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Betreuerhaftung - was umfasst die?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerhaftung - was umfasst die? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe zum Glück einen neuen Betreuer seit einem Jahr, mit dem ich (nach anfänglichen Schwierigkeiten, weil mein erster ...


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Alt 16.08.2019, 02:36   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
Standard Betreuerhaftung - was umfasst die?

Hallo,

ich habe zum Glück einen neuen Betreuer seit einem Jahr, mit dem ich (nach anfänglichen Schwierigkeiten, weil mein erster Betreuer bei der Übergabe lauter Lügen über mich erzählt hat) super klarkomme.
Ich hatte ein Abo selbst abgeschlossen vor Jahren, wo ich nicht wusste, wie ich das kündigen soll. Mit sowas tu ich mich sehr schwer. Zusätzlich wurden bei meiner Telefonrechnung 30 Euro zu viel abgebucht. Ichbin da wohl in eine Abofalle getappt. Meinen ersten Betreuer hatte ich gefragt, ob er sowas für mich kündigen kann. Per Mail. Mit dem jetzigen rede ich auch nur per Mail und das klsppt gut. Nun. Mein erster Betreuer hat meine Frage gar nicht beantwortet. Als er nach vier Wochen endlich mal wieder da war, schrieb er nur wie immer: war krank und im Urlaub, bin wieder da.

Ich dachte also, das geht nicht. Nach einem Jahr trau ich mich doch, meinen neuen Betreuer zu fragen. Sofort kam Antwort: klar mach ich das, ich brauch nur ne Rechnung oder so oder zumindest die Kundennummer. Ich schick ihm das, direkt am nächsten Tag von ihm die Info: die Kündigungen sind abgeschickt.

Ich bin begeistert. Aber auch verärgert. Mein erster Betreuer hat mich Zeit, viele Nerven und sogar Geld gekostet.
Aber machen kann man da nichts, oder?

LG
Stefanie78 ist offline  
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Alt 16.08.2019, 14:38   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Mein erster Betreuer hat mich Zeit, viele Nerven und sogar Geld gekostet.

Nerven und Zeit wirst du nicht wiederbekommen können.


Über den rest, ob du evtl. noch finanzielle Ansprüche gegen den Vorbetreuer geltend machen könntest solltest du dich mit deinem jetzigen Betreuer unterhalten. Der kennt dich, bzw. deinen "Fall" am besten und kann das sicher auch beurteilen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.08.2019, 11:59   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Eine Haftung des Betreuers kann man nur erreichen, wenn dieser seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich vernachlässigt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Das ist meistens schwer nachzuweisen.


Wie Michaela schon geschrieben hat, berate dich mit deinem Betreuer.


Solltest du eventuell eine Rechtschutzversicherung haben, suche eventuell auch (gemeinsam mit deinem Betreuer) einen Rechtsanwalt auf. Hier aber unbedingt darauf achten, dass es sich um einen Fachanwalt für Betreuungsrecht handelt. Die gibt es leider nur sehr selten, solltest du aber einen Anspruch haben, wäre es dringend ratsam einen entsprechenden Fachanwalt an deiner Seite zu haben.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 26.08.2019, 12:05   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Eine Haftung des Betreuers kann man nur erreichen, wenn dieser seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich vernachlässigt hat
Nein, es reicht jeder Grad der Fahrlässigkeit und zwar auch leichte Fahrlässigkeit. Der Betreuer kann grundsätzlich für jeden Fehler haftbar gemacht werden, den er zu verschulden hat, egal wie klein der Fehler ist.


Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
Hier aber unbedingt darauf achten, dass es sich um einen Fachanwalt für Betreuungsrecht handelt.
Warum? Bei einem zivilrechtlichen Streit auf Schadensersatz ist es ziemlich wurscht ob der Schädiger rechtlicher Betreuer oder sonstwer ist. Das kann m. E. jeder Zivilrechtler machen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 28.08.2019, 11:25   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Es geht hier nicht um einen "einfachen" Zivilrechtsstreit. Die Haftung des Betreuten ergibt sich einzig und allein aus §§ 1908i, 1833 BGB, also aus dem Betreuungsrecht. Die zivilrechtlichen Haftungen aus §§ 812 ff BGB entstammen dem Vertrags- und Schuldrecht. Diese sind aus verschiedenen Gründen nicht einschlägig. Unter anderem, weil das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreuten ein hoheitliches Verhältnis ist und bei Schuldrecht nur Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben ist.


Ergänzend ist festzustellen, dass ein Betreuer nur dann eine Garantenstellung hat, wenn der Betreute nicht hätte selbstständig handeln können (Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsvorbehalt). Verkürzt gesagt, merkt der Betreute, dass der Betreuer nicht handeln will oder kann, muss er selbst was tun. Er kann dann nicht einfach auf den Schadenseintritt warten und sich dann auf den Betreuer berufen.



Erschwerend kommt hinzu, dass § 1833 Abs. 1 BGB definiert, dass ausschließlich dann aus einer Pflichtverletzung des Betreuers eine Haftung resultiert, wenn diese Pflichtverletzung kausal für den Schaden war. Pflichtverletzungen lassen sich aber nicht einfach fahrlässig begehen. Hier bedarf es der groben Vernachlässigung der im Verkehr üblichen Sorgfalt oder des Vorsatzes.


Gerade aus diesen Grunde braucht man einen Betreuungsrechtsanwalt. Der durchschaut da mehr.
__________________
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 28.08.2019, 11:58   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Hallo Betreuerwichtel, vielleicht meinst du das anders: aber für die Haftung des Betreuers im Rahmen des § 1833 BGB braucht es keine grobe Fahrlässigkeit, die einfache reicht. Das zeigt ein Blick in die Kommentierungen und die Rspr. Es muss natürlich um eine Pflichtverletzung im Rahmen der Aufgabenkreises gehen. Aber da reicht auch reine Dummheit aus. Wobei manche Gerichte, wenn es ein Ehrenamtler waren, großzügigere Maßstäbe angesetzt haben, im Sinne dass bei Fehlen bestimmter Kenntnisse bei schlichten Gemütern halt keine Fahrlässigkeit gegeben ist.

Viele Beispiele finden sich hier:

https://www.bundesanzeiger-verlag.de..._des_Betreuers

Davon unterscheiden muss man andere Haftungssituationen, wie die hier zuletzt vorhandenen gegenüber Behörden, §§ 103, 104 SGB XII (oder im Steuerrecht § 69 Abgabenordnung). Da muss es wirklich Vorsatz oder GROBE Fahrlässigkeit sein. Auch ist das gegeben, wenn zB der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter (Vereins/Behördenbetreuer) Regress nehmen will, weil die Beamtengesetze sowie der TVöD (auch kirchliche Pendants) dann diesen Regress auf Vorsatz und grobe F. beschränken.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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