Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

BTHG - Vollverpflegung Pflicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG - Vollverpflegung Pflicht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Es geht um einen "Wohn- und Betreuungsvertrag" in einer Lebenshilfe. Da ich nicht genau weiß wie gerne eine genaue Namensnennung ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Forum für Angehörige und betreute Menschen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 29.11.2019, 07:10   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.10.2015
Beiträge: 5
Standard BTHG - Vollverpflegung Pflicht

Es geht um einen "Wohn- und Betreuungsvertrag" in einer Lebenshilfe.
Da ich nicht genau weiß wie gerne eine genaue Namensnennung gesehen ist, verzichte ich darauf mal.


Eigentlich passt das eher ins "Forum für Angehörige und ehrenamtliche Betreuer" aber da ich für Datensparsamkeit plädiere werde ich dort wohl nie Zugriff bekommen


Vor 2-3 Monaten war ein Elternabend.
Der Geschäftsführer erklärte uns dort, dass die Lebenshilfe folgende inklusivleistungen anbietet:
Verpflegungssachkosten: 135,37€
Bettwäsche, Reinigungsmittel, Hygieneartikel usw: 38,63€
Körperpflegemittel: 3,95€


Dort erklärte der Geschäftsführer, dass man die Wahl hätte einzelne Pakete zu buchen, übte aber Druck auf die versammelten Eltern aus, dass sie doch das Komplettpaket kaufen sollen, damit alles bleibt wie bisher.
Was nicht möglich wäre nur einzelne Mittagessen zu buchen.



Wir haben uns das angeschaut und mit meinem Bruder besprochen:
Bettwäsche usw: Hat er eigene => braucht er nicht
Körperpflegemittel: Gefallen ihm die von der Lebenshilfe bereitgestellten nicht => braucht er nicht.


Verpflegung:

Hier hat mein Bruder sowieso schon eine kleine Sonderstellung Inne, da er zusammen mit einer anderen Bewohnerin eine Küche im Appartment hat. Er ist weder Frühstück noch Abendbrot mit, sondern bekommt bisher Geld pro Woche (glaube 14€, bin mir aber nicht sicher, da wir das ja schon vor 2 Monaten gedacht hatten das geklärt zu haben). Er isst also nur am Wochenende Mittags mit.


Gut, also mit ihm gesprochen und ihn gefragt was er will und Maßnahmen getroffen, damit er sich z.B. Fertiggerichte zubereiten kann.
=> Kein Interesse an einer der Pakete.


Den Vertrag bekommen und gelesen und die zuständigen Abschnitte leider überlesen, da ja nicht interessant, braucht er ja nicht...
Nunja, nun waren wir beim Gespräch mit der Heimleitung und dort wurde uns auf einmal gesagt: Entweder er nimmt alles oder er kann hier nicht mehr untergebracht werden...


Das hier steht im Vertrag:
Zitat:
Der Unternehmer bietet ausnahmslos eine Vollverpflegung an, d.h. eine Teilverpflegung kann nicht angeboten werden
Zitat:
Der Unternehmer stellt ausnahmslos Materialien zur Hauswirtschaft und Körperpflege zur Verfügung
Tja, nette Formulierung, gerade beim ersten würde ich auf den ersten Blick denken:
Ganz oder Gar nicht - Ok, das wussten wir ja schon vorher und hatten uns für Gar Nicht entschieden...


Tja Pustekuchen...

Das Kann doch aber nicht der Sinn des BTHGs zu sein.
§8 Abs. 3 BTHG
Habt ihr Tipps und könnte uns Stellen empfehlen an die wir uns wenden können?

Geändert von JokerGermany.de.vu (29.11.2019 um 07:22 Uhr)
JokerGermany.de.vu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.11.2019, 18:43   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
Standard

Die Weigerung, die Vollverpflegung des Heimbetreibers einzukaufen, ist kein Kündigungsgrund nach WBVG. Ich kann mir gut vorstellen, dass die das gerne so hätten, aber wenn jemand schon eine eigene Küche hat und bisher nur Teilverpflegung erhielt, wäre eine Umstellung auf Vollverpflegung 1. eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung, zu der man nicht verpflichtet ist und 2. kein Grund zur Kündigung, wenn der Klient tatsächlich nicht auf Vollverpflegung angewiesen ist.


Ich würde den neuen Vertrag einfach nicht unterschreiben und darauf bestehen, dass der alte Vertrag im bisherigen Umfang bestehen bleibt und nur die Zahlungsmodalitäten wegen der Einführung des BTHG angepasst werden (das ist nicht zustimmungsbedürftig).
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.12.2019, 08:17   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.10.2015
Beiträge: 5
Standard

Das Problem ist, dass er schon bisher Vollverpflegung hatte, bloß eben vom Landkreis gezahlt.
Ein Teil des Geldes (ca. 14€/Woche) wurde ihm dann Bar von der Einrichtung ausgezahlt.
JokerGermany.de.vu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.12.2019, 09:06   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 50
Standard

Zitat:
Zitat von JokerGermany.de.vu Beitrag anzeigen

Das Kann doch aber nicht der Sinn des BTHGs zu sein.
§8 Abs. 3 BTHG
Habt ihr Tipps und könnte uns Stellen empfehlen an die wir uns wenden können?
Dazu würde ich mich an die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden.
Pigeon ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 11:11 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39