Eigenanteil geltend gemacht werden kann. Grübel grübel, aber nicht jetzt an Weihnachten. Ich denke nachher darüber nach. |
25.12.2018, 15:20 | #20 | |
Routinier
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Zitat:
Ich grübele mal ne Runde mit ....
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