Dies ist ein Beitrag zum Thema MdK-Begutachtung eines 100 % geistig Behinderten im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Auf Forderung der Kreisverwaltung bei Bewilligung der Eingliederungshilfe habe ich einen Antrag auf Pflegeeinstufung für einen Behinderten gestellt, der beim ...
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18.10.2019, 15:32 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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MdK-Begutachtung eines 100 % geistig Behinderten
Auf Forderung der Kreisverwaltung bei Bewilligung der Eingliederungshilfe habe ich einen Antrag auf Pflegeeinstufung für einen Behinderten gestellt, der beim 1. Mal abgelehnt wurde. Nun habe ich diesen Antrag erneut gestellt, und er wurde wiederum abgelehnt. Meine Frage hier in die Runde wäre, ob jemand beim Thema "Alltagshilfen" bzw. Pflegeeinstufung bei reinen geistigen Behinderungen hat, denn die Module im Gutachten sprechen ja nur von körperlichen Einschränkungen, und die sind in dem Fall nicht vorhanden. Lohnt ein Widerspruch oder Gang zum Sozialrechtler?
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18.10.2019, 16:00 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Wurde denn die Eingliederungshilfe bereits bewilligt?
Meines Erachtens kann die Kreisverwaltung schon dazu auffordern, Pflegeleistungen zu beantragen, aber wenn diese abgelehnt werden, ist die Eingliederungshilfe trotzdem zu gewähren. Ich kenne jetzt keine Details zu der Pflegebedürftigkeit deines Betreuten (diese kann je nach geistiger Behinderung schon unterschiedlich ausfallen) aber ich würde in dem Fall der Kreisverwaltung das Ergebnis der Begutachtung mitteilen und gut ist. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung des Pflegegrads wird sich wohl nicht lohnen, sofern er sich einigermaßen selbst versorgen kann. |
18.10.2019, 16:24 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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Zitat:
Eingliederungshilfe wird gezahlt; körperliche Gebrechen/Einschränkungen liegen nicht vor, wie geschrieben....Und er kann sich nach Anleitung selbst versorgen. |
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18.10.2019, 16:40 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Gibt es denn noch irgendeinen Hilfebedarf, der noch nicht abgedeckt ist? Ansonsten lass es damit auf sich beruhen.
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18.10.2019, 16:48 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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18.10.2019, 17:26 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Das gehört aber zum typischen Leistungsumfang der Eingliederungshilfe, nicht zum Bereich der Hilfe zur Pflege/Pflegeversicherung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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