Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehrenamtlicher Betreuer im alg1 Bezug im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, habe in den Foren gesucht und nichts gefunden. Meine Frage bezieht sich darauf das ich jetzt im ALG1 Bezug ...
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08.11.2019, 18:20 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Ehrenamtlicher Betreuer im alg1 Bezug
Hallo, habe in den Foren gesucht und nichts gefunden. Meine Frage bezieht sich darauf das ich jetzt im ALG1 Bezug stehe und eine Ehrenamtliche Betreuung übernehmen möchte.
Hat jemand Erfahrungen mit dieser Thematik oder kann mir jemand Infos darüber geben wie ich der Agentur für Arbeit gegenübertrete.
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08.11.2019, 19:18 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Die Konstellation ist tatsächlich so eindeutig nicht geregelt.
Nach den dienstlichen Anweisungen zu § 138 SGB III kann eine ehrenamtliche Pflegeperson neben der Pflege Arbeitslosengeld I beziehen, sofern die Pflegezeit unter 15 Stunden in der Woche liegt, ab 15 Stunden Wochen"arbeits"zeit (Arbeit ist das ja eigentlich nicht) entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I komplett. Ich würde vermuten, dass das auch auf die ehrenamtliche Betreuung anwendbar ist, d. h. Arbeitslosengeld I neben der ehrenamtlichen Betreuung ist möglich, sofern man nicht mehr als 15 Stunden in der Woche "arbeitet". Natürlich gibt es bei ehrenamtlichen Betreuern kein Pflegegutachten wo die genaue Arbeitszeit drinsteht, die Beweislast dürfte somit bei dir liegen und wie wir die Ämter so kennen, tja... Die Aufwandsentschädigung mindert übrigens das Arbeitslosengeld I für jeden Euro über 165 €. Das ist nicht viel anders als im ALG II. |
08.11.2019, 19:32 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo, ein klein wenig anders. Erstmal diese Seite lesen: Anrechung auf Arbeitslosengeld 1
Für eine ehrenamtliche rechtliche Betreuung bekommt man für 1 Jahr die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB von 399 Euro/Jahr. Problem ist, dass diese Summe nur als Jahresbetrag gewährt werden ksnn, der steuerliche Jahresfreibetrag nach § 3 Nr 26/26b EStG von 2400 €‘ im Arbeitslosenrecht zwar auch existiert, aber monatsweise berechnet wird. Anrechnungsfrei sind daher 200 €, abgezogen werden vom mtl ALG (1 oder 2) die anderen 199 €. Daa widerspricht zwar in jeder Hinsicht dem gesunden Menschenverstand, weil die Aufwandspauschale ja für ein ganzes Jahr Betreuertätigkeit gelten soll, wurde aber genau so vom Bundessozialgericht entschieden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.11.2019, 19:47 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,225
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Das Arbeitsamt definiert den Begriff "ehrenamtliche Tätigkeit" ein klein wenig anders als der Rest der deutschen Bevölkerung und hat dafür sogar ein eigenes Gesetz erlassen: Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Nach dieser Definition übt ein ehrenamtlicher Betreuer keine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern eine mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene Erwerbstätigkeit aus (Vereinsbetreuer übrigens nicht, die sind wirklich ehrenamtlich tätig). Nicht lachen, ist wirklich so. Somit ist die Aufwandsentschädigung auch Arbeitseinkommen, das wie jedes andere Arbeitseinkommen angerechnet wird und nicht den besonderen Schutz für Aufwandsentschädigungen genießt. |
08.11.2019, 20:34 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo Pilchemu, beim letzten muss ich widersprechen. Das ist höchstrichterlich entschieden, zwar beim ALG 2, für ALG 1 dürfte aber nix anderes gelten: https://dejure.org/dienste/vernetzun...0AS%209/16%20R
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.11.2019, 20:38 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Ehrenamtlicher Betreuer im alg1 Bezug
Hallo, danke für die schnellen antworten. Was Horst D über die Thematik der Vergütung in Bezug zu ALG 1 geschrieben hat, habe ich auch so nach googeln verstanden, wer weiß schon wie es ist.
Ich werde es bei meinem Arbeitsvermittler ja wohl mitgeteilt bekommen. Nehmen wir mal an das es so ist, irgend eine Regelung wird es ja schon geben. Wie ich die 15 stunden noch nachweisen soll interessiert mich. Vielleicht meldet sich ja noch jemand der das mit der Agentur der Arbeit schon mal hatte.
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28.11.2019, 13:35 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Hallo,
eine Beschreibung zu der Bestellung als Ehrenamtlicher Betreuer hat in meinem Fall, mit Angabe das weniger als 15 Stunden wöchentlich anfallen ausgereicht, um weiter im ALG1 Bezug bleiben zu können. Gruß pelotte
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