Dies ist ein Beitrag zum Thema wechsel einer betreuerin im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
HI
Ich hab folgende Frage. Eine ehemalige Mitpatientin sprach mich gestern an, ob ich nicht eine gute betreurin wüste weil ...
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#1 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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HI
Ich hab folgende Frage. Eine ehemalige Mitpatientin sprach mich gestern an, ob ich nicht eine gute betreurin wüste weil ihre aufhört.und sie meine schon gesehen hat und sie sehr nett fand. und sich eine betreung durch sie gut vorstelen könnte. sie wird jetzt demnächst in eine wohngruppe ziehen dort auch ambulantes bewo haben aber es wäre ihr wichtig dann trotzdem noch eine gesetzliche betreung zu haben. NUn es wäre auch möglich dass ie zu miener wechselt. jetzt erfahr ich abe rheute das ihre frühere betreuerin und auch ihre Ärztin der meinung sind das keine gesetzliche Betreung mehr nötig sei und auch die aufhebung vom gericht shcon da ist. Geht das dann überhaupt noch wenn die Betreuung shcon aufgehoben ist das sie sich dann eine neue sucht? hmm.ich hab da so meine Zweifel.. lg MOMO |
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#2 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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HI
schade das bei 23 Aufrufen mir hier neimand eine Antwort drauf geben kann:O((( ok ich werde dann diesen beitrag heute abend hier wiede rlöschen. War schon wichtig für mich und meine bekannte da mal einen rat zu hören. Schade. lg MOMO |
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#3 |
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Forumsikone
Registriert seit: 30.06.2005
Ort: Hilden (bei Düsseldorf, NRW)
Beiträge: 3,286
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Hab' ein bißchen Geduld,
Momo. *vorsichtig sag* ![]() Ich grüße dich lieb Jörg
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Liebe Momo,
du schreibst, deine Bekannte möchte trotz Aufhebung der Betreuung weiter betreut werden. Meiner Ansicht nach kann sie bei Gericht vorsprechen und ihr Anliegen darstellen. Sie kann den Richter um einen Termin bitten und ihre Situation schildern, ihm sagen, warum es für sie unumgänglich ist weiterhin unter Betreuung zu stehen. Aber ist es denn auch wirklich so? Oder hat sie nur Angst jetzt selbständig und eigenverantwortlich ihre Angelegenheiten zu regeln? Kann ihr nicht möglicherweise jemand aus dem Freundes-, Bekannten- oder Verwandtenkreis Unterstützungen geben, wenn sie unsicher wird. Braucht sie vielleicht einfach ein bißchen Stärkung, die sie durch Hilfen in einer Lebensberatungsstelle bekommen kann, also ein wenig psychologische Unterstützung? Liebe Grüße, Ursula |
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#5 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,848
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Hallo,
gegen die Entscheidung der Aufhebung der Betreuung kann der Betreute (der Betreuer hat hier meines Wissens kein eigenes Beschwerderecht) den Rechtsbehelf der Beschwerde (ich denke beim Landgericht) einlegen. Dies sollte im Beschluss auch drinstehen > Frist beachten. Meistens läuft es wohl umgekehrt; dass der Betreute sich gegen die Betreuung wehrt. Mit freundlichen Grüßen |
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#6 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Halo Carlos HAllo ursula
Vielen dank für eure ANtworten.Ursula nun ich kennene die ehemalige mitpatientin nicht so gut, aber sie sagte das sie in krisen dazu tendiert sich erheblichen schaden selbst zuzufügen (was ie dann auch wirklich tut)und dann jemanden barucht der sie auch eggeen ihren wilen einweisen lassen kann. sie hats chon in letzter zeit grosse fortschritte gemacht aber ob sie shcon so weit ist jetzt selbständig zu leben wies ich nicht. sie sleber traur sich da snicht zu sgat sie. noch nicht... JA carlos normalerwiese ist es eher umgekehrt das der betreute die betreeung ga rnicht will:O) aber man sieht ja es geht auch umgekehrt.O)) Zeigt aber auch das eine Betreung gut sein kann, und auch so empfunden wird vom klienten:O)) lg MOMO |
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#7 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallöchen,
Ihre Bekannte kann zum Gericht gehen und für sich selbst die Betreuung anregen. Das Gericht wird sodann prüfen, ob eine weitere gesetzliche Betreuung notwendig ist. Im Übrigen wird vor der Aufhebung geprüft, ob die Betreuung aufzuheben oder fortzusetzen ist. Meines Wissens findet dazu auch ein Gespräch mit dem Betreuten statt. Die Schilderung der Ausgangsfrage von Ihnen Momo, erscheint daher unschlüssig. Sofern die Betreuung nur vorläufig angeordnet war, endet diese automatisch mit dem im Bestellungsbeschluss genannten Datum. Eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses dazu bedarf es dann nicht. Also nochmal genau nachfragen, wie lange die Betreuung überhaupt lief und ob Gespräche zwischen Betreuter und Richter stattgefunden haben. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#8 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo straciatella,
deinen Beitrag habe ich jetzt nicht wirklich verstanden. Als die Betreuung für eine meiner Betreuten endete, kam der Richter zu meiner Betreuten und stellte fest, dass alle ihre Angelegenheiten soweit geregelt seien und sie nun in der Lage sei ohne Betreuung auszukommen. Er verschaffte sich einen unmittelbaren Eindruck in der üblichen Umgebung der Betroffenen. Der medizinische Sachverständige erstellte ein Gutachten aus dem hervorging, dass die Betreute in der Lage sei ohne Betreuung zu leben. Dann wurde die Betreuung förmlich aufgehoben. Der Beschluß ist zugesandt worden, es war eine Förmliche Zustellung, in dem es heißt: Beschluß über die Aufhebung der Betreuung. Gruß, Ursula Geändert von Ursula (06.07.2008 um 09:52 Uhr) |
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#9 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Urs,
dann sollten Sie sich mal mit den Unterschieden Anordnung der vorläufigen Betreuung <-> Betreuung vertraut machen! Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
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#10 |
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"Betreuerschreck"
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,058
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Also so genau weiss ich ejtzt nicht wied as gelaufen ist. Aber das mit dem Widerspruch ist gut.
lg MOMO |
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