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TinaT. 21.06.2019 19:51

Betreuung beenden
 
Hallo,

kann ich als betreute Person die Betreuung selbst beenden?

Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch hin eingerichtet, das steht auch im Beschluss mit dabei.


Mein Mann ist mein Betreuer, aber aufgrund seiner psychischen Probleme kann er seinen Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß nachkommen.


Ich muss im Prinzip für ihn das organisatorische machen, an alles denken, mich informieren, etc. und er ist hauptsächlich derjenige, der seine Unterschrift mit drunter setzt.

Ohne wirklich informiert zu sein was er da so unterschreibt oder wie die rechtslage ist, ich hab es ja vorher durchgelesen und muss dann selbst wissen, ob das so korrekt ist.


Für mich ist das keine Hilfe/Unterstützung, eher eine Einschränkung.
(z.B. letzes Jahr als wir die Mietwohnung kündigten und mein Mann einfach vergessen hatte, das er dem Gericht Bescheid geben muss). Ich kann mich nicht noch um solche Dinge mit kümmern müssen, dafür hab ich die Betreuung eigentlich als Entlastung.


LG Tina.

Nesli__han 21.06.2019 20:32

Hallo. Du kannst beim Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung beantragen. Oder aber auch einen Betreuerwechsel. Ein Berufsbetreuer kann dir sicherlich mehr helfen.

michaela mohr 21.06.2019 22:36

Du kannst die Betreeung eigenständig nicht beenden. Das könnte nur das Gericht.
Am schnellsten ginge das wohl indem du dich dort hinbegibst und dem zuständigen Rechtspfleger von deinem Problem erzählst. Er wird das aufschreiben und dem Richter vorlegen.
Viel Erfolg.

TinaT. 23.06.2019 08:41

Danke für die Info.

Zitat:

Du kannst die Betreeung eigenständig nicht beenden. Das könnte nur das Gericht.
Ich bin schon davon ausgegangen, das ich dafür zum Gericht gehen muss.

Die Frage war so gemeint, ob ich das selbst machen kann und einfach sagen "ich will die Betreuung nicht mehr" und dann wird es aufgehoben.


Zitat:

Ein Berufsbetreuer kann dir sicherlich mehr helfen.
Dafür haben wir kein Geld.

Ich bekomme zwar nur eine minimale Rente, aber dann würde (laut Internet) mein Mann für die Kosten des Betreuers aufkommen müssen.

Imre Holocher 23.06.2019 21:12

Moin moin

Zitat:

Zitat von TinaT. (Beitrag 118939)
Die Frage war so gemeint, ob ich das selbst machen kann und einfach sagen "ich will die Betreuung nicht mehr" und dann wird es aufgehoben.

So kannst Du es handhaben. Es ist sogar ganz gut, wenn Du selber zum Gericht hingehst, um Dein Anliegen vorzutragen.
Wenn Dein Mann mitgeht und bestätigt, dass Du eigentlich alles selber machst: umsobesser.
Dazu noch ein dreizeiler vom Hausarzt und das Gericht wird sich über eine Aufhebung freuen, die es entscheiden kann.
(Die Aufhebung der Betreuung ist Dein Wunsch, aber die Entscheidung des Gerichtes. Also: warum nicht bei der Entscheidungsfindung behilflich sein?)

MfG

Imre

michaela mohr 24.06.2019 05:57

Den Optimismus von Imre kann ich nicht so ganz teilen. Besonders nicht hinsichtlich der Bestätigung deines Mannes. Der ist ja schließlich der Betreuer der nix gebacken kriegt und selbst psychische Probleme hat.
Du wolltest eine Betreuung für dich zur Entlastung, daran hat sich offensichtlich nichts geändert.

Alles in allem erscheint das als recht durcheinander. Jemand der selbst Probleme hat soll sich um jemand kümmern der nicht so ganz zurecht kommt,?

Die Einzelheiten zu allem kennen wir hier nicht weswegen ich dir geraten habe direkt mit deinem Problem zum Rechtspfleger zu gehen und ihm das möglichst ehrlich zu erzählen.

Theoretisch müsste die Betreuungsbehlrde eine Stellungnahme zur Aufhebung der Betreuung abgeben. Manchmal findet das aber trotzdem nicht statt.

Zum Zahlen einer Betreuung bei Vermögen. Ich weiß nicht was du dazu gelesen hast aber Gesundheit sollte schon auch etwas Wert sein wenn möglich. Auch ein Berufsbetreuer der hilft kostet nicht die Welt.

TinaT. 24.06.2019 09:19

Zitat:

Alles in allem erscheint das als recht durcheinander. Jemand der selbst Probleme hat soll sich um jemand kümmern der nicht so ganz zurecht kommt,?
Ob bei dem Gespräch zwischen dem Amtsgericht und meinem Mann das Gericht ihn nach eventuellen Erkrankungen gefragt hat, weiß ich nicht.

Für mich erschien damals die Hilfe von einer angehörigen Person besser, als von jemand fremden.

Zitat:

Ich weiß nicht was du dazu gelesen hast
Gebühren für Berufsbetreuer
Bei einem Reinvermögen ab 5.000 € müssen der Betreute oder seine Unterhaltspflichtigen (z.B. Ehegatte, Kinder) die Kosten für einen Berufsbetreuer prinzipiell selbst tragen.

Berufsbetreuer haben bestimmte Stundensätze, abhängig von ihrer Vorbildung:
Ohne besondere Kenntnisse: 27 € inkl. Mehrwertsteuer.
Abgeschlossene Ausbildung: 33,50 € inkl. Mehrwertsteuer.
Abgeschlossenes Studium: 44 € inkl. Mehrwertsteuer.

Zitat:

Gesundheit sollte schon auch etwas Wert sein
Das hat nichts mit nichts Wert sein oder geizig sein zu tun. Wir bzw. hauptsächlich er als Alleinverdiener haben für meine Gesundheit auch noch einige andere anfallende Kosten.

Zitat:

Wenn Dein Mann mitgeht und bestätigt, dass Du eigentlich alles selber machst: umsobesser.
Eigentlich mache ich ja nur alles selbst, weil ich es muss. Ich hab den Einwilligungsvorbehalt hintendran, falls ich doch mal was falsch mache und dann meinem Mann, wenn ich hinterher weiß was falsch war, sagen kann warum er nicht einwilligen soll.
Das sehe ich aber nicht als Sinn der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehalts.


Zitat:

Die Aufhebung der Betreuung ist Dein Wunsch,
Aber haupsächlich auch nur, weil mir die Betreuung durch meinen Mann mehr Aufwand bringt als Hilfe.

michaela mohr 24.06.2019 10:56

Schau hier nochmal zu den Kosten nach:
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 10 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt 200 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).

Ein als „Kontrollbetreuung“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.

Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden des Betroffenen werden also abgezogen. Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“.

Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.

Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen, nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine Vermögenssorge mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf (1 BvR 1484/99).

Rechtsprechung:

OLG Hamm · Beschluss vom 30. September 2014 · Az. 15 W 252/14, Rpfleger 2015, 172:

Zur Frage der Gebührenberechnung bei der Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung auf einen Teil der Vermögenssorge.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015, 15 Wx 203/15, BtPrax 2015, 246:

Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.
Freibetrag
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.

aus dem Betreuungsrechtlexikon von Horst Deinert
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...Gerichtskosten

Das ist es auch nicht.
Ein Einwilligungsvobehalt wird nur dann angeordnet wenn Sorge um das" Vermögen" des Betreuten besteht.Diese Sorge wäre ja weiterhin angebracht.

Zitat:

Aber haupsächlich auch nur, weil mir die Betreuung durch meinen Mann mehr Aufwand bringt als Hilfe.
Wenn man Hilfe braucht sollte man sich diese suchen und "leisten".
Ohne Einzelheiten zu kennen....... was nutzt dir an einer Betreuung evtl. eingespartes Geld wenn deine finanziellen Eskapaden nicht mehr rückgängig gemacht werden können weil keine Betreuung mehr besteht?

agw 25.06.2019 22:16

Hi Michaela,
Du hast jetzt aber auch nur zu den Gebühren nach der Kostenordnung geschrieben. Für diese gilt ohnehin ein Freibetrag von 25000 €.

@Tina T.
Die Vermögensgrenze für Kosten des Betreuers liegt bei 5000€ für dich. Dazu zählt nur das Vermögen welches auf deinen Namen angelegt ist.
Eine Verpflichtung des Ehemannes kommt lediglich über einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann in Betracht.

Ich weiß jetzt nicht wie Eure gemeinsame Einkommenssituation ist, aber wenn ihr irgendwie noch ergänzende Sozialleistungen bezieht sollte da eigentlich keine Gefahr eines Kostenbeitrags sein.

Dieser Anspruch gegen die Unterhaltspflichtigen Angehörigen wird auch nicht in jedem Gerichtsbezirk geltend gemacht. Vielleicht wäre es sinnvoll sich bei deiner zuständigen Betreuungsbehörde mal beraten zu lassen.

TinaT. 04.07.2019 15:13

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 118954)
Ein Einwilligungsvobehalt wird nur dann angeordnet wenn Sorge um das" Vermögen" des Betreuten besteht. Diese Sorge wäre ja weiterhin angebracht.

wenn deine finanziellen Eskapaden nicht mehr rückgängig gemacht werden können weil keine Betreuung mehr besteht?

Halt mal bitte, stop.

Finanzielle Probleme habe- und hatte ich NIE. Der Einwilligungsvorbehalt besteht bei mir NUR wegen Verträgen (was keine Kaufverträge sein müssen) und auch nur zum vorsorglichen Schutz weil ich das selbst so wollte.

So ein Einwilligungsvorbehalt kann dann eben nur im Zusammenhang mit Vermögenssorge eingerichtet werden. Das heißt aber im Umkehrschluss weder, das man einen Einwilligungsvorbehalt nur bei Vermögensproblemen bekommt, und auch nicht das man automatisch Vermögensprobleme haben muss, weil man einen Einwilligungsvorbehalt hat.


Zitat:

Zitat von agw
Ich weiß jetzt nicht wie Eure gemeinsame Einkommenssituation ist, aber wenn ihr irgendwie noch ergänzende Sozialleistungen bezieht sollte da eigentlich keine Gefahr eines Kostenbeitrags sein.

Er geht normal arbeiten und ich bekomme nur eine EM-Rente von unter 400€. Wir haben ein gemeinsames Konto, das aber auf seinen Name läuft. (Hat auch nichts mit "Finanziellen Eskapaden" zu tun. Ich will nur nicht von meiner Mini-Rente auch noch Konto-Gebühren bezahlen müssen).

Wegen den Kosten hatte/habe ich die Sorge, das wenn wir z.B. Geld ansparen (werden keine hohen Summen sein) als kleine Rücklage, das es dann die Vermögensgrenze überschreiten könnte irgendwann. Das es nur Vermögen ist was auf meinen Name läuft, war für mich durch meine Recherche nicht ersichtlich.

agw 04.07.2019 15:58

Zitat:

Wir haben ein gemeinsames Konto, das aber auf seinen Name läuft.
Dann habt ihr aber kein gemeinsames Konto. Du hast vielleicht eine Kontovollmacht, aber das Konto läuft eben nur auf deinen Mann.


Kann man machen, der Unterschied sollte einem aber klar sein.

michaela mohr 04.07.2019 16:29

Zitat:

So ein Einwilligungsvorbehalt kann dann eben nur im Zusammenhang mit Vermögenssorge eingerichtet werden.
Ein Einwilligungsvorbehalt kann durchaus auch nur für Vertragsabschlüsse eingerichtet werden.

TinaT. 11.07.2019 12:11

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 119265)
Ein Einwilligungsvorbehalt kann durchaus auch nur für Vertragsabschlüsse eingerichtet werden.

Toll, das hat das Amtsgericht aber anders geschrieben.

Ich hatte da schon nachgefragt, weil es mir nur um Vertragsabschlüsse ging mit der Einwilligung, warum dann noch das mit dem Vermögen dabei ist. Und es kam die Antwort vom Betreuungsgericht, das ein Einwilligungsvorbehalt nur im Zusammenhang mit Vermögenssorge geht.

TinaT. 11.07.2019 12:28

Warum kann die von mir gewollte Betreuung nicht ebenso auf eigenen Wunsch beendet oder geändert werden? :heul:

Ich hatte das Gerit gebeten/angefragt, mir mitzuteilen wie ich die Betreuung für mich aufheben/ändern kann. Anstatt mir das mitzuteilen ging ein Schreiben an meinen Mann, das er sich dazu äußern soll.

Was hat er damit zu tun oder zu entscheiden? Das Gericht entscheidet doch über meine Betreuung und kann ihn als meinen Betreuuer wieder abwählen.

Wenn er jetzt antworten würde, es würde nicht stimmen was ich geschildert habe, (ich will seine Diagnosen nicht sagen, aber es hat seine Gründe das er widerholt in einer psychosomatischen Klinik ist) bleibt die Betreuung bestehen?

Ich habe Angst, das die Änderung meiner Betreuung davon abhängt, was mein Mann antwortet. Und das er schreibt "Ja ich habe psychische Probleme und kann der Betreuung nicht angemessen nachkommen" ist unwahrscheinlich.
Die Betreuung sollte mir eigentlich eine Hilfe sein, aber so wie es läuft bereue ich es, das gewollt zu haben.

Imre Holocher 11.07.2019 17:16

Moin Tina

Redest Du eigentlich nicht mit Deinem Ehemann?
Wenn er Dein Betreuer ist, aber Du alles selber erledigen muss, weil er es nicht hinbekommt, dann ist doch mal ein Gespräch angezeigt. Das kann sogar nett und freundlich ablaufen. Für Deinen Mann ist es sicherlich auch eine Belastung, wenn er eine Verpflichtung Dir gegenüber hat (die Betreuung) und die aber selber nicht recht schafft. Ist durchaus möglich, dass Du bei ihm offene Türen einrennen würdest.
Sprich mit ihm. Hintenrum gibt es nur Knies, der im eigenen Haus keinen Spaß macht.

MfG

Imre

michaela mohr 12.07.2019 08:48

Zitat:

Warum kann die von mir gewollte Betreuung nicht ebenso auf eigenen Wunsch beendet oder geändert werden? :heul:

Weil, @Tina, eine eingerichtete Betreuung kein Handyvertrag ist den man bei Nicht Gefallen einfach wieder kündigen kann.


Eine Betreuung wird nur eingerichtet weil ein Hilfebedarf angezeigt wurde. Dabei ist es völlig egal wer die Betreuung angeregt oder auf den Weg gebracht hat, der wichtigere Teil besteht darin, dass jemand Hilfe braucht.

FFB 12.07.2019 12:09

Zitat:

Zitat von TinaT. (Beitrag 119475)
Warum kann die von mir gewollte Betreuung nicht ebenso auf eigenen Wunsch beendet oder geändert werden?

Das ist grundsätzlich schon möglich. Allerdings macht ein Gericht so etwas nicht direkt auf Zuruf, sondern es wird erst versuchen, den Sachverhalt zu klären und sich ein aktuelles Bild von deiner Situation zu machen. Das ist nötig, weil betreute Menschen oft nicht in der Lage sind, ihre Fähigkeiten und den Betreuungsbedarf selbst richtig einzuschätzen.

Zitat:

Zitat von TinaT. (Beitrag 119475)
Ich hatte das Gerit gebeten/angefragt, mir mitzuteilen wie ich die Betreuung für mich aufheben/ändern kann. Anstatt mir das mitzuteilen ging ein Schreiben an meinen Mann, das er sich dazu äußern soll.
Was hat er damit zu tun oder zu entscheiden? Das Gericht entscheidet doch über meine Betreuung und kann ihn als meinen Betreuuer wieder abwählen.

Entscheiden wird am Ende das Gericht, aber der Betreuer hat durchaus damit zu tun. Dass ihn das Gericht um eine Stellungsnahme bittet, liegt nahe, denn vom Betreuer erwartet man normalerweise, dass er mit der Gesamtsituation vertraut ist und dem Gericht sinnvolle Hinweise zum Sachverhalt geben kann.

Zitat:

Zitat von TinaT. (Beitrag 119475)
Wenn er jetzt antworten würde, es würde nicht stimmen was ich geschildert habe, [...] bleibt die Betreuung bestehen?
Ich habe Angst, das die Änderung meiner Betreuung davon abhängt, was mein Mann antwortet.

Dann kannst du selbst natürlich auch wieder Stellung nehmen. Wenn die Aussagen nicht zusammenpassen, wird das Gericht wohl weiter ermitteln, z.B. dich persönlich anhören, evtl. auch einen Gutachter beauftragen.

Wenn du ernsthaft verlangst, dass die Betreuung aufgehoben wird, muss das Gericht letztlich prüfen, ob dir die Konsequenzen vollständig klar sind, und wenn ja, muss es deinem Willen entsprechen.

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 119502)
Weil, @Tina, eine eingerichtete Betreuung kein Handyvertrag ist den man bei Nicht Gefallen einfach wieder kündigen kann.

Wenn der Betreuer nur auf ihren Wunsch bestellt wurde und sonst "von Amts wegen" keine Betreuung erforderlich ist, dann kann sie die Betreuung durchaus wieder "kündigen". Besser gesagt, die Betreuung ist dann auf ihren Antrag aufzuheben (§ 1908d Abs. 2 BGB).

Die Betreuung ist auch aufzuheben, wenn die Betreute zur freien Willensbildung in der Lage ist und die Betreuung nicht mehr will (§ 1908d Abs. 1, § 1896 Abs. 1a BGB).

TinaT. 20.07.2019 16:23

Zitat:

Zitat von FFB (Beitrag 119509)
Wenn der Betreuer nur auf ihren Wunsch bestellt wurde und sonst "von Amts wegen" keine Betreuung erforderlich ist, dann kann sie die Betreuung durchaus wieder "kündigen". Besser gesagt, die Betreuung ist dann auf ihren Antrag aufzuheben (§ 1908d Abs. 2 BGB).
Die Betreuung ist auch aufzuheben, wenn die Betreute zur freien Willensbildung in der Lage ist und die Betreuung nicht mehr will (§ 1908d Abs. 1, § 1896 Abs. 1a BGB).

Danke für deine ausführlichen Infos dazu.

Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch eingerichtet. Aber mein Mann hat leider keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Er hat dem Gericht geschrieben, wenn ich von ihm nicht mehr betreut werden will, würde er dem nachkommen. Sie sollen ihm dann sagen, was er dafür machen müsste. Und das er sich zum Rest nicht äußern will. Also wie z.B. seine Ansicht zu meiner Schilderung der Situation ist.

Gibt es für die Aufhebung auch so etwas wie einen Eilantrag? Ich vermute wahrscheinlich eher nicht. Er ist seit 3 Wochen von Mo-Fr auf unbestimmte Zeit in einer psychosomatischen Klinik und kann sich dadurch nicht um meine Betreuersachen kümmern.

Imre Holocher 20.07.2019 19:09

Moin moin

Zitat:

Zitat von TinaT. (Beitrag 119737)
Gibt es für die Aufhebung auch so etwas wie einen Eilantrag? Ich vermute wahrscheinlich eher nicht. Er ist seit 3 Wochen von Mo-Fr auf unbestimmte Zeit in einer psychosomatischen Klinik und kann sich dadurch nicht um meine Betreuersachen kümmern.

Solange kein Einwilligngsvobehalt besteht, kannst und darfst Du es doch auch selber. Wenn die Betreuung aufgehoben werden soll, dann mußt Du es sowieso wieder selber tun (und können).
Also ran an den Speck.

MfG

Imre

TinaT. 21.07.2019 13:10

Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 119738)
Solange kein Einwilligngsvobehalt besteht,

Es besteht aber einer.



LG Tina.

michaela mohr 21.07.2019 13:41

Das ist ja eine völlig skurile Kiste bei der einem schon ein leicht komisches Gefühl beschleicht.

Du wolltest die Betreuung eigentlich nur damit dein Mann dich als Betreuer relativ problemlos aus schrägen Verträgen rausholen kann.
Da er sdas aber wegen seiner eigenen psychischen Erkrankung nicht schafft hast du letztlich mit Betreuer noch mehr Theater als zuvor.

Das ganze Gehampel setzt sich jetzt wegen der evtl. Aufhebung der Betreuung weiter fort.

Gehe zum zuständigen Rechtspfleger und lege alles, vor allem auch die psychische Erkrankung deines Mannes/Betreuers, auf den Tisch und beantrage die Aufhebung auf eigenen Wunsch.
Ansonsten zieht sich das endlos in die Länge und wer weiss was sonst noch kommt.

Schreiben könntest du auch mit Einwilligungsvorbehalt, der hat mit einer angefordeten Stellungnahme nichts zu tun.

FFB 21.07.2019 15:48

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 119757)
Gehe zum zuständigen Rechtspfleger und [...] beantrage die Aufhebung auf eigenen Wunsch.

Vielleicht wäre sogar der Richter der bessere Ansprechpartner, denn der ist in diesem Fall zuständig.

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 119757)
Schreiben könntest du auch mit Einwilligungsvorbehalt [...]

Genau – in ihrer eigenen Betreuungssache ist Tina voll handlungsfähig und kann selbständig z.B. Anträge jeglicher Art stellen.

michaela mohr 21.07.2019 19:55

Zitat:

Vielleicht wäre sogar der Richter der bessere Ansprechpartner, denn der ist in diesem Fall zuständig.
Rechtspfleger sind in der Regel besser zu erreichen und am Platz.



Richter haben oft Aussentermine und da sie sich weder ab- noch anmelden müssen kann das zu einem Gedulds- Spiel werden und nerven bzw. umsonst Mühe verursachen.
Zumal Richter ohne Aktenvorlage, einige sogar nur nach Termin, eh nix sagen werden. Beim Rechtspfleger wird das allemal auf den richtigen Weg gebracht.

TinaT. 19.08.2019 11:02

Zitat:

Zitat von michaela mohr (Beitrag 119757)
Du wolltest die Betreuung eigentlich nur damit dein Mann dich als Betreuer relativ problemlos aus schrägen Verträgen rausholen kann.
Da er sdas aber wegen seiner eigenen psychischen Erkrankung nicht schafft hast du letztlich mit Betreuer noch mehr Theater als zuvor.

Das ganze Gehampel setzt sich jetzt wegen der evtl. Aufhebung der Betreuung weiter fort.

Genau so ist es leider.

Mittlerweile (zwischendurch hatte noch das Landratsamt mit gemischt, da ging es über 3 Ecken) ist es so weit, das ich einen Berufsbetreuer bekommen soll/werde.

Da dieser (laut Betreuungsgericht, hatte ich vorher gefragt) aber nicht zu Arztterminen und Behörden mitgeht, möchte ich das die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Vertretung gegenüber Behörden rausgenommen werden. Das war ursprünglich für meinen Mann, wenn er mich zum Arzt oder Behörden begleitet.

Auch ist mir noch nicht klar, was alles die Einwilligung bei Verträgen betriffft.
Bisher dachte ich, wenn ich beim Arzt das Datenschutz-Formular unterschreibe (was ich auch als Vertrag definiere) muss das der Betreuer (mit bisher Gesundheitssorge, Einwilligung bei Verträgen und Vertretung bei Behörden) auch mit unterschreiben.
Laut Betreuungsgericht aber nicht...

Und ist eine Gesundheitssorge (zB Zustimmung bei Behandlungsverträgen), eine Vermögenssorge (bei 360€ Rente und sonst keinem "Vermögen") und ein Einwilligungsvorbehalt bei vertraglichen Angelegenheiten nicht 3-fach gemoppelt?
Durch den Einwilligungsvorbehalt für Verträge kann ich doch eh nichts abschließen das meine finanziellen Mittel übersteigt, oder auch keine Behandlungsverträge die mir schaden könnten.


LG Tina.

Elara 19.08.2019 12:14

Hallo Tina,

Meine Betreuerin geht auch nicht mit zu Ärzten oder Behörden, aber.. Der Kreis ist trotzdem sinnvoll, sie kann nur sehr viele Behördengänge ersparen indem sie das Verfahren an sich zieht (das heißt doch so?) und bei der Gesundheit kann sie von Ärzten Infos zu meinen Zustand bekommen die sie normalerweise nicht bekäme aber benötigt um vernünftig arbeiten zu können. Und manchmal kann sie Sachen mit dem Arzt telefonisch abklären die sonst nicht wären. Auch Vermögen macht Sinn auch wenn du nur wenig davon hast. Eine Betreuerin kann dir helfen das für das auszugeben was du wirklich willst und nicht das was deine Krankheit sagt.

Mit freundlichen Grüßen
Ela

Imre Holocher 19.08.2019 19:30

Moin Tina

Das liest sich ja so, als würde das Gericht ein "Wunschlos-glücklich-Programm mit Gürtelschnalle" beschließen wollen. Viel zu viel wahrscheinlich.
Vielleicht aber auch nur Deine Sorge diesbezüglich.
Jedenfalls mußt Du vom Richter (bzw. Richterin) angehört werden, bevor ein Beschluss ergeht.

Deine Vorstellungen zu den Aufgabenbereichen sind ungefähr die, die Otto-Normal-Bürger auch dazu hat - und damit ziemlich weit weg von der Realität.

Da kommt es genau auf die Aufgabenbereiche an, die vergeben werden. Genaueres kann hier bisher nicht geschrieben werden.
Allgemeines aber schon:

Gesundheitssorge:
Ein Betreuer begleitet seine Betreuten nicht immer zum Arzt, manchmal aber doch: Z.B. wenn die Betreuten sonst nicht zum Arzt hinzukriegen wären und es anders nicht zu organisieren ist.
Einwilligungen in Behandlungen: Nur wenn ein Betreuter nicht mehr versteht worum es geht oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen nicht einwilligen oder ablehnen kann, tut das der Betreuer an seiner/ihrer Stelle.

Behörden etc.:
Hat Elara schon geschrieben: Betreuer sind nicht für die Begleitung zu den Behörden da, sondern um die Behördensachen zu regeln. Dazu kann eine Begleitung gehören, wenn der Betreuer dies für sinnvoll hält, muss sonst aber nicht.
Der Aufgabenbereich ist durchaus eine große hilfe, weil ein normaler (auch gesunder) Mensch den ganzen Behördenkram kaum noch verstehen kann. Dafür benötigt man inzwiswchen eine Menge Erfahrung. Selbst Behördenmitarbeiter sind gelegentlich von ihrem eigenen Kram überfordert...

Vermögenssorge:
Da geht es ums Geld. Betreuer können die komplette Geldverwaltung übernehmen und dafür auch an die Bankkonten dran. Sie können aber auch die Geldverwaltung so weit wie möglich den Betreuten überlassen. Je nach dem, was die Betreuten noch oder wieder können.
Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge:
Da wird es eng: Die Betreuten können keine Verträge (bei denen es um Geld geht) mehr alleine abschließen, weil der Betreuer erst einwilligen muss. Sie können auch nicht mehr einfach so zur Bank gehen und das Geld abheben, sondern nur noch so, wie es mit dem Betrueer abgesprochen und vereinbart ist. Ein "EiWi" ist also kein Zuckerschlecken.

So weit einfach erst mal. Mehr kann erst beschrieben werden, wenn das Gericht/Richter etwas zu der Betreuung beschlossen hat.

MfG

Imre

michaela mohr 19.08.2019 23:04

@Tina ich hatte letztens mal geschrieben dass deine /eure Vorstellung von Betreuung nicht der Realität einer gesetzlichen Betreuung entspricht.
Im Klartext und dabei bitte ich dich nicht böse deswegen zu sein oder zu werden:
Betreung heisst nicht immer wieder dieselben Fehler machen zu können und dabei nicht in der (persönlichen) Verantwortung zu stehen weil man ja "nix dafür kann so dass man einen Betreuer braucht der es (kostenfrei)wieder richtet".


Du/ihr wolltet den Einwilligungsvorbehalt damit der Unsinn den du scheinbar manchmal anstellst ohne Folgen für dich/euch bleibt.
Das hat nicht geklappt weil dein Mann als dein Betreuer auf Grund seiner eigenen psychischen Einschränkungenhaltlos überfordert war.
Mein Rat wäre- du hast hier vieles offen und einiges lesbar "zwischen den Zeilen" geschrieben,imm das Hilfeangebot was sich bietet an und sortiere mit dem neuen Betreuer die gesamte Problematik. Mir z.B. erscheint die schon beim Lesen aus der Ferne offensichtlich.

MurphysLaw 19.08.2019 23:28

@TinaT.


du/ihr (dein Mann und du) habt anscheinend gedacht, Betreuung sei ein Wunschkonzert mit doppeltem Boden für deine seltsamen Vertragsabschlüsse.


Tja, das ist euch nun aufgrund der Indisposition deines Mannes "auf die Füsse" gefallen.


Nun soll alles in geordnete Bahnen verlaufen und du stellst fest, dass dieses neue Konzert dann nicht mehr voll nach deinen Wünschen verlaufen wird.


Gut so!!


Betreuung soll zwar eine Hilfe sein, für Menschen die nicht (mehr) "klar" kommen, aber eben ein MITEINANDER von Betreuer und Klient innerhalb gewisser Grenzen!
Wenn du Pech hast, wird dein neuer Betreuer nur "Dienst nach Vorschrift" machen und dich innerhalb der Aufgabenkreise sehr deutlich einschränken, in deinen ja anscheinend noch geliebten Freiheiten, die du dir ja gerne nimmst .....


Wäre möglicherweise für deine weitere Entwicklung nicht das Verkehrteste ... ? (Und nein, ich weiss, ein Betreuer hat keinen Erziehungsauftrag!!)


MurphysLaw

Chrissi 22.08.2019 13:48

Betreuung beenden
 
Kann da meiner Murphyslaw und auch Elara nur beipflichten.
Würde überdies bei der Betreuungsbehörde vorstellig werden und mit dem Rechtspfleger folgendes besprechen/klären:
1) für welche Bereiche habe ich Betreuung?
2) für welche Bereiche brauche ich Betreuung?
Da dein Mann selbst nichts gebacken zu kriegen scheint würde ich einen Betreuerwechsel empfehlen. Auch das ist mit dem Rechtspfleger zu besprechen.
Alles weitere wird sich dann anschließend ergeben.

Stefanie78 22.08.2019 23:26

Hallo,

ich fänd es hilfreich zu wissen, vor welchen Vertragsabschlüssen Du solche Angst hast.

Aber so:
Mein Betreuer hat die AK Gesundheit, Rechts- und Behördenangelegenheiten und Aufenthalt.

Gerade die Behördenangelegenheiten finde ich sehr, sehr hillfreich. Mein Betreuer geht zwar nicht mit zum Jobcenter. Aber er regelt alle Anträge. Sogar eine drohende Sanktion wegen Nicht-erscheinen hat er msl abgewendet.

Das find ich so hilfreich. Die anderen beiden AK. Bei Gesundheit regelt er die Zuzahlungsbefreiung. Find ich auch hilfreich, da ich rs nie zur Post geschaffz hab, um den Antrag abzusvhicken.

Gerade die beiden AK find ich toll. Warum willst Du die ablehnen, nur weil der Betreuer nicht mitgeht?
Mein Betreuer hat mir ambulant betreutes Wohnen orgsnisiert. Meine Betreuerin von da geht mit.

Du solltest Dir übetlegen, wobei Du Hilfe brauchst. Noch kannst Du einwirken auf die AK?

Einwilligungsvorbehalt würd ich nicht wollen? Warum willst Du den? Aber grad Behörden würd ich nicht ablehnen.

LG

TinaT. 29.08.2019 08:08

Die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Vertretung bei Behörden wurden nur angeordnet, damit mein Mann es einfacher hat, mich bei Arztbesuchen oder Behörden-Sachen zu Vertreten. So zusagen anstatt einer Vollmacht.

Vielleicht ist der Grund für das jetzige Durcheinander einfach, das ich gar nicht fähig bin das zu entscheiden. Ich bekomme nur ein Schreiben, wo ich entscheiden soll ob ich einen anderen Betreuer bekomme, oder die Betreuung aufgehoben wird. Ich kann aber anscheinend die Tragweite solcher Entscheidungen gar nicht abschätzen, was u.a. auch ein Grund für den von mir gewollten Einwilligungsvorbehalt war.

Durch den Wegfall der Aufgabenkreise Gesundheissorge und Vertetung bei Behörden will ich vermeiden, das der Betreuer vielleicht etwas über mich hinweg macht oder gegen meinen Wille entscheidet. Ich bin Autist, für mich ist es eine extreme Hürde einfach so einer fremden Person meine persönlichen Angelegenheiten anzuvertrauen. Und ich habe da viele Unsicherheiten und weiß nicht, was auf mich zukommt.

Aber es hat sich jetzt leider eh erledigt.

Ich habe dem Gericht geantwortet, das ich mit der Zuteilung eines Berufsbetreuers einverstanden bin. Und habe mit erwähnt, dass das mit den Aufgabenkreisen dann vielleicht noch geklärt werden müsste. (Zb weil ich kein eigenes Konto habe, die Frau vom Gericht am Telefon aber meinte, das ich mir für die Vermögenssorge des Berufsbetreuers ein eigenes Konto anlegen muss).

Gestern kam ein Schreiben vom Gericht "nachdem Sie mitgeteilt haben, das Sie die Betreung nicht mehr für nötig halten..." das habe ich NIE geschrieben oder gesagt.
Im Gegenteil, ich habe dem Gericht 2x geschrieben das ich eine Betreung weiter brauche, und 1x auch dem Landratsamt, was es auch so weiter gegeben hat. Aber ich schaffe es einfach nicht, das ohne Hilfe zu klären. Das Meiste verstehe ich nicht und soll dann was entscheiden, und am Ende wird dann genau das Gegenteil behauptet.

TinaT. 29.08.2019 08:24

Ich habe dort angerufen und gefragt, warum jetzt die Betreuung vom Richter aufgehoben wurde. "Sie haben es mit dem Berufsbetreuer ja noch nicht Mal probiert und wollen schon die Aufgabenkreise ändern". Weiß ich vorher nicht, dass das anscheinend so ein Problem ist.

Dann habe ich gesagt, das ich vielleicht den Inhalt oder die Tragweite der Aufgabenkreise anscheinend nicht verstehe. Und das offenbar nicht ohne Hilfe entscheiden kann. "Ja dann machen Sie einen Termin beim Richter, der kann Ihnen das dann erklären". Das ich diese Option habe, war mir bisher nicht bewusst.

Könnte ich solche Entscheidungen abschätzen und ausreichend verstehen, bräuchte ich keine Betreuung und keinen Einwilligungsvorbehalt. Wäre mir vorher bewusst, welche Situation ich nicht meistern kann, bräuchte ich keine Betreuung und keinen Einwilligungsvorbehalt.


Vielleicht war es von mir auch genau so eine falsche Einschätzung, das eine Betreuung die passende Hilfe für mich wäre.

Chrissi 09.09.2019 20:10

Betreuung beenden
 
Hi Tina,
Würde bei der Betreuungsstelle vorstellig werden und abklären, für welchen Bereich du Betreuung brauchst. Anschließend läßt sich dann eine zielgerichtete Betreuung einrichten.
Eine so umfassende Betreuung, wie du hast, ist wirklich weder angebracht noch sinnvoll.
Zumal dein Mann als Betreuer selbst Probleme zu haben scheint.

TinaT. 18.09.2019 19:08

Hallo Chrissi,

ich weiß nicht ob das noch geht.

Vom Gericht kam ein Schreiben mit einem Beschluss vom Richter, das die Betreuung aufgehoben ist. Ich denke wenn ich wieder eine bekommen will, müsste ich es vermutlich neu beantragen.

Ich habe in der Zwischenzeit Hilfe gesucht beim ABW (betreutes Wohnen) die gehen auch mit zu solchen Behörden Terminen. Ich hätte jemand gebraucht, wo mit mir zum Gericht geht.

Aber bis ich die Hilfe vom ABW bekomme (wofür ich noch auf den Beschluss warten muss, ob ich Eingliederungshilfe bekomme) wollte das Gericht anscheinend nicht warten. Es war telefonisch vereinbart, das ein Gesprächstermin beim Richter gemacht wird um das zu klären. Zwischenzeitlich kam jetzt aber der Beschluss über die Aufhebung der Betreuung.

Ich weiß nicht, wie ich wieder eine bekommen kann, ich will das Durcheinander nicht nochmal durchmachen. Wenn ich Hilfe vom ABW bekomme, können die mir vielleicht helfen eine Betreuung wieder zu beantragen. Bis dahin bin ich dann jetzt wohl zwangsläufig ohne Betreuung auf mich gestellt.

Chrissi 19.09.2019 21:02

Betreuung aufgehoben
 
Hi Tina,
Ist doch nur gut, daß die Betreuung aufgehoben wurde.
Denke, die Mitarbeiter beim ABW werden dir schon helfen, bei Dingen zu helfen, die du nicht allein schaffst,
Dazu bedarf es keiner gesetzlichen betreuung.

MurphysLaw 20.09.2019 16:01

Chrissi,
deine Pauschalaussage, dass es für die Notwendige Hlfe keiner gesetzlichen Betreuung bedarf, ist grundfalsch!


Sie ist u.a. davon abhängig, dass ein geeignetes Hilfenetzwerk VORHANDEN ist,was bei Tina bislang noch nicht der Fall ist!


Zudem ist der Umfang der Hilfe vom BEW noch garnicht beziffert! Sollte Tina einen niedrigen Hilfebedarf nur anerkannt bekommen, wird es schnell zu einem Problem werden, wenn der/die Betreuer in Situation "sry" sagen müssen, da der Rahmen schon überschritten ist!


Insbesondere durch die anstehenden Veränderungen ab 2020 wird es für die Einzelfallhelfer einiges komplizierter!



Tina's Behinderung wird auch noch einiges zu Beginn mindestens erschweren, denke ich mal.


MurphysLaw

TinaT. 23.09.2019 10:38

Eine Hilfe durch ABW kann zB keinen Einwilligungsvorbehalt ersetzen, den ich bei der Betreuung von mir aus wollte, zur Absicherung. Ich kann nicht erkennen oder abschätzen, was für Folgen oder evtl Nachteile etwas für mich haben könnte, mir fehlt da so zusagen die Weitsicht, das Einschätzungsvermögen, in Verbindung mit Naivität und Gutgläubigkeit.

Ich mich selbst sehe mich als beschränkt geschäftsfähig, so wie es bei Jugendlichen unter 18 ist. Das ich mir darüber bewusst bin, ändert leider nichts an meiner fehlenden Kompetenz. Das kommt einfach vom Autismus und das "Defizit" werde ich immer haben. Dazu müsste ich in einer Situation einschätzen können, ob ich es abschätzen kann.

Aber wenn klar ist, vor allem auch mir selbst, und sogar medizinisch bestätigt, das ich dieses Defizit habe und sich das absehbar nicht bessern wird, ist aus meiner Sicht ein Einwilligungsvorbehalt eine logische und sinnvolle Hilfe. Es ist eine reine Zeitfrage, bis mir ein Schaden oder Nachteil/Problem entsteht und es wird sich leider nie ausreichend bessern.

Es ist auch jetzt schon das Problem, wenn zB meine Selbsteinschätzung bzgl meinem Hilfsbedarf anders ist, als mein tatsächlicher Bedarf. Was ich, wie oft, meistens hinterher merke wenn ich vor Problemen stehe die ich nicht ohne Hilfe hinbekomme. Der ABW Helfer hilft mir meines Wissens nur bei Dingen, wo ich meine Hilfe zu brauchen.

Elara 23.09.2019 11:55

Hallo Tina,

ich kenne die Probleme im Umgang mit Geld, bei führen Autismus und Borderline auch gerne dazu dass ich wesentlich mehr ausgebe oder zusage als ich habe.
Meine Betreuerin hat aus diesem Grund mit mir zusammen ein zweites Konto angelegt auf dem eine vertretbare Summe ist(80€/Woche) die ich einfachso ausgeben kann. Auf das Hauptkonto habe ich keinen Zugriff(Ich weiß ich könnt mir welchen Verschaffen... aber ich bin nicht dumm). Von Verträgen lasse ich Grundsätzlich die Finger... das geht ganz ohne EiWi aber nicht ohne Betreuerin.

Danke an meine Betreuerin wenn sie das hier liest.

Mit freundlichen Grüßen
Ela

michaela mohr 23.09.2019 12:01

@Tina, in deinem Beitrag Nr #14 steht:
Zitat:

Ich hatte das Gerit gebeten/angefragt, mir mitzuteilen wie ich die Betreuung für mich aufheben/ändern kann. Anstatt mir das mitzuteilen ging ein Schreiben an meinen Mann, das er sich dazu äußern soll.
Das Gericht hat das zunächst ernst genommen und die Schwiergkeit mit deinem Mann bedacht und dir einen Berufsbetreuer angeboten- den du (soweit ich verstanden habe) aus Kostengründen aber abgelehnt hast.


Ganz ehrlich?

In deinem Hin und Her weiss wirklich keiner mehr genau was du eigentlich willst.

Das Gericht ist aber nicht zu einer Wunscherfüllung: jetzt, und dann nur auf die und die Art, nein, dann doch wieder anders, da.
Für sich selbst, wissentlich, einen selbst psychisch gestörten Mann als Zuständigen zu benennen ist schon ziemlich schräg. Das ist kein Vorwurf sondern eine Festellung.


Wenn du dich mit der Frage, Betreuung ja oder nein, wirklich ernsthaft beschäftigen willst besteht deine einzige Chance wohl darin dir einen Termin bei deiner Stadt in der zuständigen Betreuungsstelle/Behörde geben zu lassen und eine ausführliche Beratung in Anspruch zu nehmen zum Thema, was ist eine gesetzliche Betreuung, wie läuft das ab und was wäre für mich sinnvoll in meiner Situation.
Die wirst du sicher dort auch bekommen.

Falls allerdings Ideen da sind wie, das hätte ich gerne und Teile davon aber auch wieder nicht, ja, nein, vielleicht, wird man dir dort auch nicht wirklich weiterhelfen können.


Dort würde ich dir weiterhin empfehlen nicht nur aus anderen Erwägungen heraus Teile zu erzählen sondern deine Situation so wie sie ist und wie du sie einschätzt in aller Ehrlichkeit und dieses Mal vollständig auf den Tisch zu legen.


Hier:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...iki/Hauptseite


könntest du zuvor selbst auch vieles auf gut verständliche Art geschrieben über Betreuungen nachlesen.


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