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Sachverständigengutachten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sachverständigengutachten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo allerseits, ich habe seit mehreren Jahren einen gesetzlichen Betreuer. In dieser Zeit sind mehrere Gutachten über mich erstellt wurden. ...


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Alt 11.06.2019, 16:59   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 10.06.2019
Beiträge: 2
Frage Sachverständigengutachten

Hallo allerseits,


ich habe seit mehreren Jahren einen gesetzlichen Betreuer. In dieser Zeit sind mehrere Gutachten über mich erstellt wurden. Letztes Jahr wurde die Betreuung dann noch einmal verlängert.

Circa eine Woche vor der richterlichen Anhörung bekam ich das Sachverständigengutachten zugesandt. Darüber war ich erstmal irritiert, denn bisher habe ich noch nie ein Gutachten bekommen. Allerdings war diesmal auch ein anderer Richter zuständig als die Jahre zuvor.

Draufhin habe ich ein wenig im Internet recherchiert und herausgefunden, dass das Gutachten (eigentlich) dem Betroffenen vor einer gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgehändigt werden muss. Dementsprechend bin ich verwundert, da das die Jahre zuvor bei mir nicht geschehen ist.

Deshalb habe ich mich dazu entschieden, das Gericht anzuschreiben und um die Zusendung der bisherigen Gutachten zu bitten.
Mir geht es dabei in erster Linie um ein Gutachten im Zusammenhang mit einer Unterbringung. Diese Unterbringung war, meines Erachtens, nicht gerechtfertigt und belastet mich bis heute. Um das endlich verarbeiten zu können, möchte ich das Gutachten um das Ganze besser verstehen und (mit psychotherapeutischer Hilfe) aufarbeiten zu können.

Nun zu meinen Fragen:

Ist es richtig, dass dem Betroffenen das Gutachten ausgehändigt werden muss?

Wenn ich das Gericht anschreibe, wie halte ich es mit der Anrede? Allgemein mit "Sehr geehrte Damen und Herren" oder direkt an den Richter "Sehr geehrter Herr ...".

Ist es ausreichend um die Zusendung der Gutachten zu bitten oder ist es sinnvoll dies zusätzlich zu begründen?

Ich habe gelesen, dass es u.U. so sein kann, dass der Gutachter zu der Ansicht gelangt, dass die Aushändigung des Gutachtens dem Betroffenen gesundheitliche Nachteile bringt und aufgrund dessen darauf verzichtet werden kann.
Gesetz dem Fall es ist so, sollte dann nicht zumindest dies dem Betroffenen auch so mitgeteilt werden?
Besteht die Möglichkeit dagegen Beschwerde oder ähnliches einzuleiten?
Wie verhält es sich wenn das Gutachten schon etliche Jahre zurückliegt? Denn dann ist ja ohnehin eine etwaige Beschwerdefrist schon längst abgelaufen.

Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass das bei mir so aus Gutachtersicht gehandhabt wurde, ausschließen kann ich es aber natürlich auch nicht. Aber irgendeinen Grund muss es ja gegeben haben, dass ich die vorherigen Gutachten nicht bekommen habe.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir die ein oder andere Frage beantworten könntet.

Liebe Grüße,
die Fledermaus
Fledermaus ist offline  
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Alt 11.06.2019, 19:12   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Fledermaus Beitrag anzeigen
Ist es richtig, dass dem Betroffenen das Gutachten ausgehändigt werden muss?
Ja, es wird i. d. R. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (was auch immer man davon halten soll) nicht gemacht - erst Recht wenn der Betroffene ohnehin mit der Betreuung einverstanden ist.


Zitat:
Zitat von Fledermaus Beitrag anzeigen
Wenn ich das Gericht anschreibe, wie halte ich es mit der Anrede? Allgemein mit "Sehr geehrte Damen und Herren" oder direkt an den Richter "Sehr geehrter Herr ...".
Ich halte es für unüblich und unhöflich den Richter persönlich anzusprechen. In der Regel wird so etwas wie die Übersendung des Gutachtens ohnehin vom Urkundsbeamten veranlasst.


Zitat:
Zitat von Fledermaus Beitrag anzeigen
Ist es ausreichend um die Zusendung der Gutachten zu bitten oder ist es sinnvoll dies zusätzlich zu begründen?
Eine Begründung ist unnötig.


Zitat:
Zitat von Fledermaus Beitrag anzeigen
Ich habe gelesen, dass es u.U. so sein kann, dass der Gutachter zu der Ansicht gelangt, dass die Aushändigung des Gutachtens dem Betroffenen gesundheitliche Nachteile bringt und aufgrund dessen darauf verzichtet werden kann.
Gesetz dem Fall es ist so, sollte dann nicht zumindest dies dem Betroffenen auch so mitgeteilt werden?
Dann hätte aber von vornherein ein Verfahrenspfleger bestellt werden müssen, denn dem Betroffenen darf der Grund für die Betreuerbestellung in keinem Fall vollständig vorenthalten werden.


Selbst dann sollte es möglich sein die Übersendung des Gutachtens an den Arzt des Vertrauens zu veranlassen, was der dann damit macht ist sein Problem.



Zitat:
Zitat von Fledermaus Beitrag anzeigen
Wie verhält es sich wenn das Gutachten schon etliche Jahre zurückliegt? Denn dann ist ja ohnehin eine etwaige Beschwerdefrist schon längst abgelaufen.
Bei einer laufenden Betreuung wird die Betreuungsakte aufbewahrt, da kommt nichts weg. Der Anspruch auf Übersendung des Gutachtens ist auch an keine Frist gebunden.
Pichilemu ist offline  
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Alt 12.06.2019, 08:18   #3
Neuer Gast
 
Registriert seit: 10.06.2019
Beiträge: 2
Standard

Hallo Pichilemu,

vielen Dank für deine Antwort.

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Ja, es wird i. d. R. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (was auch immer man davon halten soll) nicht gemacht - erst Recht wenn der Betroffene ohnehin mit der Betreuung einverstanden ist.
Bei mir war es auch so, dass ich mit der Betreuung und allen Verlängerungen dieser einverstanden war. Trotzdessen hätte ich gern gewusst, dass mir generell die Gutachten zustehen.
Denn bei der damaligen Unterbringung wäre dieses Wissen für mich sehr wichtig gewesen und ich hätte darauf bestanden das Gutachten zu erhalten um dann entscheiden zu können, ob ich Schritte dagegen einleite.

So blieb mir das aus Unwissenheit verwehrt und das ist einfach sehr schade.
Fledermaus ist offline  
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Alt 12.06.2019, 09:42   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
In der Regel wird so etwas wie die Übersendung des Gutachtens ohnehin vom Urkundsbeamten veranlasst.
Das ist nicht richtig. Die Richter entscheiden als Auftraggeber über die Weiterverwendung/Weitergabe von Gutachten.

Zitat:
Wenn ich das Gericht anschreibe, wie halte ich es mit der Anrede? Allgemein mit "Sehr geehrte Damen und Herren" oder direkt an den Richter "Sehr geehrter Herr ...".
Du kannst ganz beruhigt schreiben, sehr geehrter Herr Richter XY. Unhöflich ist das ganz sicher nicht.

Zitat:
Ich habe gelesen, dass es u.U. so sein kann, dass der Gutachter zu der Ansicht gelangt, dass die Aushändigung des Gutachtens dem Betroffenen gesundheitliche Nachteile bringt und aufgrund dessen darauf verzichtet werden kann.
Der Inhalt des Gutachtens hätte dir zumindest mündlich eröffnet werden müssen.
Dabei ist eine Änderung eingetreten, zu früheren Zeiten wurden Gutachten und sonstiges (bei uns) seltener auch an die Betreuten verschickt, inzwischen läuft das sozusagen fast automatisch.

Ich bin mir ziemlich sicher,wenn du um Zusendung bittest dass du die Gutachten dann auch erhalten wirst.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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