Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerin zahlt keine Miete im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich brauche eure Hilfe. Ich bin Vermieter einer 3-Zimmer Wohnung in Duisburg. Mein Mieter (verwitwet, alleinerziehend 3 Kinder) ...
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31.12.2018, 16:05 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 28.11.2015
Ort: Essen-Zentrum
Beiträge: 9
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Betreuerin zahlt keine Miete
Hallo zusammen,
ich brauche eure Hilfe. Ich bin Vermieter einer 3-Zimmer Wohnung in Duisburg. Mein Mieter (verwitwet, alleinerziehend 3 Kinder) ist im August ins Koma gefallen und steht seit September unter Betreuung. Wahrscheinlich wird er nie wieder aufwachen. Die Kinder sind mittlerweile vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Das letzte Mal Miete wurde Anfang September vom Sohn gezahlt. Seither kam nichts mehr. Mit der Betreuerin habe ich mehrmals Kontakt aufgenommen. Zuletzt telefonisch. Ihrer Aussage nach seien ihr die Hände gebunden, da das Gericht "vergessen" hat, ihr die Vermögensfürsorge zu übertragen. Daher hätte sie keinen Zugriff auf sein Konto. Die Betreuung will sie ohnehin abgeben, da es eine Notbetreuung war. Ich solle doch fristlos kündigen und die Wohnung neu vermieten. Das möchte ich aber nicht, dass es ja eigentlich ihre Aufgabe ist, die Wohnung frei zu räumen und theoretisch müsste ich das ja auch noch für eine gewisse Zeit aufbewahren. Was kann ich machen? Mir steigt das Wasser langsam immer höher, da ich nun den vierten Monat in Folge den Mietausfall stemmen muss. |
31.12.2018, 18:04 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Das ist wirklich eine sehr blöde Situation für dich.
Leider kann die Betreuerin ohne Vermögenssorge wirklich nichts machen. Sie kommt nicht ans Konto, nicht an Geld, kann nichts überweisen. Auch die Wohnung wird sie weder kündigen noch räumen können. Eilbetreuungen enthalten fast immer nur Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, da es um Eilfall nur um Entscheidungen über "Leben und Tod" geht. Alles andere wird später als feste Betreuung geregelt und dafür braucht das Gericht auch Gutachten. Das wird dauern. Ein schweres Schicksal. Für die betroffene Familie und finanziell auch für dich . Tut mir sehr leid. Aber ich fürchte, der Vorschlag zu kündigen und selbst zu räumen, ist der vernünftigste Ratschlag den man dir geben kann. Andernfalls müsstest du wahrscheinlich noch Monate warten bis ein endgültiger Betreuer mit allen passenden Aufgabenkreisen bestellt ist und sich dieser einen Überblick verschafft hat. Im schlimmsten Fall ist dann noch nicht mal mehr Geld da für die rückständige Miete und du bleibst trotz monatelangem Warten auf deinem Geld sitzen. Oder der Betroffene stirbt tatsächlich. Dann wären wohl die Kinder Erben, für die müsste zuerst ein Vormund eingesetzt werden . Und wenn dann kein Vermögen vererbt wurde, gehst du ebenfalls leer aus. Keine schöne Situation und ich verstehe deinen Unmut. Aber leider gibt es aktuell wirklich keine anderen Möglichkeiten. Ich wünsche dir - und der betroffenen Familie - alles Gute für 2019. LG Boomer
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
01.01.2019, 15:24 | #3 | |
Moderator
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Zitat:
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06.01.2019, 14:20 | #4 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 9
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Vielen Dank für eure beiden Beiträge. Ich werde die Betreuungsstelle der Stadt Duisburg anschreiben und euch auf dem Laufenden halten.
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07.01.2019, 10:46 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Theoretisch mag das von Horst geschilderte ja alles stimmen.
Dem Vermieter gebe ich zu bedenken, dass der theoretische Weg nun sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird. - die Betreuungsbehörde wird sich selbst ein Bild machen wollen (2-3 Wochen) - die BB wird den Betreuer um Stellungnahme bitten (2-4 Wochen) - die Anregung einer Aufgabenkreiserweiterung bei Gericht wird dann nochmals 2-3 Monate dauern (fachärztliche Begutachtung, usw.) - erhält der Betreuer die Vermögenssorge/Wohnungsangelegenheiten wird er/sie die Wohnungskündigung beantragen müssen, bis zur Rechtskraft nochmals 2 Monate Da wäre dem Vermieter zu raten, evtl. doch lieber eine fristlose Kündigung zu schicken und die Wohnung räumen zu lassen. Die Angaben waren etwas ungenau: wenn der Sohn Miete bezahlt hat, scheint ja dieser Sohn erwachsen zu sein und eine Vollmacht zu haben, was dann aber die Vermögenssorge als AK ausschließt. "Wahrscheinlich nicht aufwacht" ist jetzt die Beurteilung eines Vermieters, wie die tatsächliche Situation ist weiß aber vermutlich nur der Arzt und der Betreuer. Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Betreute wieder erwacht und in seine Wohnung zurück kehrt, dann war die Einrichtung einer Betreuung tatsächlich nur für den akuten Krankenhausaufenthalt gedacht und die vorläufige Betreuung wird dann aufgehoben und der Betreute ist dann auch nur noch ein säumiger Mieter (wo evtl. der bevollmächtigte Sohn nicht ordnungsgemäß die Miete abgeführt hat). |
07.01.2019, 18:19 | #6 |
Stammgast
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,
ich würde den Weg von Host D folgen. Das ganze im Eilverfahren und als vorläufige Entscheidung anregen. Je nachdem, wie das Gericht ausgelatst ist, kanns auch mal schnell gehen. Grüße Der Leuchtturm |
07.01.2019, 18:30 | #7 |
Moderator
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Beiträge: 5,783
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Hallo, das stimmt nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch. Wer einem ganz offenkundig Geschäftsunfähigen kündigt (genauer wohl: das Kündigungsschreiben in die leerstehende Wohnung wirft), völlig egal ob befristet oder fristlos, und dann einfach mal so die Wohnung freiräumt, begeht „verbotene Eigenmacht“, strafrechtlich wahrscheinlich Hausfriedensbruch und u.U. Unterschlagung.
Das von dir geschilderte Procedere kann erheblich schneller gehen, da dem Gericht ja der Komazustand aus der bereits bestehenden Betreuung bekannt sein dürfte, es reicht ja eine Erweiterung des AK Wohnungsangelegenheiten im Rahmen einer eiligen einstweiligen Anordnung (§ 302 FamFG), das kann auch noch am gleichen Tag erfolgen. Denn nach § 293 FamFG sind bei Erweiterungen in den ersten 6 Monaten keine Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Und danach braucht es auch kein Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB mehr. Denn der Vermieter kann dann direkt ggü dem Betreuer die Whg fristlos kündigen (wegen nicht gezahlter Miete von mehr als 1 Monat,§§ 543, 569 BGB).
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07.01.2019, 20:37 | #8 | ||
Routinier
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Zitat:
Soweit die Theorie. Meine Anregung auf AK Erweiterung Vermögenssorge weils brennt (der Betreuten wurde durch Dritte komplette Geld vom Konto gezogen), Juli gestellt, Ende Oktober Beschluss. Zitat:
Mit einer flotten fristlosen Kündigung gleich zu Beginn der 2 fehlenden Mieten hätte der Vermieter die Betreuerin wohl auch eher dazu "verleiten" können, die AK Erweiterung zu beantragen. |
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07.01.2019, 22:03 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 5,783
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Naja, das geschilderte Juli-Oktober-Beispiel war sicher keine Sternstunde der deutschen Rechtsfindung. Warum bei einer so eindeutigen Rechtslage nicht kurzfristig eine eilige einstweilige Anordnung erfolgt ist (denn dafür gibt es die Sonderregelung des § 301 FamFG ja), darüber kann ich nur spekulieren. Darf aber kein Beweis für allgemein unfähige/faule Richter sein.
Um das mit der Mietkündigung noch mal zu verdeutlichen. Natürlich hat der Vermieter ein fristloses Kündigungsrecht. Das nützt aber bei Geschäftsunfähigkeit nichts. Und wenn man weiß, dass der Mieter im Koma liegt, gehe ich mal bei der Ausgangsfrage davon aus, dass das keine Spekulation war, sondern allgemein bekannt (vielleicht hat sich der Jugendamtsmitarbeiter anlässlich der Kindesherausnahme verquatscht oder der Vermieter war im Krankenhaus zu Besuch, aber das wäre dann auch Spekulation). Also: in einer solchen Situation ein Kündigungsschreiben zu verfassen ist sinnlos, weil es nach § 131 BGB nicht rechtlich wirksam bekannt gegeben werden kann. Ich glaube, du hast den Unterschied zwischen einer tatsächlichen Handlung (Brief irgendwo einwerfen) und einer rechtlich wirksamen Willenserklärung (Zugangsbedürftigkeit im rechtlichen Sinn) nicht verstanden. Mit einer unwirksamen Kündigung kriegt man auch keinen Räumungsbeschluss und keinen Gerichtsvollzieher dafür. Oder sollte dein Vorschlag wirklich so verstanden werden, dass der Vermieter die Wohnung aufbricht und die Möbel auf den Sperrmüll schmeißt? Dazu muss ich ja wohl keinen weiteren Kommentar abgeben. Noch eine Bemerkung zur Anfangsfrage: da schreibt der Vermieter nicht, die Betreuerin wolle die Betreuung auslaufen lassen. Ich lese das so, dass nur sie selbst das nach Ablauf der einstweiligen Anordnung nicht weiterführen will (sondern wahrscheinlich einen Betreuerwechsel wünscht). Dass der Betreute wieder aus dem Koma aufgewacht sei, lässt sich aus der Ausgangsfrage m.E. nicht herauslesen, eher das Gegenteil.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (07.01.2019 um 22:10 Uhr) |
08.01.2019, 22:31 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Hat das Gericht hier nicht von Anfang an "geschlampt"? Bei einem Menschen im Koma ist doch irgendwie klar, , dass jemand die Rechnungen bezahlen muss. Oder - je nach Gesundheitszustand - Verträge kündigen.
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