Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Betreuung beenden

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung beenden im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, kann ich als betreute Person die Betreuung selbst beenden? Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch hin eingerichtet, das ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Forum für Angehörige und betreute Menschen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 21.06.2019, 20:51   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
Standard Betreuung beenden

Hallo,

kann ich als betreute Person die Betreuung selbst beenden?

Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch hin eingerichtet, das steht auch im Beschluss mit dabei.


Mein Mann ist mein Betreuer, aber aufgrund seiner psychischen Probleme kann er seinen Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß nachkommen.


Ich muss im Prinzip für ihn das organisatorische machen, an alles denken, mich informieren, etc. und er ist hauptsächlich derjenige, der seine Unterschrift mit drunter setzt.

Ohne wirklich informiert zu sein was er da so unterschreibt oder wie die rechtslage ist, ich hab es ja vorher durchgelesen und muss dann selbst wissen, ob das so korrekt ist.


Für mich ist das keine Hilfe/Unterstützung, eher eine Einschränkung.
(z.B. letzes Jahr als wir die Mietwohnung kündigten und mein Mann einfach vergessen hatte, das er dem Gericht Bescheid geben muss). Ich kann mich nicht noch um solche Dinge mit kümmern müssen, dafür hab ich die Betreuung eigentlich als Entlastung.


LG Tina.
TinaT. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.06.2019, 21:32   #2
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 27.01.2019
Beiträge: 25
Standard

Hallo. Du kannst beim Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung beantragen. Oder aber auch einen Betreuerwechsel. Ein Berufsbetreuer kann dir sicherlich mehr helfen.
Nesli__han ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.06.2019, 23:36   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Du kannst die Betreeung eigenständig nicht beenden. Das könnte nur das Gericht.
Am schnellsten ginge das wohl indem du dich dort hinbegibst und dem zuständigen Rechtspfleger von deinem Problem erzählst. Er wird das aufschreiben und dem Richter vorlegen.
Viel Erfolg.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.06.2019, 09:41   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
Standard

Danke für die Info.

Zitat:
Du kannst die Betreeung eigenständig nicht beenden. Das könnte nur das Gericht.
Ich bin schon davon ausgegangen, das ich dafür zum Gericht gehen muss.

Die Frage war so gemeint, ob ich das selbst machen kann und einfach sagen "ich will die Betreuung nicht mehr" und dann wird es aufgehoben.


Zitat:
Ein Berufsbetreuer kann dir sicherlich mehr helfen.
Dafür haben wir kein Geld.

Ich bekomme zwar nur eine minimale Rente, aber dann würde (laut Internet) mein Mann für die Kosten des Betreuers aufkommen müssen.
TinaT. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.06.2019, 22:12   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von TinaT. Beitrag anzeigen
Die Frage war so gemeint, ob ich das selbst machen kann und einfach sagen "ich will die Betreuung nicht mehr" und dann wird es aufgehoben.
So kannst Du es handhaben. Es ist sogar ganz gut, wenn Du selber zum Gericht hingehst, um Dein Anliegen vorzutragen.
Wenn Dein Mann mitgeht und bestätigt, dass Du eigentlich alles selber machst: umsobesser.
Dazu noch ein dreizeiler vom Hausarzt und das Gericht wird sich über eine Aufhebung freuen, die es entscheiden kann.
(Die Aufhebung der Betreuung ist Dein Wunsch, aber die Entscheidung des Gerichtes. Also: warum nicht bei der Entscheidungsfindung behilflich sein?)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.06.2019, 06:57   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Den Optimismus von Imre kann ich nicht so ganz teilen. Besonders nicht hinsichtlich der Bestätigung deines Mannes. Der ist ja schließlich der Betreuer der nix gebacken kriegt und selbst psychische Probleme hat.
Du wolltest eine Betreuung für dich zur Entlastung, daran hat sich offensichtlich nichts geändert.

Alles in allem erscheint das als recht durcheinander. Jemand der selbst Probleme hat soll sich um jemand kümmern der nicht so ganz zurecht kommt,?

Die Einzelheiten zu allem kennen wir hier nicht weswegen ich dir geraten habe direkt mit deinem Problem zum Rechtspfleger zu gehen und ihm das möglichst ehrlich zu erzählen.

Theoretisch müsste die Betreuungsbehlrde eine Stellungnahme zur Aufhebung der Betreuung abgeben. Manchmal findet das aber trotzdem nicht statt.

Zum Zahlen einer Betreuung bei Vermögen. Ich weiß nicht was du dazu gelesen hast aber Gesundheit sollte schon auch etwas Wert sein wenn möglich. Auch ein Berufsbetreuer der hilft kostet nicht die Welt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.06.2019, 10:19   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
Standard

Zitat:
Alles in allem erscheint das als recht durcheinander. Jemand der selbst Probleme hat soll sich um jemand kümmern der nicht so ganz zurecht kommt,?
Ob bei dem Gespräch zwischen dem Amtsgericht und meinem Mann das Gericht ihn nach eventuellen Erkrankungen gefragt hat, weiß ich nicht.

Für mich erschien damals die Hilfe von einer angehörigen Person besser, als von jemand fremden.

Zitat:
Ich weiß nicht was du dazu gelesen hast
Gebühren für Berufsbetreuer
Bei einem Reinvermögen ab 5.000 € müssen der Betreute oder seine Unterhaltspflichtigen (z.B. Ehegatte, Kinder) die Kosten für einen Berufsbetreuer prinzipiell selbst tragen.

Berufsbetreuer haben bestimmte Stundensätze, abhängig von ihrer Vorbildung:
Ohne besondere Kenntnisse: 27 € inkl. Mehrwertsteuer.
Abgeschlossene Ausbildung: 33,50 € inkl. Mehrwertsteuer.
Abgeschlossenes Studium: 44 € inkl. Mehrwertsteuer.

Zitat:
Gesundheit sollte schon auch etwas Wert sein
Das hat nichts mit nichts Wert sein oder geizig sein zu tun. Wir bzw. hauptsächlich er als Alleinverdiener haben für meine Gesundheit auch noch einige andere anfallende Kosten.

Zitat:
Wenn Dein Mann mitgeht und bestätigt, dass Du eigentlich alles selber machst: umsobesser.
Eigentlich mache ich ja nur alles selbst, weil ich es muss. Ich hab den Einwilligungsvorbehalt hintendran, falls ich doch mal was falsch mache und dann meinem Mann, wenn ich hinterher weiß was falsch war, sagen kann warum er nicht einwilligen soll.
Das sehe ich aber nicht als Sinn der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehalts.


Zitat:
Die Aufhebung der Betreuung ist Dein Wunsch,
Aber haupsächlich auch nur, weil mir die Betreuung durch meinen Mann mehr Aufwand bringt als Hilfe.
TinaT. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.06.2019, 11:56   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Schau hier nochmal zu den Kosten nach:
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 10 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt 200 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102).

Ein als „Kontrollbetreuung“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat.

Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden des Betroffenen werden also abgezogen. Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“.

Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.

Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen, nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine Vermögenssorge mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf (1 BvR 1484/99).

Rechtsprechung:

OLG Hamm · Beschluss vom 30. September 2014 · Az. 15 W 252/14, Rpfleger 2015, 172:

Zur Frage der Gebührenberechnung bei der Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung auf einen Teil der Vermögenssorge.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015, 15 Wx 203/15, BtPrax 2015, 246:

Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an.
Freibetrag
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird.

aus dem Betreuungsrechtlexikon von Horst Deinert
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...Gerichtskosten

Das ist es auch nicht.
Ein Einwilligungsvobehalt wird nur dann angeordnet wenn Sorge um das" Vermögen" des Betreuten besteht.Diese Sorge wäre ja weiterhin angebracht.

Zitat:
Aber haupsächlich auch nur, weil mir die Betreuung durch meinen Mann mehr Aufwand bringt als Hilfe.
Wenn man Hilfe braucht sollte man sich diese suchen und "leisten".
Ohne Einzelheiten zu kennen....... was nutzt dir an einer Betreuung evtl. eingespartes Geld wenn deine finanziellen Eskapaden nicht mehr rückgängig gemacht werden können weil keine Betreuung mehr besteht?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.06.2019, 23:16   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hi Michaela,
Du hast jetzt aber auch nur zu den Gebühren nach der Kostenordnung geschrieben. Für diese gilt ohnehin ein Freibetrag von 25000 €.

@Tina T.
Die Vermögensgrenze für Kosten des Betreuers liegt bei 5000€ für dich. Dazu zählt nur das Vermögen welches auf deinen Namen angelegt ist.
Eine Verpflichtung des Ehemannes kommt lediglich über einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann in Betracht.

Ich weiß jetzt nicht wie Eure gemeinsame Einkommenssituation ist, aber wenn ihr irgendwie noch ergänzende Sozialleistungen bezieht sollte da eigentlich keine Gefahr eines Kostenbeitrags sein.

Dieser Anspruch gegen die Unterhaltspflichtigen Angehörigen wird auch nicht in jedem Gerichtsbezirk geltend gemacht. Vielleicht wäre es sinnvoll sich bei deiner zuständigen Betreuungsbehörde mal beraten zu lassen.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.07.2019, 16:13   #10
Einsteiger
 
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ein Einwilligungsvobehalt wird nur dann angeordnet wenn Sorge um das" Vermögen" des Betreuten besteht. Diese Sorge wäre ja weiterhin angebracht.

wenn deine finanziellen Eskapaden nicht mehr rückgängig gemacht werden können weil keine Betreuung mehr besteht?
Halt mal bitte, stop.

Finanzielle Probleme habe- und hatte ich NIE. Der Einwilligungsvorbehalt besteht bei mir NUR wegen Verträgen (was keine Kaufverträge sein müssen) und auch nur zum vorsorglichen Schutz weil ich das selbst so wollte.

So ein Einwilligungsvorbehalt kann dann eben nur im Zusammenhang mit Vermögenssorge eingerichtet werden. Das heißt aber im Umkehrschluss weder, das man einen Einwilligungsvorbehalt nur bei Vermögensproblemen bekommt, und auch nicht das man automatisch Vermögensprobleme haben muss, weil man einen Einwilligungsvorbehalt hat.


Zitat:
Zitat von agw
Ich weiß jetzt nicht wie Eure gemeinsame Einkommenssituation ist, aber wenn ihr irgendwie noch ergänzende Sozialleistungen bezieht sollte da eigentlich keine Gefahr eines Kostenbeitrags sein.
Er geht normal arbeiten und ich bekomme nur eine EM-Rente von unter 400€. Wir haben ein gemeinsames Konto, das aber auf seinen Name läuft. (Hat auch nichts mit "Finanziellen Eskapaden" zu tun. Ich will nur nicht von meiner Mini-Rente auch noch Konto-Gebühren bezahlen müssen).

Wegen den Kosten hatte/habe ich die Sorge, das wenn wir z.B. Geld ansparen (werden keine hohen Summen sein) als kleine Rücklage, das es dann die Vermögensgrenze überschreiten könnte irgendwann. Das es nur Vermögen ist was auf meinen Name läuft, war für mich durch meine Recherche nicht ersichtlich.
TinaT. ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 15:01 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39