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Sperrvermögen

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Hallo, ich hätte eine Frage zu Geld das auf einem Sparbuch liegt. Lage: Die B.(Behörden, Gesundheit, Vermögen) verfügt über ein ...


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Alt 23.11.2019, 08:33   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Beitrag Sperrvermögen

Hallo,

ich hätte eine Frage zu Geld das auf einem Sparbuch liegt. Lage: Die B.(Behörden, Gesundheit, Vermögen) verfügt über ein Taschengeldkonto auf das Regelmäßig Geld vom Hauptkonto kommt, das von der Betreuerin verwaltet wird. Bei größeren Ausgaben fragt die B. die Betreuerin um Geld. Desweiteren existiert ein Sparbuch auf dem nach Anweisung des Gerichts eine größere Summe "geparkt" wurde.
Nun möchte die B von der geparkten Summe eine größere Summe für ein Weihnachtsgeschenk an sich selbst ausgeben. Wer darf mit welcher Erlaubnis zugreifen? Und wie sähe das aus wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorhanden ist?

Mit fragenden Grüßen
Ela
Elara ist offline  
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Alt 23.11.2019, 10:33   #2
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Dies sollte die/der Betroffene sinnvollerweise mit seinen/ihrem Betreuer besprechen.
Ich halte es nicht für sachdienlich, sich im Forum Antworten zu holen, die evtl. aufgrund fehlender oder nicht zutreffender Angaben über die Rahmenbedingungen im konkreten Fall dann möglicherweise nicht passen und unnötigerweise das Vertrauensverhältnsi zwischen Betreuer und Betroffenen belasten.
mimi91 ist offline  
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Alt 23.11.2019, 10:57   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard

Könnte den Thread jemand löschen wenn eine Antwort eh nicht sinnvoll ist?
Elara ist offline  
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Alt 23.11.2019, 11:12   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Sparbuch und eine Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt aber mit der Vermögenssorge:
Hier kann der Betreute darauf alleine zugreifen, ohne gerichtliche Genehmigung.Das Sparbuch muss für Verfügungen bei der Bank vorgelegt werden, also in Händen des Betreuten sein.


Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt und natürlich der Vermögenssorge:

Hierauf kann nur der Betreuer zugreifen und dafür benötigt er die gerichtliche Genehmigung und der Rechtskraftvermerk muss abgewartet werden.

Grundsätzlich gilt, letztlich ist es das Geld des Betreuten aber dieser sollte solche Sachen trotzdem mit seinem Betreur besprechen- aber aus deinen bisherigen Beiträgen kann man rauslesen dass du das sowieso immer machst
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.11.2019, 11:14   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
Standard

Zitat:
Zitat von Elara Beitrag anzeigen
Die B.(Behörden, Gesundheit, Vermögen) verfügt über ein Taschengeldkonto auf das Regelmäßig Geld vom Hauptkonto kommt, das von der Betreuerin verwaltet wird. Bei größeren Ausgaben fragt die B. die Betreuerin um Geld. Desweiteren existiert ein Sparbuch auf dem nach Anweisung des Gerichts eine größere Summe "geparkt" wurde.
Nun möchte die B von der geparkten Summe eine größere Summe für ein Weihnachtsgeschenk an sich selbst ausgeben. Wer darf mit welcher Erlaubnis zugreifen? Und wie sähe das aus wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorhanden ist?
Das Sparbuch wird versperrt sein, daher kann die Betreuerin nur mit gerichtlicher Genehmigung darauf zugreifen. B selbst kann dagegen, wenn sie geschäftsfähig ist und kein Einwilligungsvorbehalt besteht, grundsätzlich ohne Genehmigung über ihre Konten verfügen.

Wenn B allerdings zeigt, dass sie ihr Vermögen gefährdet, indem sie zum Beispiel größere Beträge ohne Absprache mit der Betreuerin verjubelt, könnte das dazu führen, dass das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet.

Ist ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge angeordnet, dann darf B nur mit Zustimmung der Betreuerin über ihr Geld verfügen (und die Betreuerin braucht bei einem versperrten Konto auch für diese Zustimmung eine gerichtliche Genehmigung).
FFB ist offline  
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Alt 26.11.2019, 12:11   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.04.2017
Ort: bei Heidelberg
Beiträge: 239
Standard

Danke für die doch sehr zielführenden Antworten.

Ich arbeite mit nicht gegen meine Betreuerin dazu gehört auch Absprachen zu treffen und einzuhalten.
Elara ist offline  
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Stichworte
einwilligungsvorbehalt, sparbuch, vermögenssorge

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