Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung beenden im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
kann ich als betreute Person die Betreuung selbst beenden?
Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch hin eingerichtet, das ...
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21.06.2019, 19:51 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
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Betreuung beenden
Hallo,
kann ich als betreute Person die Betreuung selbst beenden? Die Betreuung wurde nur auf meinen Wunsch hin eingerichtet, das steht auch im Beschluss mit dabei. Mein Mann ist mein Betreuer, aber aufgrund seiner psychischen Probleme kann er seinen Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgemäß nachkommen. Ich muss im Prinzip für ihn das organisatorische machen, an alles denken, mich informieren, etc. und er ist hauptsächlich derjenige, der seine Unterschrift mit drunter setzt. Ohne wirklich informiert zu sein was er da so unterschreibt oder wie die rechtslage ist, ich hab es ja vorher durchgelesen und muss dann selbst wissen, ob das so korrekt ist. Für mich ist das keine Hilfe/Unterstützung, eher eine Einschränkung. (z.B. letzes Jahr als wir die Mietwohnung kündigten und mein Mann einfach vergessen hatte, das er dem Gericht Bescheid geben muss). Ich kann mich nicht noch um solche Dinge mit kümmern müssen, dafür hab ich die Betreuung eigentlich als Entlastung. LG Tina. |
21.06.2019, 20:32 | #2 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 27.01.2019
Beiträge: 25
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Hallo. Du kannst beim Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung beantragen. Oder aber auch einen Betreuerwechsel. Ein Berufsbetreuer kann dir sicherlich mehr helfen.
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21.06.2019, 22:36 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Du kannst die Betreeung eigenständig nicht beenden. Das könnte nur das Gericht.
Am schnellsten ginge das wohl indem du dich dort hinbegibst und dem zuständigen Rechtspfleger von deinem Problem erzählst. Er wird das aufschreiben und dem Richter vorlegen. Viel Erfolg.
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23.06.2019, 08:41 | #4 | ||
Einsteiger
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
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Danke für die Info.
Zitat:
Die Frage war so gemeint, ob ich das selbst machen kann und einfach sagen "ich will die Betreuung nicht mehr" und dann wird es aufgehoben. Zitat:
Ich bekomme zwar nur eine minimale Rente, aber dann würde (laut Internet) mein Mann für die Kosten des Betreuers aufkommen müssen. |
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23.06.2019, 21:12 | #5 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Zitat:
Wenn Dein Mann mitgeht und bestätigt, dass Du eigentlich alles selber machst: umsobesser. Dazu noch ein dreizeiler vom Hausarzt und das Gericht wird sich über eine Aufhebung freuen, die es entscheiden kann. (Die Aufhebung der Betreuung ist Dein Wunsch, aber die Entscheidung des Gerichtes. Also: warum nicht bei der Entscheidungsfindung behilflich sein?) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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24.06.2019, 05:57 | #6 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Den Optimismus von Imre kann ich nicht so ganz teilen. Besonders nicht hinsichtlich der Bestätigung deines Mannes. Der ist ja schließlich der Betreuer der nix gebacken kriegt und selbst psychische Probleme hat.
Du wolltest eine Betreuung für dich zur Entlastung, daran hat sich offensichtlich nichts geändert. Alles in allem erscheint das als recht durcheinander. Jemand der selbst Probleme hat soll sich um jemand kümmern der nicht so ganz zurecht kommt,? Die Einzelheiten zu allem kennen wir hier nicht weswegen ich dir geraten habe direkt mit deinem Problem zum Rechtspfleger zu gehen und ihm das möglichst ehrlich zu erzählen. Theoretisch müsste die Betreuungsbehlrde eine Stellungnahme zur Aufhebung der Betreuung abgeben. Manchmal findet das aber trotzdem nicht statt. Zum Zahlen einer Betreuung bei Vermögen. Ich weiß nicht was du dazu gelesen hast aber Gesundheit sollte schon auch etwas Wert sein wenn möglich. Auch ein Berufsbetreuer der hilft kostet nicht die Welt.
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24.06.2019, 09:19 | #7 | |||||
Einsteiger
Registriert seit: 12.09.2018
Ort: BW
Beiträge: 21
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Zitat:
Für mich erschien damals die Hilfe von einer angehörigen Person besser, als von jemand fremden. Zitat:
Bei einem Reinvermögen ab 5.000 € müssen der Betreute oder seine Unterhaltspflichtigen (z.B. Ehegatte, Kinder) die Kosten für einen Berufsbetreuer prinzipiell selbst tragen. Berufsbetreuer haben bestimmte Stundensätze, abhängig von ihrer Vorbildung: Ohne besondere Kenntnisse: 27 € inkl. Mehrwertsteuer. Abgeschlossene Ausbildung: 33,50 € inkl. Mehrwertsteuer. Abgeschlossenes Studium: 44 € inkl. Mehrwertsteuer. Zitat:
Zitat:
Das sehe ich aber nicht als Sinn der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehalts. Zitat:
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24.06.2019, 10:56 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Schau hier nochmal zu den Kosten nach:
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 10 € für jede angefangenen 5000 € Vermögen erhoben, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird (Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG). Die Jahresmindestgebühr beträgt 200 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11101), die Jahreshöchstgebühr bei ausschließlicher Personensorge beträgt 300 € (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Hauptabschnitt 1, KV 11102). Ein als „Kontrollbetreuung“ eingerichtetes Betreuungsverfahren wird nach KV 11101 berechnet, da davon ausgegangen wird, dass eine Kontrollbetreuung stets vermögensrechtliche Bezüge hat. Unter „Vermögen“ wird das um die Verbindlichkeiten des Betroffenen bereinigte Vermögen (=Reinvermögen) verstanden. Schulden des Betroffenen werden also abgezogen. Haftet der Betroffene nur anteilig (z.B. bei einem Ehepaar, das gemeinsam für Schulden haftet), so ist auch nur dieser Anteil zu berücksichtigen, bei gesamtschuldnerischer Haftung ggf. aufgeteilt „nach Köpfen“. Umfasst die angeordnete Betreuung nur einen Teil des Vermögens, so ist nach KV 11101 Abs. 1, letzter Satz, nur dieser Teil des Vermögens bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen, nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine Vermögenssorge mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf (1 BvR 1484/99). Rechtsprechung: OLG Hamm · Beschluss vom 30. September 2014 · Az. 15 W 252/14, Rpfleger 2015, 172: Zur Frage der Gebührenberechnung bei der Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung auf einen Teil der Vermögenssorge. OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015, 15 Wx 203/15, BtPrax 2015, 246: Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Die Bestimmungen des GNotKG stellen allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nicht an. Freibetrag Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert (das selbstbewohnte Hausgrundstück) wird nicht mitgerechnet; vorausgesetzt, bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück", das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird. aus dem Betreuungsrechtlexikon von Horst Deinert https://www.bundesanzeiger-verlag.de...Gerichtskosten Das ist es auch nicht. Ein Einwilligungsvobehalt wird nur dann angeordnet wenn Sorge um das" Vermögen" des Betreuten besteht.Diese Sorge wäre ja weiterhin angebracht. Zitat:
Ohne Einzelheiten zu kennen....... was nutzt dir an einer Betreuung evtl. eingespartes Geld wenn deine finanziellen Eskapaden nicht mehr rückgängig gemacht werden können weil keine Betreuung mehr besteht?
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25.06.2019, 22:16 | #9 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Hi Michaela,
Du hast jetzt aber auch nur zu den Gebühren nach der Kostenordnung geschrieben. Für diese gilt ohnehin ein Freibetrag von 25000 €. @Tina T. Die Vermögensgrenze für Kosten des Betreuers liegt bei 5000€ für dich. Dazu zählt nur das Vermögen welches auf deinen Namen angelegt ist. Eine Verpflichtung des Ehemannes kommt lediglich über einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann in Betracht. Ich weiß jetzt nicht wie Eure gemeinsame Einkommenssituation ist, aber wenn ihr irgendwie noch ergänzende Sozialleistungen bezieht sollte da eigentlich keine Gefahr eines Kostenbeitrags sein. Dieser Anspruch gegen die Unterhaltspflichtigen Angehörigen wird auch nicht in jedem Gerichtsbezirk geltend gemacht. Vielleicht wäre es sinnvoll sich bei deiner zuständigen Betreuungsbehörde mal beraten zu lassen.
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04.07.2019, 15:13 | #10 | ||
Einsteiger
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Zitat:
Finanzielle Probleme habe- und hatte ich NIE. Der Einwilligungsvorbehalt besteht bei mir NUR wegen Verträgen (was keine Kaufverträge sein müssen) und auch nur zum vorsorglichen Schutz weil ich das selbst so wollte. So ein Einwilligungsvorbehalt kann dann eben nur im Zusammenhang mit Vermögenssorge eingerichtet werden. Das heißt aber im Umkehrschluss weder, das man einen Einwilligungsvorbehalt nur bei Vermögensproblemen bekommt, und auch nicht das man automatisch Vermögensprobleme haben muss, weil man einen Einwilligungsvorbehalt hat. Zitat:
Wegen den Kosten hatte/habe ich die Sorge, das wenn wir z.B. Geld ansparen (werden keine hohen Summen sein) als kleine Rücklage, das es dann die Vermögensgrenze überschreiten könnte irgendwann. Das es nur Vermögen ist was auf meinen Name läuft, war für mich durch meine Recherche nicht ersichtlich. |
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