Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht rückgängig machen? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Meine Oma ist jetzt im Altersheim.
Es ging plötzlich, weil sie auf Grund körperlicher Probleme ziemlich angeschlagen war und ...
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18.10.2019, 23:07 | #1 |
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Registriert seit: 04.10.2019
Beiträge: 8
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Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht rückgängig machen?
Hallo,
Meine Oma ist jetzt im Altersheim. Es ging plötzlich, weil sie auf Grund körperlicher Probleme ziemlich angeschlagen war und sie selbst in dem Moment völlig fertig (geistig). Mein Vater hat die Vollmacht. Nun sind die körperlichen Probleme ( schmerzen, Gewichtsabnahme etc.) weg und sie ist geistig wieder „klar“. Nun stört es sie, dass sie fragen muss nach dem Taschengeld und insgesamt unselbstständig, weil mein Vater die Vollmacht hat. Der erste Schritt um das Klima zu wahren, wäre ganz direkt zu sagen: ich würde gern selbst über mein Konto, leben bestimmen. Wenn das aber nicht fruchtet, wie wird so etwas gehandhabt? Kurz: seelische Belastung durch physische Einflüsse ist weg und nun ist sie wieder Handlungsfähig, aber die Vorsorgevollmacht/ Generalvollmacht hat schon gegriffen, wie kann das rückgängig gemacht werden, damit Oma wieder selbst bestimmen kann? Danke und im Forum fand ich erstmal nichts dazu |
19.10.2019, 00:40 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Wenn sie wieder handlungsfähig ist kann sie die Vollmacht ja widerrufen und die Ausfertigungen der Vollmacht zurückfordern.
Das sie jemand eine Vollmacht erteilt hat heißt ja nicht das sie nicht mehr selber handeln kann.
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19.10.2019, 09:32 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 215
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Hallo,
ein Bevollmächtigter (wie auch ein Betreuer) steht ja nicht über dem Vollmachtgeber (oder Betreuten), sondern neben ihm. Er kann an seiner Stelle handeln und soll das auch nur tun, wenn der Betroffene etwas nicht selbst erledigen kann. Erst wenn Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde, kann der Betroffene selbst nicht mehr wirksam handeln, sondern nur der Bevollmächtigte (oder Betreuer). Da es bei Vollmachten nicht automatisch ein ärztl. Zeugnis oder Gutachten gibt - wie im Betreuungsverfahren - haben es Bevollmächtigte oft schwer nachzuweisen, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist. Anders gesagt: wenn Oma jetzt wieder fit ist, kann sie jederzeit ihre Angelegenheiten wieder selbst erledigen und muss nicht fragen, wenn sie Geld möchte. Der Bevollmächtigte tritt dann in den Hintergrund - tut er das nicht freiwillig, sollte sie ihm den Auftrag (die Vollmacht) wieder entziehen, indem sie widerruft. |
19.10.2019, 13:00 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
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Hallo, seit mind. 15 Jahren sind an sich keine Vollmachtsmuster mehr auf dem „Markt“, bei denen Geschäftsunfähigkeit (=aufschiebende Bedingung) drin steht, wegen der generellen Untauglichkeit. Üblich ist eine sog. unbedingte Vollmacht, bei sich das Handeln des Bevollmächtigten nur aus den ergänzenden internen Absprache (=Grundverhältnis Auftrag = Innenverhältnis), die meist nur mündlich erfolgten, ergibt. Wenn jetzt klar ist, dass es keine weitere Notwendigkeit für ein Handeln des Bevollmächtigten gibt, kommen 2 Dinge in Frage:
- Widerruf der Vollmacht und des Auftrags (§§ 671 iVm 168 BGB). Sollte schriftlich ggü dem Bevollmächtigten erfolgen, mit gleichzeitiger Aufforderung zur Herausgabe der Vollmachturkunde (§ 175 BGB). Damit wäre der Drops gelutscht, das Vertrauensverhältnis (wenn es denn jemals existierte), hin. - Alternativ: nur die Rückgabe der Vollmachturkunde verlangen. Dann bleibt die Vollmacht erhalten, nur das Handeln als Bevollmächtigter wird soweit unmöglich, soweit Dritte auf der Vorlage der Urkunde bestehen. Unabhängig davon sollten Dritte (Banken, Behörden) über das Ende/Ruhen der Vollmacht informiert werden. Ggü Behörden ist das zwingend, siehe zB § 13 Abs 1 Satz 4 SGB X.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.10.2019, 05:08 | #5 | |
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Registriert seit: 04.10.2019
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