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Gesetzliche Betreuung versus Verfügungsvollmacht

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Guten Abend, ich bin ein enger Vertrauter einer lieben älteren Freundin seit Jahren. Da ihre Verwandten bereits verstorben sind und ...


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Alt 20.11.2019, 20:41   #1
Helmut1979
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Gesetzliche Betreuung versus Verfügungsvollmacht

Guten Abend,

ich bin ein enger Vertrauter einer lieben älteren Freundin seit Jahren.
Da ihre Verwandten bereits verstorben sind und der Kontakt zu denen, die noch da sind, instabil ist, habe ich mich im Rahmen unserer Freundschaft die letzten 4 Jahre immer mehr um sie gekümmert (Behördengänge, Korrespondenz etc.).
Seit April diesen Jahres hat meine Freundin ihre Wohnung verlassen, da sie zu Hause schwer gestürzt ist und seitdem im Rollstuhl sitzt. Es folgte eine Heimunterbringung. Mehrere Wochen war sie damals nicht richtig ansprechbar, weil es ihr so schlecht ging. Zur gleichen Zeit stellte sich die Frage der Betreuung. Da ich die einzige Ansprechperson war, habe ich gesagt, dass es keinen Betreuer gibt und ich das alleine nicht entscheiden kann, ob ich ihr Betreuer werden soll (die Frage wurde an mich heran getragen, aber das wollte ich nicht auf die Schnelle und schon gar nicht ohne die klare Abspreche mit meiner Freundin bestimmen). Also hat das KK einen Antrag bei Gericht gestellt zwecks gesetzlicher Betreuung. Demnächst wird nun das Gericht das festsetzen, dass ein gesetzlicher Betreuer beauftragt wird.

Nun zum Problem: meine Freundin lebte immer sehr selbstbestimmt und auch wenn sie manchmal ihre unklaren Momente hat und überfordert ist, so ist und war es ihr immer wichtig, ihre Dinge ohne Einmischung von draußen zu regeln. Sie hat mich nun auch direkt gefragt, ob ich ihr Betreuer werden möchte und sie wünscht sich das auch ganz dolle, weil sie der Meinung ist, ich sei ihr engster Vertrauter. Ich habe mich bisher im Rahmen meiner Möglichkeiten so gut es geht, um sie und ihre Anliegen gekümmert. Aber wenn ich so in mich hinein horche, so hab ich keine Lust, da mit dem Gericht in Verbindung zu stehen und dann noch mehr Zeit dafür aufzubringen, irgendwem Rechenschaft abzulegen oder Berichte zu schreiben. Ich habe das mal gehört von einer Bekannten, dass das wohl mit viel Papierkram verbunden ist und jeder Handschlag dokumentiert werden muss.

Nun habe ich auch gehört, dass es die Option der Vorsorgevollmacht gibt. Wenn diese vorliegt, würde das Gericht von einem Betreuer absehen. Ist das richtig? Und würde dann das Verfahren eingestellt (ehrlich gesagt tut mir meine Freundin auch leid, weil das Verfahren wohl ca. 900 Euro kosten wird, was sie dann tragen muss).

Ich würde mir das noch überlegen, ob ich eine Vorsorgevollmacht annehmen würde, da ich mich bisher auch gekümmert habe. Aber wie erwähnt, ich habe keine Lust, dann noch parallel Papierberge mit dem Gericht zu wälzen.

Kann mir jemand vielleicht einen Ratschlag geben, was in unserer Situation das sinnvollste wäre?

Schöne Grüße
Helmut
 
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Alt 21.11.2019, 10:26   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Hallo Helmut, diese Sorge vor dem "Papierkram" ist doch ein wenig merkwürdig. Denn es geht doch dabei (1 kurzer Bericht im Jahr, eine Übersicht über die Kontobewegungen mit kurzer Erläuterung, wenn die Verfügungen durch den Betreuer erfolgten) um den Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Betreuten. Um das mal klarzustellen: eine Betreuung wird nicht einfach "so" auf Antrag eingerichtet, sondern überhaupt nur dort und nur soweit, wie der Betreute selbst nicht mehr in der Lage ist, sich zu kümmern, auch nicht mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht. Wenn die Betroffene zB das Geld auf ihrem Konto weiter (auch mit Hilfe eines Boten, der du zZt im Sinne des Gesetzes bist) abholen und sonst wie verfügen kann, darf es gar keinen vollständigen Aufgabenkreis Vermögenssorge geben. Geht es nicht evtl. ohnehin eher um Behördenangelegenheiten einerseits und Gespräche mit Ärzten bez. der weiteren Behandlung andererseits? Bei letzteren (medizinischen Entscheidungen, sofern wichtiges ansteht und bei Freiheitsentziehenden Maßnahmen) braucht der Bevollmächtigte die gleichen gerichtlichen Genehmigungen wie ein Betreuer, siehe die Regelungen in den §§ 1901a, 1904, 1906, 1906a BGB.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.12.2019, 18:40   #3
Helmut1979
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo nochmal,

danke für die Infos.
Es ist nun so entschieden worden, dass eine ehrenamtliche Betreuung eingesetzt wurde. Vielleicht ist es nicht viel Papierkram, aber ich müsste mich erstmal in die Rechte und Pflichten eines Betreuers rein lesen, worüber ich derzeit keinen Überblick habe. Ausserdem ist mir die letzten Wochen zunehmend bewusst geworden, dass ich "zu nah dran bin".
 
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