Dies ist ein Beitrag zum Thema BTHG - Vollverpflegung Pflicht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Es geht um einen "Wohn- und Betreuungsvertrag" in einer Lebenshilfe.
Da ich nicht genau weiß wie gerne eine genaue Namensnennung ...
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29.11.2019, 07:10 | #1 | ||
Ich bin neu hier
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Beiträge: 5
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BTHG - Vollverpflegung Pflicht
Es geht um einen "Wohn- und Betreuungsvertrag" in einer Lebenshilfe.
Da ich nicht genau weiß wie gerne eine genaue Namensnennung gesehen ist, verzichte ich darauf mal. Eigentlich passt das eher ins "Forum für Angehörige und ehrenamtliche Betreuer" aber da ich für Datensparsamkeit plädiere werde ich dort wohl nie Zugriff bekommen Vor 2-3 Monaten war ein Elternabend. Der Geschäftsführer erklärte uns dort, dass die Lebenshilfe folgende inklusivleistungen anbietet: Verpflegungssachkosten: 135,37€ Bettwäsche, Reinigungsmittel, Hygieneartikel usw: 38,63€ Körperpflegemittel: 3,95€ Dort erklärte der Geschäftsführer, dass man die Wahl hätte einzelne Pakete zu buchen, übte aber Druck auf die versammelten Eltern aus, dass sie doch das Komplettpaket kaufen sollen, damit alles bleibt wie bisher. Was nicht möglich wäre nur einzelne Mittagessen zu buchen. Wir haben uns das angeschaut und mit meinem Bruder besprochen: Bettwäsche usw: Hat er eigene => braucht er nicht Körperpflegemittel: Gefallen ihm die von der Lebenshilfe bereitgestellten nicht => braucht er nicht. Verpflegung: Hier hat mein Bruder sowieso schon eine kleine Sonderstellung Inne, da er zusammen mit einer anderen Bewohnerin eine Küche im Appartment hat. Er ist weder Frühstück noch Abendbrot mit, sondern bekommt bisher Geld pro Woche (glaube 14€, bin mir aber nicht sicher, da wir das ja schon vor 2 Monaten gedacht hatten das geklärt zu haben). Er isst also nur am Wochenende Mittags mit. Gut, also mit ihm gesprochen und ihn gefragt was er will und Maßnahmen getroffen, damit er sich z.B. Fertiggerichte zubereiten kann. => Kein Interesse an einer der Pakete. Den Vertrag bekommen und gelesen und die zuständigen Abschnitte leider überlesen, da ja nicht interessant, braucht er ja nicht... Nunja, nun waren wir beim Gespräch mit der Heimleitung und dort wurde uns auf einmal gesagt: Entweder er nimmt alles oder er kann hier nicht mehr untergebracht werden... Das hier steht im Vertrag: Zitat:
Zitat:
Ganz oder Gar nicht - Ok, das wussten wir ja schon vorher und hatten uns für Gar Nicht entschieden... Tja Pustekuchen... Das Kann doch aber nicht der Sinn des BTHGs zu sein. §8 Abs. 3 BTHG Habt ihr Tipps und könnte uns Stellen empfehlen an die wir uns wenden können? Geändert von JokerGermany.de.vu (29.11.2019 um 07:22 Uhr) |
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29.11.2019, 18:43 | #2 |
Routinier
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Beiträge: 1,247
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Die Weigerung, die Vollverpflegung des Heimbetreibers einzukaufen, ist kein Kündigungsgrund nach WBVG. Ich kann mir gut vorstellen, dass die das gerne so hätten, aber wenn jemand schon eine eigene Küche hat und bisher nur Teilverpflegung erhielt, wäre eine Umstellung auf Vollverpflegung 1. eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung, zu der man nicht verpflichtet ist und 2. kein Grund zur Kündigung, wenn der Klient tatsächlich nicht auf Vollverpflegung angewiesen ist.
Ich würde den neuen Vertrag einfach nicht unterschreiben und darauf bestehen, dass der alte Vertrag im bisherigen Umfang bestehen bleibt und nur die Zahlungsmodalitäten wegen der Einführung des BTHG angepasst werden (das ist nicht zustimmungsbedürftig). |
04.12.2019, 08:17 | #3 |
Ich bin neu hier
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Das Problem ist, dass er schon bisher Vollverpflegung hatte, bloß eben vom Landkreis gezahlt.
Ein Teil des Geldes (ca. 14€/Woche) wurde ihm dann Bar von der Einrichtung ausgezahlt. |
04.12.2019, 09:06 | #4 |
Forums-Azubi
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