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Befristete Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Befristete Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, die befristete gesetzliche Betreuung meines Lebensgefährten endet ca.am 23.02. Wenn ich die Beiträge aus dem Forum richtig verstanden ...


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Alt 09.01.2019, 12:24   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.10.2018
Beiträge: 7
Standard Befristete Betreuung

Hallo zusammen,



die befristete gesetzliche Betreuung meines Lebensgefährten endet ca.am 23.02. Wenn ich die Beiträge aus dem Forum richtig verstanden habe, endet eine befristete Bereuung automatisch. Nun gibt es aber vorher bereits einen Gerichtstermin D.h. jemand - vermutlich seine gesetzliche Betreuerin -hat einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Kann außer ihr noch jemand diesen Antrag gestellt haben?

Mein Lebensgefährte will an dieser Verhandlung teilnehmen und seinen Willen auf Beendigung der Betreuung selbst kundtun.

Kann ich als seine Lebensgefährtin an dieser Verhandlung teilnehmen?
Kann ich erreichen, dass ich in dieser Angelegenheit angehört werde?
Ich würde mich sehr über "Expertenauskünfte" freuen.
Lebensgefährtin ist offline  
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Alt 09.01.2019, 17:55   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Bei befristeten Betreuungen fragt ein engagiertes Gericht gerne 1-2 Monate vor Ablauf nach, ob auch weiterhin Betreuungsbedarf besteht. Dadurch ist genug Zeit für die ggf. notwendigen Stellungnahmen und Atteste vorhanden. Und der Betreuer wird um eine entsprechende Stellungnahme gebeten.

Dein Lebensgefährte ist genauso berechtigt einen Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung der Betreuung zu stellen.
Wenn er sie nicht weiter haben will, kann er das auch kundtun.
Wenn er möchte, dass Du ihn zu der Anhörung begleitest und auch daran teilnimmst, dann wird der Richter bzw. die Richterin dies sicherlich auch zulassen. Zumindest für einen Teil der Anhörung. Den anderen Teil sollte die betreute Person sich auch alleine mit dem Richter unterhalten.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.01.2019, 18:00   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Nun gibt es aber vorher bereits einen Gerichtstermin D.h. jemand - vermutlich seine gesetzliche Betreuerin -hat einen Antrag auf Verlängerung gestellt.
Ich denke, du vermutest falsch. Üblicherweise fragt das Gericht ca. 4 Wochen vor dem Termin bei Betreutem und Betreuerin nach ob eine Weiterführung gewünscht wird oder wie verfahren werden soll.

In einigen Fällen habe ich auch erlebt dass vom Gericht aus ein Gutachten zu dieser Frage in der Zwischenzeit in Auftrag gegeben wurde.

Zitat:
Mein Lebensgefährte will an dieser Verhandlung teilnehmen und seinen Willen auf Beendigung der Betreuung selbst kundtun.
Es ist keine Verhandlung sondern eine Anhörung und dein Lebensgefährte wird natürlich persönlich dazu gehört.

Zitat:
Kann ich als seine Lebensgefährtin an dieser Verhandlung teilnehmen?
Kann ich erreichen, dass ich in dieser Angelegenheit angehört werde?
Das kommt ganz auf den Richter an. Wenn der Betreute sagt, ich möchte dass Frau XY teilnimmt wird dem normalerweise stattgegeben. Wenn aber z.B. die Idee im Raum steht dass es nicht um Unterstützung sondern Beeinflussung geht kann der Richter eine solche Teilnahme auch verwehren.
Ob der Richter deine Meinung hören möchte wird er dir dann mitteilen.
Wir haben hier z.B. einen der sich so etwas strengestens verbittet,(im Sinne von, man ja ist ja hier nicht in einer Talkkshow) andere gehen anders damit um.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 09.01.2019, 20:36   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Ich zitiere mal den Gesetzestext: § 170 Abs 1 Satz 3 GVG:

„In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.“
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 09.01.2019, 22:57   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
„In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.“

Hach, heute habe ich meinen sophistischen TagSorry.


In Gerichtsverhandlungen- eine Betreuungsanhörung ist keine Gerichtsverhandlung- ist Anwesenheit sicher gestattet- aber deswegen nicht zwingend ein Rederecht in der Sache, keine Wortmeldungen zur Sache.

Ich habe immer wieder Bedenken Angehörigen zu raten oder zu vermitteln: "da" können auch sie mal loslegen.
Es kommt meiner Erfahrung nach immer darauf an welcher Buchstabe des Gesetzes gerade jetzt ausgelegt werden soll. In strittigen und kritischen Situationen rate ich deshalb immer erst mal zur Vorsicht und Zurückhaltung.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 10.01.2019, 13:26   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.10.2018
Beiträge: 7
Standard Vielen Dank

Herzlichen Dank an alle Antwortenden! jetzt bin ich ein Stückchen weiter. Schön, dass es dieses Forum gibt. Es sind halt nicht alle so vertraut mit der gesetzlichen Betreuung
Lebensgefährtin ist offline  
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Stichworte
beedigung, befristete betreuung, gerichtsverhandlung

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