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Betreute verstorben: Erbangelegenheit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute verstorben: Erbangelegenheit im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich hab eine Frage zu einem Fall aus der Verwandtschaft: Meine verwitwete, demente und unter Betreuung stehende Tante ist kurz ...


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Alt 18.07.2019, 16:38   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
Standard Betreute verstorben: Erbangelegenheit

Ich hab eine Frage zu einem Fall aus der Verwandtschaft: Meine verwitwete, demente und unter Betreuung stehende Tante ist kurz vor ihrem 92. Geburtstag verstorben. Sie hat eine Tochter, die nach einem schweren Schlaganfall in einem Heim untergebracht ist und auch unter Betreuung steht. Meine Tante und sie hatten absolut kein gutes Verhältnis. Der Enkel, einziger Sohn ihrer einzigen Tochter, hat sich seit Jahren um sie gekümmert, wie ich aus Erzählungen und eigenen Erfahrungen weiß, als sie noch gesund war. Nun hat meine Tante etwas Erspartes, damit ihre Beerdigung bezahlt werden kann und ihr Enkel etwas erbt. Sie hätte ihre Tochter enterbt.Davon gibt es aber nichts schriftliches, sondern nur etliche Aussagen. Der Enkel ist aber direkt nicht erbberechtigt, erst die Tochter; der Pflichtteil steht ihr wohl in jedem Fall zu. Weiß jemand, ob bei Sozialhilfeleistungen für ungedeckte Heimkosten ein evtl. Erbe eingezogen wird und eine Betreuung das regeln muss? Und wie sieht es dann bei dem Enkel aus - würde er im Erbfall zur Zahlung der Heimkosten für seine Mutter herangezogen werden können oder gibt es da einen Schonbetrag? Der Selbstbehalt ist klar, aber ein Erbe wird ja in einer Summe ausgezahlt. Ich weiß, das gehört nur bedingt hierher, aber ich frage mal einfach in die Runde.
EBunde-B ist offline  
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Alt 18.07.2019, 16:50   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Hallo,


Zitat:
Sie hätte ihre Tochter enterbt.

dann hätte sie dies tun sollen, nun ist es zu spät.


So wie es sich anhört wird die Tochter wohl die gesetzliche Erbin sein. Alle anderen Spekulationen sind mit dem Tod hinfällig.


Zitat:
Weiß jemand, ob bei Sozialhilfeleistungen für ungedeckte Heimkosten ein evtl. Erbe eingezogen wird und eine Betreuung das regeln muss?

Wenn der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis hat muss er (der Betreuer der erbenden Tochter) die Erbschaft abwickeln und auch evtl. die Bestattung regeln. Und natürlich ist ein Erbe auch ein Einkommen im Sozialrecht.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 18.07.2019, 18:18   #3
Neuer Gast
 
Registriert seit: 21.06.2019
Ort: Köln
Beiträge: 2
Standard

Auszug aus dem Lexikon:

"Auch kann es sein, dass der Erbe selbst im Sinne von § 1896 BGB betreuungsbedürftig ist. Dann muss ggf. solange der bisherige Betreuer des Verstorbenen die Notgeschäfte führen, bis für den Erben selbst ein Betreuer bestellt ist. In einem solchen Falle ist allerdings auch die Bestellung des bisherigen Betreuers als Betreuer für den Erben denkbar."

Müsste somit nicht der Betreuer der Tochter die Erbangelegenheiten übernehmen?
Fency ist offline  
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Alt 19.07.2019, 09:48   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Um Gottes Willen! Bloß nicht!


Wenn der Betreuer der Verstorbenen auch als Betreuer für den Erben bestellt wird, knallt § 181 BGB an mehreren Ecken!


Pflicht zur Rechnungslegung, Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, Durchsetzung von Schadenersatzleistungen …


Geht GAR nicht!


Da die Verstorbene ihren letzten Willen nicht schriftlich fixiert hat, ist der Drops gelutscht und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.


Wenn der Betreuer der Tochter den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" innehat, kann er damit auch die Erbschaftsangelegenheiten regeln (wobei es durchaus auch einige Amtsgerichte gibt, die meinen, dass durch Erbschaft erworbenes oder mit Erbschaft in Verbindung stehendes Vermögen nicht zur Vermögenssorge, sondern in einen eigenen Aufgabenkreis gehört - Humbug.)


Wenn die Verstorbene Verbindlichkeiten hinterlassen hat, muss die Tochter selbst (so sie kann) oder der Betreuer die Ausschlagung erklären.
Übernahme der Heimkosten durch den Kostenträger m. W. bis zum Tag des Todes. Danach kann man allenfalls einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen, wenn das eigene Vermögen des Erben insoweit nicht ausreicht.


Erbschaft = Rechtsnachfolge auf allen Ebenen; d. h. man erbt das vorhanden Vermögen UND die Schulden. Eine Trennung der Posten gibt es nicht.


Ich bin nicht firm genug in diesen Dingen, aber dass Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden können, so die Einkünfte und Vermögensstände ausreichend sind, ist nicht neu.
Aber da lasse ich diejenigen verbindlich(er) antworten, die sich damit auskennen.
__________________
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 19.07.2019, 10:26   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Zitat:
Zitat von Fara Beitrag anzeigen
Ich bin nicht firm genug in diesen Dingen, aber dass Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden können, so die Einkünfte und Vermögensstände ausreichend sind, ist nicht neu.
Aber da lasse ich diejenigen verbindlich(er) antworten, die sich damit auskennen.
Die Frage war, ob der Enkel, vorausgesetzt er sei tatsächlich erbberechtigt, dieses Erbe unmittelbar zur Deckung der Heimkosten seiner Mutter einsetzen muss, er also letztlich vom Erbe nichts hat.


Der Enkel wäre aber nur dann erbberechigt, wenn hierzu ein schriftliches oder notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Solange ein solches nicht gefunden wurde, erbt der Enkel nichts und die Frage stellt sich nicht.
Pichilemu ist offline  
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Alt 19.07.2019, 10:47   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Wenn es kein Testament gibt (auch kein handschriftliches, das nach § 2259 BGB vom Finder noch beim Nachlassgericht abgeliefert werden müsste), ist die (offenbar alleinige) Tochter Alleinerbin im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Da hat der Enkel auch keinen Pflichtteilsanspruch. Diesen gibts nur dann, wenn man gesetzlicher Erbe wäre (wegen der Mutter ist er das nicht) und außerdem durch T. oder Erbvertrag enterbt worden ist.

Ich nehme jetzt mal an, dass die Tochter auch nichts getan hat, was eine Erbunwürdigkeit rechtfertigen würde (§ 2339 BGB).

Die Erbsache kann der Betreuer der Tochter abwickeln. Für Notgeschäftsführung des Betreuers der Verstorbenen ist hier kein Anhaltspunkt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.07.2019, 12:31   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 195
Standard Erbangelegenheit

Hallo, wenn der Enkel seine Tante jahrelang umsorgt bzw. auch gepflegt hat, könnte ihm auch Pflegegeld nach § 2057 a im nachhinein zustehen. Er sollte diese Ansprüche mal stellen bzw. prüfen lassen.
Gruss Motzerella
motzerella ist offline  
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Alt 20.07.2019, 15:01   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von motzerella Beitrag anzeigen
wenn der Enkel seine Tante jahrelang umsorgt bzw. auch gepflegt hat, könnte ihm auch Pflegegeld nach § 2057 a im nachhinein zustehen.
Diesen Ausgleichungsanspruch gibt es nur zwischen (mehreren) Abkömmlingen, die gesetzliche Erben werden. Gegen seine allein erbende Mutter hat der Enkel der Erblasserin keinen derartigen Anspruch.
FFB ist offline  
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Alt 26.07.2019, 12:46   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 69
Standard

Zitat:
Zitat von motzerella Beitrag anzeigen
Hallo, wenn der Enkel seine Tante jahrelang umsorgt bzw. auch gepflegt hat, könnte ihm auch Pflegegeld nach § 2057 a im nachhinein zustehen. Er sollte diese Ansprüche mal stellen bzw. prüfen lassen.
Gruss Motzerella
Ist der Enkel als Abkömmling zu betrachten? Nur dann würde doch 2057a greifen, oder.
BETREUER-SH ist offline  
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Alt 26.07.2019, 13:04   #10
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von BETREUER-SH Beitrag anzeigen
Ist der Enkel als Abkömmling zu betrachten? Nur dann würde doch 2057a greifen, oder.
Ein Enkel ist schon ein Abkömmling, aber § 2057a BGB greift nur, wenn mehrere Abkömmlinge gesetzliche Erben werden ("Ausgleichung unter den Abkömmlingen").
FFB ist offline  
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